Hallo,
wann darf Polizei Person festnehmen?
Beispiele:
1. Person fährt ohne Fahrerlaubnis ein Kfz
2. Person pöbelt auf der Straße
3. Person beleidigt einen Polizisten
4. Person stiehlt Ware im Wert von 100€
5. Person begeht in seinem Zuhause um Mitternacht Ruhestörung und Nachbarn rufen Polizei
Würde gerne wissen wo die Grenzen sind, wann Polizei eine strafbegehende Person ohne richterlichen Beschluss festnehmen darf.
Wann darf Polizei Person festnehmen?
28. Februar 2023
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Frage vom 28. Februar 2023 | 23:21
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann darf Polizei Person festnehmen?
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#1
Antwort vom 1. März 2023 | 00:03
Von
Status: Unbeschreiblich (128152 Beiträge, 40939x hilfreich)
Zitatwann Polizei eine strafbegehende Person ohne richterlichen Beschluss festnehmen darf. :
Jederzeit, wenn die damit befassten Beamten der Meinung sind, dass dies das angemessene Mittel der Wahl ist.
#2
Antwort vom 1. März 2023 | 00:27
Von
Status: Senior-Partner (6772 Beiträge, 1573x hilfreich)
Zitatwann darf Polizei Person festnehmen? :
Staatsanwälte und die Beamten des Polizeidienstes dürfen gemäß § 127 Abs. 2 StPO Personen festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder die einer einstweiligen Unterbringung vorliegen und zusätzlich Gefahr im Verzug besteht. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft sind auch ihre Ermittlungspersonen aufgrund § 152 Abs. 1 GVG zur Festnahme berechtigt. Der Festgenommene muss unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, dem Haftrichter am zuständigen Amtsgericht vorgeführt werden.
Für diese rechtliche Maßnahme reicht der dringende Tatverdacht aus. Die Eingriffsvoraussetzungen sind somit erheblich niedriger als die Festnahme des Abs. 1. Es kann also sein, dass diese Straftat schon Jahre zurückliegt und die Person namentlich bekannt ist. Bei Antragsdelikten (z. B. Sachbeschädigung) ist eine Festnahme auch dann möglich, wenn kein Strafantrag vorliegt (§ 127 Abs. 3 StPO). Mit der Verhaftung ist der Festgenommene Verdächtiger. Erhärtet sich der Verdacht auf Tat und Täterschaft, wechselt der Status der Person vom Verdächtigen zum Beschuldigten (der Wechsel kann sich ggf. innerhalb von Sekunden vollziehen). Zum Zwecke der Festnahme flüchtiger Verdächtiger dürfen ohne Beschränkung der Nachtzeit auch Wohnungen, Gebäude, Fahrzeuge betreten werden.
(Der Einfachheit halber mal aus Wikipedia zitiert, die es korrekt zusammenfasst.)
Zitat:Beispiele:
1. Person fährt ohne Fahrerlaubnis ein Kfz
2. Person pöbelt auf der Straße
3. Person beleidigt einen Polizisten
4. Person stiehlt Ware im Wert von 100€
5. Person begeht in seinem Zuhause um Mitternacht Ruhestörung und Nachbarn rufen Polizei
Alles keine Gründe für eine Festnahme.
Aber: zum Zweck der "präventiven Gefahrenabwehr" kann die Polizei auf Grundlage der Landespolizeigesetze eine Person in Polizeigewahrsam nehmen bzw. in Polizeigewahrsam behalten. Auch da braucht es spätestens bei Ablauf des auf die Ingewahrsamnahme folgenden Tages einen richterlichen Haftbefehl.
Insofern ist ohne einen richterlichen Beschluss eine Festnahme oder polizeiliche Ingewahrsamnahme für maximal 47 Stunden und 59 Minuten zulässig.
Zitat:Würde gerne wissen wo die Grenzen sind, wann Polizei eine strafbegehende Person ohne richterlichen Beschluss festnehmen darf.
Siehe oben.
§112 StPO
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
D.h. (ich fasse es etwas vereinfacht zusammen): beim dringenden Tatverdacht auf
- Völkermord
- Durchführung eines Angriffskrieges
- Bildung einer terroristischen Vereinigung (im In- und Ausland)
- schweren sexuellen Mißbrauch von Kindern (mit und ohne Todesfolge)
- Mord
- Totschlag
- schwere Körperverletzung
- besonders schwere Brandstiftung
- Brandstiftung mit Todesfolge
- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wenn durch die Tat Leib und Leben anderer gefährdet wurde
reicht dieser dringende Tatverdacht als Haftgrund.
Sie sehen schon: die Beispiele 1 bis 5 sind weit entfernt davon, einen Haftgrund abgeben zu können, sofern nicht einer der Haftgründ aus Absatz 2 des §112 StPO vorliegen.
Es ist aber grundsätzlich vorstellbar, daß bei Beispiel 1 die Polizei den Betreffenden in Polizeigewahrsam nimmt, wenn sie davon ausgeht, daß der Betreffende das Kfz nicht stehen lässt, sondern weiterhin versuchen wird, damit zu fahren.
Auch wer notorisch in erheblichem Maß Ruhestörung begeht, sollte damit rechnen, als letzte Maßnahme in Polizeigewahrsam zu landen, wenn er beharrlich und wiederholt in derselben Nacht weiter extrem herumlärmt. Allerdings ist bei sowas z.B. dann auch die Sicherstellung einer Musikanlage (bzw. eines relevanten Teils davon) durch die Polizei möglich, was z.B. Musiklärm erfolgreich beendet. Da muss man sich seitens der Polizei nicht mit einer Gewahrsamsnahme des Betreffenden herumplagen... ;-)
-- Editiert von User am 1. März 2023 00:29
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#3
Antwort vom 1. März 2023 | 00:28
Von
Status: Senior-Partner (6772 Beiträge, 1573x hilfreich)
ZitatZitat (von Merso8): :
wann Polizei eine strafbegehende Person ohne richterlichen Beschluss festnehmen darf.
Jederzeit, wenn die damit befassten Beamten der Meinung sind, dass dies das angemessene Mittel der Wahl ist.
Was so natürlich vollkommener Blödsinn ist, denn die "Meinung" der Polizeibeamten reicht dafür nie aus, es müssen schon die Voraussetzungen des §112 StPO erfüllt sein, bzw. die Voraussetzungen für die polizeiliche Ingewahrsamnahme.
#4
Antwort vom 1. März 2023 | 00:32
Von
Status: Unbeschreiblich (128152 Beiträge, 40939x hilfreich)
ZitatWas so natürlich vollkommener Blödsinn ist, :
Nö.
Zitatdenn die "Meinung" der Polizeibeamten reicht dafür nie aus :
Doch, denn diese Meinung bildet sich normalerweise auf dem substantiierten Fundament von der Ausbildung - bei der natürlich auch die Voraussetzungen einer Festnahme vermittelt werden.
#5
Antwort vom 1. März 2023 | 10:00
Von
Status: Unbeschreiblich (40500 Beiträge, 14364x hilfreich)
§ 112 StPO hat mit einer vorläufigen Festnahme so viel zu tun wie Bismarck mit den Preiselbeeren. Da gibt es ganz eigene "Spielregeln;" wie Harry schon zutreffend erklärte. Die Festnahme kann auch aus unterschiedlichsten Gründen erfolgen, die nicht unbedingt im strafrechtlichen Bereich liegen müssen. Denn die Polizei ist auch Ordnungsbehörde, das wird häufig vergessen.
wirdwerden
#6
Antwort vom 1. März 2023 | 10:31
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 934x hilfreich)
Und was hat das mit der Frage des TE zu tun? Nichts!Zitat§112 StPO :
Man sollte sich stattdessen z.B. mal mit § 33 PolG beschäftigen oder dem, was "wirdwerden" geschrieben hat.
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