Wann werden Einträge gelöscht?

28. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
dwain
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann werden Einträge gelöscht?

Hallo,
mein Problem: hatte 1996 und 1997
Vergehen gegen das BTMG, (Besitz und Weitergabe von Haschisch).
Letztes Jahr habe ich beim Einkaufen 5 Flaschen im Rucksack an der Kasse zum bonnieren vergessen - Diebstahl. Wegen eines Wertes von 1,50 €.
Nun will die Staatsanwaltschaft von mir einen Gen-Test haben.
Begründung: Ich habe früher schon gegen das BTMG verstossen, und nun auch noch Diebstahl. Ich war in der Annahme, das diese BTMG Vergehen bereits gelöscht sind (nach 10 Jahren), aber scheinbar ist dem nicht so.
Wann werden denn solche Einträge gelöscht??

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Das kommt darauf an, was für Urteile (Strafhöhe) es damals gab und ob Jugend- oder Erwachsenenrecht angewendet wurde.

Gibt es für den Diebstahl schon ein Urteil (wie hoch)?

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#2
 Von 
dwain
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort erstmal.
Also ja, für den Diebstahl, musste ich - nachdem ich Widerspruch eingelegt hatte ( weil es wirklich ein Versehen war, und keine Absicht )
5 x 30 € Tagessätze zahlen.
Die letzte BTMG Strafe war im Februar 1997. Das waren eben Jugendsünden, in meiner Sturm und Drang Zeit, aber seit ´97 habe ich mit BTMG nichts mehr am Hut gehabt.
Und da diese BTMG-Sachen nun schon länger als 10 Jahre her sind, dachte ich mir eigentlich, dass diese aus dem Register gelöscht sind. Oder hätte ich das extra anfordern müssen?
Für Antworten im Voraus Danke
P.S: Ach ja, für die BTMG-Sachen, gab es auch nur jeweils Geldstrafen. Also, ich hatte nie eine Bewährungsstrafe offen und war auch nie im Gefängnis.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ach ja, für die BTMG-Sachen, gab es auch nur jeweils Geldstrafen

Tja, und deren Höhe (Anzahl der Tagessätze) müßte man wissen um die Speicherfrist nennen zu können. Aber zumindest eine der Strafen wird über 90 Tagessätzen gelegen haben. Das bedeutet dass die Speicherfrist = 10 Jahre + 1 weiteres Jahr Überliegefrist ist. Tilgung wäre also im Februar 2008 gewesen. Da es aber vorher offensichtlich die neue Verurteilung wegen Diebstahls gab, trat ein Löschhemmung ein. Es sieht wohl so aus, dass das Diebstahlsurteil kurz vorher erging, bevor die anderen Sachen gelöscht worden wären (= Pech). Nunmehr werden die Sachen (alle) weitere 5 Jahre (+ 1 Jahr Überliegefrist) gespeichert (gerechnet ab der Diebstahlsverurteilung).

Trotzdem würde ich die DNA nicht freiwillig abgeben, bevor ein entsprechender Gerichtsbeschluß darüber existiert. Ein Ladendiebstahl ist ein Bagatelldelikt, bei dem normalerweise keine DNA-Entnahme angeordnet werden kann. In Zusammenhang mit den BTM-Delikten allerdings -rein rechtlich- schon. Da aber auch die BTM-Sachen (wenn sie nur mit Geldstrafen bedacht wurden) wohl keine *schweren* Straftaten waren, sie lange her sind und die jetzige Anlasstat eben ein Bgatelldelikt ist, könnte es gut sein, dass der Richter dem Wunsch der StA Ihre DNA haben zu wollen, nicht entspricht. Ein Versuch ist es allemal wert.

GGF. meldet sich auch DanielB noch zu Wort . Der kennt sich mit dem ganzen DNA-Kram recht gut aus (besser als ich).

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#4
 Von 
dwain
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ja, bei den BTMG-Sachen, war eine Strafe damals über 120 Tagessätze.
Ich habe bereits Widerspruch eingelegt bei der Staatsanwaltschaft, mit Begründung, das die BTMG-Vergehen über 10 Jahre zurück liegen und der Diebstahl wirklich keine Absicht war, auf jeden Fall aber unter Bagatelle einzustufen ist.
Als Anwort kam dann, das ich - notfalls mit Polizeigewalt - die DNA abzugeben habe.
Wortlaut: Der Betroffene ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Gegen ihn verhängte Strafen zeigten keinerlei Wirkung. (!!! welche Wirkung sollte man da erkennen können?? reicht es nicht, das ich seit über 10 Jahren nichts mehr mit BTMG am Hut habe?? )
Er scheint über wenig Unrechtsbewusstsein und Einsicht zu verfügen. Vielmehr beging der Betroffene nun auch eine andersartige Straftat.
Aufgrund der Ausführung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besteht Grund zur Annahme dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird.
Diese Begründung ist für mich absolut aus der Luft gegriffen. Meine Persönlichkeit wurde niemals geprüft. Wie man zu so einer Begründung kommen kann, ist mir ein absolutes Rätsel. ....

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#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Mit Anordnung von Gentests habe ich noch keine Erfahrung, sehr wohl aber mit Anordnungen von erkennungsdienstlichen Behandlungen. Sollen die für Zwecke der Aufklärung künftiger Taten durchgeführt werden, so braucht die Polizei dafür eine Gefahrenprognose, nach der mit künftigen Straftaten zu rechnen ist. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt schon das nur bei Wiederholungs- und sonstigen Rückfalltätern in Betracht oder aber bei schwereren Straftaten und gerade bei ersteren darauf, dass die Unterlagen auch zur Aufklärung künftiger Delikte geeignet wären. Der lange Zeitraum seit den BtM-Delikten dürfte gegen eine solche Annahme sprechen, zum Diebstahl besteht auch kein Zusammenhang zumal es sich hier dem Betrage nach auch nicht um Beschaffungskriminalität handeln kann. Das ist im übrigen auch durchaus ein relevantes Kriterium, mir ist ein Fall bekannt, bei dem die Polizei die Klage gegen die Anordnung einer ED-Behandlung (die wegen der aufschiebenden Wirkung vorher nicht durchgeführt werden durfte) vor dem Verwaltungsgericht verloren hat, weil die Beschuldigte dummerweise in der Zwischenzeit keine Straftaten begangen hat. Für Gen-Tests sind allerdings die ordentlichen Gerichte zuständig, aber auch dort dürfte das mit der Gefahrenprognose analog gelten. Ich würde insofern empfehlen, sich von der Staatsanwaltschaft und vielleicht auch einem Beschluß des Amtsgerichts nicht einschüchtern zu lassen und den Rechtsweg auszuschöpfen. Die letzte Gesetzesänderung (die übrigens keine 10 Jahre her ist!) nach der auch schon mehrere kleinere Delikte als Anlass genügen, halte ich insofern sogar tendenziell für verfassungswidrig.

In der Sache kann es ansonsten hilfreich sein, sich an Anwälte und den zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz zu wenden, letztere sind nach meiner eigenen Erfahrung durchaus bereit, dem anfragenden Bürger nach eventueller Einsichtnahme in die Akten ihre Rechtsauffassung zu der konkreten Maßnahme mitzuteilen, ins Verfahren selbst können sie jedoch nicht eingreifen.

-- Editiert von danielB am 28.06.2008 13:47:15

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#6
 Von 
dwain
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun, vielen Dank für die Antwort.
Nur, schaut es so aus, das ich bereits einen Termin zum Gen-Test verstreichen habe lassen.
Polizei war sogar schon bei mir zu Hause, und wollte mich wohl mitnehmen.
Habe nun einen neuen Termin in 4 Tagen vereinbart.
Nur bis dahin, werde ich wohl nichts mehr erreichen.
Nunja, da ich nicht beabsichtige, neue Straftaten zu begehen, kann ich diesen Gen-test wohl abgeben, weil es letztendlich egal ist.
Nur bleibt eben, ein kleines mulmiges Gefühl, dass man nun, wie ein Tier in einer Herde, "gebrandmarkt" ist .
Freundliche Grüße und ein schönes Wochenende

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Nur, schaut es so aus, das ich bereits einen Termin zum Gen-Test verstreichen habe lassen.


Ich kann Ihnen nicht ganz folgen.

Gibt es den einen gerichtlichen Beschluss der die Entnahme von Körperzellen Anordnet?

Das müsste ein Schreiben des Amtsgerichtes sein welches die Überschrift BESCHLUSS trägt.

Ich rate ja eigentlich grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit der Polizei, wenn jedoch kein o.g. Beschluss vorliegt und die Beamten Ihn auch nicht vorweisen können, würde ich keine Körperzellen abgeben, widersprechen Sie aufs nachdrücklichste.

Und beauftragen Sie einen Anwalt mir der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, ich sehe hier keine Veranlassung für eine Entnahme von Körperzellen. Wenn die Beamten zur "Unzeit" erscheinen, also zu Zeiten in denen ein Anwalt nicht zu erreichen ist, so nach 17 Uhr oder Vor 8 Uhr, lassen Sie die Beamten wissen das Sie vor der Entnahme den Anwaltlichen Notdienst anrufen möchten.

Dies ist Ihnen zu gestatten, im übrigen rate ich von körperlicher Gewalt ab.

Das ganze gilt aber nur wenn die Beamten einen RECHTSKRÄFTIGEN Beschluss vorweisen können, den Sie meiner Ansicht nach brauchen.

im übrigen ist meinen Vorredner zuzustimmen.




-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Und sollte ein Gerichtsbeschluss vorliegen, so sollten man dagegen beim Landgericht Beschwerde einlegen und beantragen, dass die Maßnahmen bis zur Entscheidung darüber vorerst ausgesetzt wird. Dafür würde ich dann auch zum Anwalt raten. Sollte das Amtsgericht das verwerfen, so würde ich zur Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag raten - bei der Gelegenheit kann man dann auch gleich beantragen, dass Karlsruhe den §81g StPO in der neuen Fassung für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Und bezüglich der Löschung der Daten: Sollte die Polizei diese noch speichern, so würde ich diesbezüglich die Löschung beantragen. Auch das jetzige Verfahren wegen Diebstahl ist nicht geeignet eine längere Speicherung der anderen Taten in Polizeiregistern zu rechtfertigen. Dafür muss man eventuell klagen, kann sich aber auf ein Urteil der VGH Kassel berufen, dass die Aussonderungsfristen jedenfalls beim BKA fallweise festzulegen und ältere Daten nur bei engem Zusammenhang länger gespeichert werden dürfen - dieses Urteil ist auf der Seite des Bundesbeauftraten für Datenschutz veröffentlicht, www.bfdi.bund.de

-- Editiert von danielB am 28.06.2008 22:22:00

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#9
 Von 
Little-Sue
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

das ist aber komisch...ich hatte mit 14 mal geklaut und ich bin mittlerweile 23 und bei meiner letzten verhandlung hatte der richter mir genau die sache von vor über 9 Jahren wieder vorgelesen....

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Little-Sue
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

das ist aber komisch...ich hatte mit 14 mal geklaut und ich bin mittlerweile 23 und bei meiner letzten verhandlung hatte der richter mir genau die sache von vor über 9 Jahren wieder vorgelesen....

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