Wann strafe Zahlen nach Beschluss

12. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)
Wann strafe Zahlen nach Beschluss

Wenn durch einen Beschluss eine Geldstrafe verhängt wurde, gibt es dann noch eine Rechnung mit Kassenzeichen oder muß man an das Gerichts Konto, welches im Beschlussschreiben aufgeführt ist die Strafe unter angabe des Aktenzeichens "selbstständig" überweisen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Mir fällt jetzt kein Fall ein in dem durch einen Beschluss eine Geld strafe verhängt werden könnte.

Sicher dass es nicht eher eine Geldauflage ist?

Was für ein Beschluss ist es denn genau, und wer ist der Begünstigte der Zahlung?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 12.02.2019 19:19

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#2
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

Es ist eine Geldstrafe.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Dann kann es nur eine Art von Beschluss sein, nämlich der, der auf einen beschränkten Einspruch gegen einen Strafbefehl hin ergeht. § 411(1)3 StPO . Zumindest in unserem Gerichtsbezirk kommt da keine extra Zahlungsaufforderung mehr.

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#4
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

D.H. dann an das Gericht- Konto, welches im Beschlussschreiben aufgeführt ist die Strafe unter Angabe des Aktenzeichens "Selbstständig" überweisen.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie gesagt, bei uns ist es so. Die richtige Bankverbindung müsste aus dem eigentlichen Strafbefehl hervorgehen, gegen den man Einspruch eingelegt hat. Da müsste als ziemlich letztes Blatt eine Kostenrechnung angehängt sein, wo (nochmal) die Geldstrafe und die Verfahrenskosten aufgeführt sind. Hinsichtlich der Geldstrafe nimmt man dann natürlich die korrigierte Geldstrafe, wie sie im Beschluss angegeben ist. Die Verfahrenskosten bleiben gleich, da ja nur die Höhe des einzelnen Tagessatzes abgeändert worden sein kann, was keinen Einfluss auf die Verfahrenskosten hat.

Den Betrag überweist man dann unter Angabe des Js-Aktenzeichens also xx Js xxxxx/xx. Evtl. steht da auch noch NZS oder VRs dabei.

Aber nochmal: so ist die Verfahrensweise bei uns. Ich weiß, dass es regional durchaus auch anders gehandhabt wird und noch mal extra Kostenrechnungen mit Zahlungsaufforderung versendet werden.

Wenn man sicher gehen will, ruft man einfach morgen früh bei der Vollstreckungsstelle der zust. Staatsanwaltschaft an und fragt wie man richtig vorgehen soll.

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#6
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

Nach telefonischer Rücksprache ist es so das die Akte an die Staatsanwaltschaft geht und diese eine Zahlungsauforderung schickt.

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