Wann liegt eine Urkundenfälschung nun wirklich vor? Was ist der Unterschied?

26. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
maaren
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 15x hilfreich)
Wann liegt eine Urkundenfälschung nun wirklich vor? Was ist der Unterschied?

Hallo,

ich denke ich habe eine simple Frage, vermutlich wird dies eine Diskussion auslösen aber davon lebt ja nun einmal auch ein Forum.

Also Paragraph 267 StGB ist meiner Meinung und Ansicht nicht klar definiert.

Wann liegt den nun eine Urkundenfälschung vor?

Zitat:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Absatz 1 liest sich mir demnach so, das es Verboten ist eine Urkunde zu fälschen wenn man diese zur Täuschung im Rechtsverkehr einsetzen möchte. Ok. Und was ist wenn ich niemanden Täuschen möchte? Dann ist das ganze also legal. Logischerweise, denn eine Kopie ist ja Quasi eine "Fälschung". Der Rechtsprechung nach jedoch eine "echte" Fälschung und man will diese ja nicht zur Täuschung einsetzen. (Kopie der Ausweises für Behörden etc.)

Aber da geht es ja dann wieder weiter. Also jede Kopie ist streng genommen eine "Fälschung" des Originals. Um hier also den Straftat bestand zu nehmen, damit Kopien eben legal sind, sagt man hier also explizip "zur Täuschung im Rechtsverkehr".

Aber was ist denn nun wenn ich "Fälschungen" *erstelle*, diese aber nicht erstelle. Also, ein Dokument besteht ja einmal aus dem "Layout" und aus dem "Inhalt". Was ist, wenn man nun beides Seperat "erstellt"? Also einmal das Formular, den Vordruck z.b. und einmal den Inhalt, wie auf einer Folie für einen Tageslichtprojektor.

Die Fälschung würde doch somit erst erstellt, wenn man die Folie auf das Layout und dann kopieren würde....

Was gilt denn nun als "Urkunde"?

Und was ist wenn ich eine Urkunde herstelle, diese aber NICHT für den Rechtsverkehr oder die Täuschung einsetzen möchte? Ich habe einfach nur Spaß daran Urkunden zu erstellen und zu vernichten....

Und ja, sowas soll es geben. Wenn ein Profigrafiker man Photoshop ausreizen möchte um zu Testen was "möglich" ist ist so ein Geldschein, Personalausweis etc. eine große Herausforderung. Hier geht es rein um den Lerneffekt für die Software. Klar könnte man nun wieder sagen man könnte was anderes als Vorlage nehmen. Aber wie ist die Rechtsprechung denn da nun?

Und wenn ich diese nun hergestellt und nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr nutzen möchte, und jemand klaut mir die Dateien vom PC der diese dann nutzt. Dann hat dieser diese zwar nicht hergestellt, nutzt diese jedoch zur Täuschung, begeht der "Dieb" ja die Straftat. Mir müsste man doch dann erst einmal nachweisen das ich eine Täuschung im Rechtsverkehr begehen wollte was ich niemals vor hatte.

Wo / Wie werden solch Fälle behandelt?

Und

Zitat:
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder


Durch eine große Anzahl. Was ist eine große Anzahl? 1000 / 10.000 / 100.000 ? Auf alleine Deutschlands Einwohner ist ja rechnerisch gesehen selbst 100.000 noch keine "große Anzahl".

Wie wird so etwas behandelt?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47629 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Also jede Kopie ist streng genommen eine "Fälschung" des Originals.


Nein, wie kommst Du darauf?

Zitat:
Was gilt denn nun als "Urkunde"?


Der Begriff ist sehr weit gefasst. Schon der Bierdeckel in der Kneipe, auf dem die Zahl der bestellten Biere notiert wird kann eine Urkunde sein.

Zitat:
Mir müsste man doch dann erst einmal nachweisen das ich eine Täuschung im Rechtsverkehr begehen wollte was ich niemals vor hatte.


Dann hast Du wahrscheinlich Pech gehabt, denn so etwas wird Dir niemand glauben.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47629 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Was ist eine große Anzahl? 1000 / 10.000 / 100.000 ?


Eine harte Grenze gibt es nicht, jedoch hat der BGH bereit 57 Urkundenfälschungen als große Zahl eingestuft.

Zitat:
Wenn ein Profigrafiker man Photoshop ausreizen möchte um zu Testen was "möglich" ist ist so ein Geldschein, Personalausweis etc. eine große Herausforderung.


Bei solchen Dingen ist bereits das Vorbereiten der Fälschung strafbar (§ 275 StGB )

-- Editiert von hh am 26.11.2018 15:04

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
maaren
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 15x hilfreich)

Nunja, auch das ist ja wieder sehr weit gefasst.

Was ist denn dann so etwas:

http://www.onlinewahn.de/generator/a-maker.htm
http://www.onlinewahn.de/generator/ausweis.php

Das ist ja schon relativ alt und gibt es schon Jahre. Und auch wenn es nicht wirklich eine Fälschung ist, mal ehrlich, das "tierchen" etwas retuschieren. In Schwarz/Weiß Kopieren oder Faxen und man kann es schon nicht mehr "mal eben" erkennen.

Da die Seite das aber schon Jahre macht wird etwas derartiges legal sein. Nur das ist doch auch schon ein "Vordruck", also "Vorlage" oder was auch immer.

Daher eben die Frage, was und wie ist es denn nun eine Urkundenfälschung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Wenn man nicht im Rechtsverkehr täuschen will, dann ist der Straftatbestand eben nicht erfüllt. Ist doch wohl klar, dass es eine völlig andere Frage ist, ob einem das dann auch geglaubt wird; das ist nicht wirklich eine rechtliche Frage.

Eine Kopie, die als Kopie erkennbar ist, ist auch keine gefälschte Urkunde. Eine Kopie gibt grundsätzlich ja nicht preis, wer ihr Urheber ist; das ist ein wesentlicher Unterschied zur Urkunde.

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