Hallo, habe mal eine Frage.
Ich habe letztes Jahr etwas über eBay verkauft. Hab die Zahlung auch vom Käufer erhalten. So nun hab ich das Paket auch soweit fertig gemacht nur vergessen es abzuschicken. Lag 2-3 Wochen im Kofferraum. Wenige Tage danach erhalte ich das Paket zurück als "Annahme Verweigert". Hab dann meine emails geprüft und gesehen das der Käufer mich angezeigt hat.
So nun nach ca. 1 Jahr bekomme ich eine Strafbefehl wegen Betruges gem. §263 StGB und soll eine Geldstrafe zahlen.
Kann man irgend was machen ohne das das noch schlimmer wird? Ist das rechtens?
Ich meine ok, habs verpennt das Paket abzuschicken, aber war ja nicht vorsätzlich...
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Ware zu spät versandt - Strafbefehl §263 StGB.
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Aber irgendwie habe ich da das ganz starke Gefühl, dass da an der Geschichte irgendwas fehlt.
Für ein normales "Ware zu spät versandt" bekommt man keinen Strafbefehl. Zumindest nicht beim ersten Mal.
Entweder gibt es strafrechtliche Vorbelastungen, die Ware war extrem hochwertig (= großer Betrugsschaden) oder man hat sich extrem ungeschickt verhalten.
Zwischen Anzeige und Strafbefehl kommt ja das Ermittlungsverfahren, und wenn man da ein glaubwürdiges(!) "sorry, habe die Ware vergessen, war keine Absicht" vorgebracht hätte, dann wäre es wahrscheinlich nicht zum Strafbefehl gekommen.
quote:<hr size=1 noshade>Kann man irgend was machen ohne das das noch schlimmer wird? Ist das rechtens? <hr size=1 noshade>
Machen kann man theoretisch immer was - aber ob das in der Praxis auch erfolgreich sein wird, kann man erst sagen, wenn man den Rest der Geschichte kennt. Also das was zwischen "Zahlung erhalten" und Anzeige passiert ist, und was zwischen Anzeige und Strafbefehl gelaufen ist (z.B. aussage bei der Polizei).
Auf den ersten Blick sieht es halt so aus, also ab das Argument "war ja nicht vorsätzlich" entweder gar nicht vorgebracht wurde oder aber unglaubwürdig war.
Und in beiden Fällen frage ich mich: Warum?
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
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Kann man irgend was machen ohne das das noch schlimmer wird? Ist das rechtens?
Ein vom Amtsgericht erlassener Strafbefehl? Natürlich ist sowas rechtens. Un wenn Sie sich nicht an die darin angegebene Frist halten, ist er auch rechtskräftig.
"Schlimmer" kann es dann nicht mehr werden, es wird eben die im Strafbefehl genannte Geldtrafe von Ihnen gefordert, womit die Sache dann wohl abgeschlossen wäre, wenn denn der Käufer von damals inzwischen entweder sein Paket oder das Geld bekommen hat.
Wenn Sie sich an diese Frist halten, wird es wohl zu einer ganz normalen gerichtlichen Verhandlung kommen, in der Sie theoretisch noch die Chance auf einen Freispruch haben, allerdings auch eine (etwas) höhere Strafe erhalten könnten.
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Wenige Tage danach erhalte ich das Paket zurück als "Annahme Verweigert". Hab dann meine emails geprüft und gesehen das der Käufer mich angezeigt hat.
Das ist ein etwas merkwürdiger Ablauf. Zunächst gehe ich mal davon aus, dass Sie die versuchte Zustellung und erfolgte Annahmeverweigerung nachweisen können und sich damals sofort um eine erneute Zustellung oder eine Rückerstattung bemüht haben.
Aber Sie sind sich sicher, dass Sie nur per Email von der Anzeige erfahren haben und bis zum jetzt erhaltenen Strafbefehl zuvor nie etwas von der Polizei oder Staatsanwaltschaft gehört haben? So eine Mitteilung/Anhörung ist eigentlich ganz zwingend vorgeschrieben, weshalb ich mir eigentlich nicht vorstellen kann, dass da nie etwas kam. Sollte da aber wirklich nie etwas gekommen sein, wüde wohl ein Verfahrensfehler vorliegen.
Da die Tat aber noch lange nicht verjährt ist und so eine Anhörung (im Zuge einer Verhandlung) nachgeholt werden kann, ist das eigentlich egal. Im Ergebnis können und werden Sie dann doch wieder verurteilt werden, wenn der Richter Ihnen die Geschichte nicht glauben möchte.
Und auch ich halte ein "Vergessen" über mehrere Wochen für etwas ungewöhnlich, wobei ich natürlich nicht bestreiten möchte, dass es dann doch mal vorkommt. Ebenso spricht nicht unbedingt für Sie, dass Sie sich anscheinend erst um eine Klärung der Angelegenheit bemüht haben, nachdem Sie bereits per Mail von der bereits erstatteten Anzeige erfahren haben. Wenn Sie aber die versuchte Zustellung und eine sofortige Reaktion darauf glaubhaft machen können, würde das natürlich wieder für Sie sprechen.
An sich haben Sie natürlich recht, für eine Verurteilung müsste das alles vorsätzlich gewesen sein und Sie von Anfang an auf einen Betrug ausgewesen sein. Die Frage ist nur, wie man glaubhaft machen kann, dass es nicht so war?
Lassen Sie doch mal hören, was der Wert des Paketes war, wie alt Sie sind, welche Vorstrafen Sie haben und wie hoch die Strafe ausgefallen ist.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Also es gab kurz danach noch eine Anzeige, wobei die 5 Tage nach Auktionsende erfolgt ist. Geld war nicht da, also hab ich die Ware erst nach Erhalt verschickt. Die Anzeige wurde aber nicht zurückgenommen. Wobei ich von dieser erst vor kurzem erfahren habe. Bei der Ersten Auktion ist letztes Jahr ein Anhörungsbogen bzw. Ladung von der Polizei gekommen.
Es wird halt so ausgelegt, das ich dadurch das ich das Paket als verschickt gekennzeichnet habe, mit Vorsatz gehandelt habe. Aber das das habe ich ja geschildert, das ich das Paket im Auto vergessen habe.
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Das ist ein etwas merkwürdiger Ablauf. Zunächst gehe ich mal davon aus, dass Sie die versuchte Zustellung und erfolgte Annahmeverweigerung nachweisen können und sich damals sofort um eine erneute Zustellung oder eine Rückerstattung bemüht haben.
Die Annahmeverweigerung kann ich nachweisen.
Rückerstattung = Zivilrecht, hat nichts mit Strafrecht zu tun
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Ebenso spricht nicht unbedingt für Sie, dass Sie sich anscheinend erst um eine Klärung der Angelegenheit bemüht haben, nachdem Sie bereits per Mail von der bereits erstatteten Anzeige erfahren haben.
Ich habe für meinen ebay konto eine extra mailadresse, die ich sonst nicht benutze.
Ich habe versucht das ganze zu klären, jedoch meinte der Käufer "Es rappelt im Karton, das nehme ich nicht an". Er hat die Ware erworben, also muss er sie auch nehmen.
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An sich haben Sie natürlich recht, für eine Verurteilung müsste das alles vorsätzlich gewesen sein und Sie von Anfang an auf einen Betrug ausgewesen sein. Die Frage ist nur, wie man glaubhaft machen kann, dass es nicht so war?
90€ Warenwert... Wer Betrügt wegen 90€ ??
Vorstrafen habe ich keine und ich soll 20 Tagessätze a 30€ + Gebühr zahlen.
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quote:<hr size=1 noshade>Rückerstattung = Zivilrecht, hat nichts mit Strafrecht zu tun <hr size=1 noshade>
Das stimmt zwar.
Aber im Prinzip wird Ihnen ja vorgeworfen, dass Sie sich dadurch bereichern wollten, in dem Sie Geld kassieren, dann aber nicht liefern.
Hätte man einen Nachweis über die Rückerstattung, dann wäre das ein gutes Argument, um die Bereicherungsabsicht zu entkräften.
quote:<hr size=1 noshade>Ich habe versucht das ganze zu klären, jedoch meinte der Käufer "Es rappelt im Karton, das nehme ich nicht an". Er hat die Ware erworben, also muss er sie auch nehmen. <hr size=1 noshade>
Das stimmt zwar auch, bringt Ihnen aber strafrechtlich nichts.
Denn der Staatsanwalt und(!) der Richter sind davon überzeugt, dass Sie ursprünglich gar nicht die Absicht hatten zu liefern (also erst geliefert haben, als die Anzeige schon erstattet war.)
quote:<hr size=1 noshade>Es wird halt so ausgelegt, das ich dadurch das ich das Paket als verschickt gekennzeichnet habe, mit Vorsatz gehandelt habe <hr size=1 noshade>
Das ist aber ganz schön dünn, um daraus einen Vorsatz zu konstruieren.
quote:<hr size=1 noshade> Aber das das habe ich ja geschildert, das ich das Paket im Auto vergessen habe. <hr size=1 noshade>
Das hat man Ihnen ganz offensichtlich nicht geglaubt - warum auch immer. (Wenn man wüsste, warum man Ihnen das nicht geglaubt hat, dann wäre man einen großen Schritt weiter ...)
So, nun das Problem:
Die Staatsanwaltschaft hat ihnen nicht geglaubt, und der Richter, der den Strafbefehl unterzeichnet hat, hat sich die Akte durchgelesen und sich der Einschätzung der Staatsanwaltschaft angeschlossen (sonst hätte er nicht den Strafbefehl unterzeichnet).
Wenn Sie jetzt Einspruch einlegen kommt es zur Gerichtsverhandlung. Da wird dann mit ca. 98% Wahrscheinlichkeit der Richter sitzen, der auch den Strafbefehl unterschrieben hat und Sie nach Durchsicht der Akte als unglaubwürdig eingeschätzt hat.
Wenn Sie in der Hauptverhandlung "nur" das vorbringen, was Sie bisher auch schon vorgebracht haben und deshalb auch schon in der Akte steht und dem Richter also bekannt ist, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass in der Hauptverhandlung ein günstigeres Urteil fällt, nicht wirklich hoch.
Im Prinzip müssten Sie zur Hauptverhandlung es irgendwie schaffen, ihre Glaubwürdigkeit massiv zu steigern und/oder Verteidigungsaspekte einbringen, die neu sind. Keine Ahnung wie das gehen sollte.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
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Bei der Ersten Auktion ist letztes Jahr ein Anhörungsbogen bzw. Ladung von der Polizei gekommen.
Es wird halt so ausgelegt, das ich dadurch das ich das Paket als verschickt gekennzeichnet habe, mit Vorsatz gehandelt habe.
Das haben Sie aber beides im ersten Post nicht erwähnt. Vor allem das mit dem nicht erwähnten Anhörungsbogen hat irritiert. Dann frage ich mich jetzt, warum Sie noch die Rechtmäßigkeit eines Strafbefehls hinterfragen. Der ist selbstverständlich rechtmäßig. Daran ändert sich auch nicht, wenn Sie die Geschichte anders schildern ("Vergessen"), als es das Gericht letztendlich für wahr erachtet hat ("Betrug"). Es ist Alltag vor deutschen Gerichten, dass der Beschuldigte lügt und der Richter ihm nicht glaubt.
Und wenn Sie angeben, dass das Paket verschickt worden sei, obwohl es noch in Ihrem Kofferraum lag, ist das zweifellos eine Täuschungshandlung. Die Frage wäre jetzt, ob diese Täuschung darauf abzielte, den Empfänger um sein Paket zu bringen. Da die Indizienlage meiner Meinung nach aber insgesamt eher gegen Sie spricht, sieht es wohl schlecht aus.
Wenn Sie jetzt auf eine Hauptverhandlung bestehen, wird diese übrigens aller Wahrscheinlichkeit nach von dem Richter geführt, der Ihnen schonmal nicht geglaubt hat.
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"Es rappelt im Karton, das nehme ich nicht an". Er hat die Ware erworben, also muss er sie auch nehmen.
Nicht unbedingt, wenn er ohnehin Grund genug hat, sich betrogen zu fühlen und schon der erste Eindruck des Pakets ("Rappeln") den Verdacht mit sich bringt, dieses Spielchen sollte mit defekter Ware weitergehen. Verraten Sie denn, was Inhalt des Paketes war? Dann kann man sich ein Bild davon machen, wie sinnvoll der Einwand mit dem Rappeln war.
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Rückerstattung = Zivilrecht, hat nichts mit Strafrecht zu tun
Achso ist das, gut zu wissen.

Dann schließe ich daraus jetzt mal, dass Sie sich nicht um eine Schadenwiedergutmachung bemüht haben, jedenfalls nicht unverzüglich. Dann wundert es schon deutlich weniger, dass man sich zum Strafbefehl entschlossen hat. Insbesondere wenn Sie im Ermittlungsverfahren ähnlich pampig geantwortet haben.
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90€ Warenwert... Wer Betrügt wegen 90€ ??
So einige. Klicken Sie sich mal hier durchs Forum. Und nach Ansicht von Käufer, Staatsanwalt und Richter gehören Sie dazu. Das ist jedenfalls kein gewinnbringendes Argument.
Mit den 20 Tagessätzen sind Sie meiner Meinung nach ganz gut weggekommen. Insbesondere wenn da der zweite Vorfall auch verarbeitet wurde, was ich jetzt mal vermute. Den wohl einzigen Aspekt, den Sie jetzt in einer Hauptverhandlung (nochmal) bringen können, ist das nachweisliche (aber dennoch deutlich verspätete) Absenden des Paketes. Das wollte man aber offenbar schonmal nicht gelten lassen, warum auch immer. Deswegen habe ich auch weiterhin das Gefühl, dass in Ihrer Schilderung etwas fehlt.
ja ich habe alle Argumente vorgebraucht die ich habe. Die Ware war eine gebrauchte FritzBox. Dem Käufer habe ich geschrieben das ich auf den Kaufvertrag bestehe. Wo kommen wir denn da hin. Er hätte das Paket in gegenwart des Boten öffnen und auf Schäden oder sonstiges prüfen können.
Also meint Ihr das ich das lieber schlucken soll?
Kann man gegen die Tagessatzhöhe denn was machen? Bin Student und habe definitiv keine 900 im Monat...
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ja ich habe alle Argumente vorgebraucht die ich habe. Die Ware war eine gebrauchte FritzBox.
Nun, dann bin ich tatsächlich ein wenig davon überrascht, dass man sich für einen Strafbefehl entschieden hat. Das hätte ich jetzt nicht als die wahrscheinlichste Option genannt, wenn Sie ansonsten noch nie aufgefallen sind und auch keinen weiteren Anlass zum Zweifeln an Ihrer Unglaubwürdigkeit gegeben haben.
Letztendlich ändert das aber nichts daran, Richter und Staatsanwalt haben das anders gesehen. Und ich würde eher vermuten, dass Sie bei dieser Auffassung bleiben werden.
Aber selbstverständlich haben Sie weiterhin die Möglichkeit, auf einen Freispruch hinzuarbeiten, sogar mit Anwalt, spätestens in der Berufungsinstanz. Das lässt aber natürlich das Kostenrisiko wachsen. Da müssen Sie jetzt selber abwägen, für wie wahrscheinlich Sie es halten, dass Sie sich vor Gericht glaubhaft verkaufen können.
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Bin Student und habe definitiv keine 900 im Monat...
Aber doch wohl circa 600 im Monat, wobei auch Kindergeld oder Unterkunft bei den Eltern etc. mit reinspielen. Tatsächlich ist man dann aber wohl von einem Nettoeinkommen in Höhe von 900 ausgegangen, wobei sich die Frage stellt, was Sie dazu für Angaben im Anhörungsbogen gemacht haben.
Die Aussicht auf eine Reduzierung der Tagessatzhöhe dürfte dann wirklich nicht schlecht sein, wobei diese wohl nur um etwa ein Drittel (900->600) erfolgen würde.
Bedenken müssen Sie nur stets die höher werdenden Verfahrenkosten.
quote:<hr size=1 noshade>Dem Käufer habe ich geschrieben das ich auf den Kaufvertrag bestehe. Wo kommen wir denn da hin <hr size=1 noshade>
Wenn Sie das geschrieben haben, nachdem die Anzeige erstattet wurde, dann macht das in der Tat einen sehr schrägen Eindruck. Da muss ich mich Hafendame anschließen:
quote:<hr size=1 noshade>Dann schließe ich daraus jetzt mal, dass Sie sich nicht um eine Schadenwiedergutmachung bemüht haben, jedenfalls nicht unverzüglich. Dann wundert es schon deutlich weniger, dass man sich zum Strafbefehl entschlossen hat. Insbesondere wenn Sie im Ermittlungsverfahren ähnlich pampig geantwortet haben. <hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade>Kann man gegen die Tagessatzhöhe denn was machen? Bin Student und habe definitiv keine 900 im Monat.. <hr size=1 noshade>
Klar.
Man könnte einen "Einspruch ausdrücklich beschränkt auf die Tagessatzhöhe" einlegen.
Wenn man dann aussagekräftige Belege zum Einkommen (z.B. Bafög-Bescheid) beilegt und(!) sich mit einer Entscheidung im Beschluss-Weg einverstanden erklärt, dann sollte eine Reduzierung auf 20 TS zu 20€ möglich sein.
Trotzdem: Die Justiz klagt über Überlastung. Mich würde aus reiner Neugier interessieren, wo Staatsanwaltschaften so viel Zeit und Muße haben, wegen 90€ bei strittiger Ausgangslage auf einen Strafbefehl zu gehen. Möchten Sie die ersten beiden Ziffern Ihrer Postleitzahl verraten?
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Die Potleitzahl ist 26***
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Dem Käufer habe ich geschrieben das ich auf den Kaufvertrag bestehe. Wo kommen wir denn da hin
Wenn Sie das geschrieben haben, nachdem die Anzeige erstattet wurde, dann macht das in der Tat einen sehr schrägen Eindruck. Da muss ich mich Hafendame anschließen:
Ich habe es natürlich etwas verpackt. Jedoch geht es doch um den Vorwurf des Betruges. Die Ware wurde doch versandt. Alles was danach kommt hat doch mit diesen Vorwurf nichts mehr zu tun, oder täusche ich mich da.
Käufer=Annahmeverzug -> Privatrecht nicht Strafrecht
Gibt es für mich eigentlich die Möglichkeit mir einen Rechtsanwalt zu nehmen? Also das ich z.B. Prozesskostenhilfe oder ähnliches bekomme...
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-- Editiert Laggingjoe am 06.11.2014 10:36
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Käufer=Annahmeverzug -> Privatrecht nicht Strafrecht
Soooo extrem getrennt, wie Sie es offenbar glauben ist es nicht. Ich schrieb es vor 2 Tagen schon mal jemandem: Es kann keinen Sinn, sich irgendwelche "Leitsätze" aus dem Internet zu suchen (a la "Strafrecht hat nichts mit Zivilrecht zu tun"), wenn man den Sinn dahinter, bzw. die Tragweite oder wie immer man es nennen will, nicht überblickt.
Ein (Kauf-)vertragsschluß ist grds. Zivilrecht. Beim Eingehungsbetrug (= Strafrecht) geht es aber um genau diesen Vertragsschluß . Wahnsinnig dolle Trennung, gell ??

Die Frage, die mich noch interessiert und deren Antwort ich bisher im gesamten thread nicht entdecken konnte:
Wann wurde denn das Paket zum ersten mal versendet (dass dann anschl. zurückkam)? Vor oder nach der Anzeige?
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
quote:<hr size=1 noshade>Alles was danach kommt hat doch mit diesen Vorwurf nichts mehr zu tun, oder täusche ich mich da. <hr size=1 noshade>
Mit dem Vorwurf natürlich nicht.
Aber bei der Entscheidung, ob das auf dem Vorwurf basierende Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird oder ob ein Strafbefehl draus gemacht wird, lässt die Staatsanwaltschaft auch das "Nach-Tat-Verhalten" einfließen.
Es ist jetzt natürlich Spekulation.
Aber möglicherweise hätte sich der sachbearbeitende Staatsanwalt gesagt "der Täter hat das Geld zurückgezahlt, er sieht also seinen Fehler ein, und dem Opfer ist durch die Rückzahlung letztendlich kein Schaden entstanden - das stelle ich wegen Geringfügigkeit ein" .
Aber so wie es jetzt gelaufen ist, hat sich der Staatsanwalt vielleicht gesagt "der Täter stellt sich stur und uneinsichtig - der braucht mal einen Schuss vor den Bug, deshalb beantrage ich einen Strafbefehl" .
quote:<hr size=1 noshade>Die Potleitzahl ist 26*** <hr size=1 noshade>
Hatte ich mir fast gedacht. Der PLZ-Raum 26*** gehört ja zu den Regionen, wo strafrechtlich gesehen nicht so viel los ist, also eine eher ruhige Gegend. Da haben Staatsanwaltschaften noch Zeit, sich mit sochen Bagatellen zu beschäftigen.
In anderen Regionen behaupten böse Zungen, dass entweder ein fünfstelliger Schaden vorliegen oder Blut geflossen sein muss, damit eine Staatsanwaltschaft überhaupt einen Finger krumm macht ...
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Ich habe das Paket am selben Tag versandt wie die Anzeige gemacht wurde. Zumindest lt. Email des Käufers. Wobei die Email abends um 20h eingegangen ist und das Paket schon unterwegs war. Zudem wusste ich ja von der ganzen Sache nichts (wie schon geschildert).
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...hat sich der Staatsanwalt vielleicht gesagt "der Täter stellt sich stur und uneinsichtig - der braucht mal einen Schuss vor den Bug, deshalb beantrage ich einen Strafbefehl" .
Ich habe mich nur so verhalten, wie sich der Käufer mir gegenüber verhalten hat. Ich versende das Paket nicht nochmals auf meine Kosten. Das ich mich nicht bereichern wollte, kann man alleine daran erkennen, dass ich angeboten habe das Paket (welches so ist wie es damals zurück gekommen ist) der Polizei zur Verwahrung zu überlassen.
Könnt ihr mir denn vllt zu der möglichen Kostenübernahme was sagen?
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Als erstes sollte man mal prüfen, ob der Käufer rechtswirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
Falls ja, hat man ein Problem.
Falls nein, müsste man prüfen, ob man dem Käufer nachweisbar zur Erfülung aufgefordert hat und ihm die Bedingung "Zahlung erneute Versandkosten" mitgeteilt hat.
Dann kann man sich ja entsprechend verteidigen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
quote:<hr size=1 noshade>zu der möglichen Kostenübernahme <hr size=1 noshade>
Welcher Kostenübernahme? Von wem? Für was?
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
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zu der möglichen Kostenübernahme
Welcher Kostenübernahme? Von wem? Für was?
Für einen Anwalt
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Da gibt es keine Kostenübernahme.
Im Strafrecht gibt es keine Proszesskostenhilfe.
Bei schweren Taten bekommt man einen Pflichtverteidiger, hier also nicht.
Wenn man einen Anwalt möchte, dann muss man ihn selbst bezahlen.
Aber:
Wenn es nur darum geht, die TS-Höhe zu drücken, dann braucht man dafür keinen Anwalt, siehe mein Beitrag von 06.11.2014 00:29.
Und für eine Hauptverhandlung dürfte ein Anwalt unter rein finanziellen Aspekten wahrscheinlich sinnlos sein.
Die Anwaltskosten bekommen sie nämlich nur von der Staatskasse ersetzt, wenn es in der Hauptverhandlung zu einem Freispruch kommt. Das ist aber nicht so wahrscheinlich. Wahrscheinlicher wäre, dass das Verfahren in der Hauptverhandlung noch wegen Geringfügigkeit eingestellt wird. Dann fällt zwar die Strafe weg, auf den eigenen Anwaltskosten bleibt man aber sitzen. Und da bei einer Hauptverhandlung die Anwaltskosten grob etwa 700€ betragen, dürfte das unattraktiv sein.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
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Ich habe das Paket am selben Tag versandt wie die Anzeige gemacht wurde. Zumindest lt. Email des Käufers. Wobei die Email abends um 20h eingegangen ist und das Paket schon unterwegs war. Zudem wusste ich ja von der ganzen Sache nichts
Dann wird der SB-Erlass immer schleierhafter. Wenn Sie mögen, posten Sie mal den Begründungstext aus dem Strafbefehl. Vielleicht kann man es (die Sichtweise von StA und Gericht) dann nachvollziehen.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
quote:<hr size=1 noshade>Dann wird der SB-Erlass immer schleierhafter. Wenn Sie mögen, posten Sie mal den Begründungstext aus dem Strafbefehl. Vielleicht kann man es (die Sichtweise von StA und Gericht) dann nachvollziehen. <hr size=1 noshade>
Die Staatsanwaltschaft xxx beschuldigt Sie,
in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass Sie durch Vorspielung falscher Tatsachen oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregten oder unterhielten.
Ihnen wird zur Last gelegt:
Zur o.g. Tatzeit verkauften Sie über die ebay Auktion xxx eine AVM Fritz Box zum Preis von 86,11 Euro an den Zeugen xxx. Obwohl der Zeuge xxx Ihnen den Kaufpreis und die für den Versand entstandenen Kosten von insgesamt 92,01 Euro vereinbarungsgemäß auf Ihr Konto xxxxxxxxx überwiesen hat. liefern Sie die Ware jedoch entsprechend Ihrer von vorherein bestehenden Absicht zunächst nicht, markierten die Ware im ebay-System jedoch als "Verschickt am 18.10.13". Erst nachdem der Zeuge Müller mit der erstattung einer Strafanzeige gedroht hatte, gben Sie die Ware am 13.11.13 in den Versand. Den Kaufpreis erstatteten Sie trotz einer Annahmeverweigerung durch den Zeugen xxx nicht.
Vergehen des Betruges, strafbar gemäß § 263 Strafgesetzbuch
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Ich habe das Paket am selben Tag versandt wie die Anzeige gemacht wurde. Zumindest lt. Email des Käufers. Wobei die Email abends um 20h eingegangen ist und das Paket schon unterwegs war. Zudem wusste ich ja von der ganzen Sache nichts
Sie können also nachweisen, dass sich dieses Paket schon auf dem Versandweg befand, bevor der Käufer das Wort "Anzeige" auch nur ein einziges Mal gebraucht hat? Dabei kommt es eher nicht darauf an, wann Sie die Mail gelesen haben, sondern wann diese verschickt wurde, da der Lesezeitpunkt wohl nicht nachweisbar wäre. Und das haben Sie so auch der Staatsanwaltschaft/Polizei gegenüber erklärt?
Jetzt wurde ja schon mehrfach angedeutet, dass der Strafbefehl da etwas überraschend ist und nicht unbedingt nachvollziehbar. Allerdings ändert das eigentlich nichts an der rechtlichen Lage, nach der Sie sich nunmal möglicherweise strafbar gemacht haben. Wenn auch die meisten Staatsanwälte bei so einem eher kleinen Delikt mit fragwürdiger Indizienlage lieber den weiteren Aufwand gescheut und das Verfahren eingestellt hätten, bleibt den besonders engagierten und unausgelasteten Vertretern doch weiterhin die Möglichkeit, auch so ein Delikt verfolgen zu lassen. Vor allem hat man ja auch beim Amtsgericht diese Akte so abgenickt, was aber leider nicht unbedingt nach einer sonderlich sorgfältigen Prüfung passiert sein muss.
Der bloße Verweis auf die Geringfügigkeit (bei 90€ nicht mehr unbedingt) und das Wissen um die mögliche Einstellbarkeit bringen Sie also nicht direkt weiter.
Sie werden sich nunmal vorwerfen lassen müssen, dass Sie eine zweifellos falsche Angabe zum Versand des Pakets gemacht haben, das Pekt dann über mehrere Wochen "vergessen" haben und es Ihnen erst an dem Tag wieder eingefallen ist, als der Käufer ernste rechtliche Schritte angekündigt hatte. Beim letzten Punkt bin ich wie angedeutet der Meinung, dass es hier noch auf die genaue Abfolge von Paketversand und Benachrichtigung von der geplanten Anzeige ankommen könnte, wobei da natürlich auch die Beweisbarkeit wieder eine Rolle spielt.
Letztendlich bleibt es aber dabei, dass Ihnen hier niemand die Entscheidung abnehmen kann. Niemand hier weiß, an was für einen Richter Sie da geraten sind oder wie Richter und Staatsanwalt die Sache gesehen haben. Sie müssen da also "zocken".
Weitere Einschätzungen kann man Ihnen nur geben, wenn Sie jetzt mal schön geordnet den Ablauf schildern und alle Infos rausrücken, die Sie haben. Bisher ist das meiner Meinung nach nur häppchenweise passiert, wobei viel untergehen kann.
Ich interessiere mich da vor allem noch immer für die zweite Anzeige. Der Vorfall soll sich kurz nach dem ersten Vorfall abgespielt haben, aber Sie haben erst jetzt von einer Anzeige erfahren? Wie haben Sie denn davon erfahren?
Theoretisch gibt es nämlich die Möglichkeit, dass der erste Vorfall dann doch wegen seiner Geringfügigkeit aufs Abstellgleis geschoben wurde, der zweite Vorfall dann aber das Fass hat überlaufen lassen.
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Da haben wir es ja.
Wie zu erwarten war, vermuten Staatsanwalt und Gericht, dass von Anfang an die Absicht bestand, das Paket nicht zu versenden. Die Täuschungshandlung sehen Sie in der falschen Angabe zum Versendestatus, was zweifellos korrekt ist. Die Sache mit dem "Vergessen" hat man Ihnen also ganz einfach nicht geglaubt, was ich aber auch nachvollziehen kann und mich nicht wirklich überrascht.
Auch ist offenbar der Eindruck hängen geblieben, dass Sie das Paket erst nach der Ankündigung der Anzeige in den Versand gegeben haben. Sie haben hier aber was anderes behauptet. Haben Sie nicht versucht, das zu beweisen?
Interessant ist nur, dass der dann doch erfolgte Versand und die Annahmeverweigerung nicht bestritten werden, man es aber so aussehen lässt, als wären Sie zur Erstattung des Preises verplfichtet gewesen. Meines Erachtens ist das nicht unbedingt so, vor allem kann man darauf nicht den Betrug aufbauen. Kann aber natürlich auch sein, dass dieser Umstand hier einfach als weiteres Indiz für eine von Anfang an bestehende Betrugsabsicht und zur Verdeutlichung eines "ungeschickten" Nachtatverhaltens erwähnt wurde.
Vielleicht sollten Sie sich dann doch einfach damit abfinden, dass zumindest der Ausgangspunkt dieses Problems, nämlich das "Vergessen", allein Ihnen anzukreiden ist. Ist dann zwar eine sehr teure Lektion, aber eine, die man sich merkt.
Die Tagessatzhöhe können Sie ja trotzdem korrigieren lassen und die Strafe auch in Raten abbezahlen.
-- Editiert Hafendame am 06.11.2014 13:38
Wie man es dreht und wendet:
Staatsanwalt und Richter sind der Überzeugung, dass Sie von Anfang an nicht vorhatten, die Ware zu verschicken.
Ihre Einlassung, dass Sie das Paket im Auto vergessen haben, ist offensichtlich als unglaubwürdig gewertet worden.
Aber warum?
Auch mit dem Auszug aus dem Strafbefehl sind wir da jetzt nicht wiklich schlauer.
Auch wenn mir mittlerweile auch rätselhaft ist, wie man auf der mageren Basis einen Strafbefehl aufbauen kann - Staatsanwaltschaft und Gericht scheinen von Ihrer Schuld überzeugt zu sein.
Und eine realistische Chance, gegen den Strafbefehl vorzugehen (egal ob mit Zielrichtung Freispruch oder Einstellung wegen Geringfügigkeit) sehe ich nur, wenn Sie es irgendwie schaffen, ihrer "im Auto vergessen"-Geschichte mehr Glaubwürdigkeit zu geben.
Ansonten bleibt halt nur die Zielrichtung "Reduzierung der TS-Höhe wegen geringem Einkommen".
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
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Und schon ist's klar:
Die StA steht eben auf dem Standpunkt, dass Sie die Ware nur desw. verschickt haben, weil der Käufer mit der Anzeige gedroht hat und sie diese vermeiden wollten. Weiter unterstellt die StA, dass sie die Ware nicht versendet hätten (wie Sie es auch von Anfang an beabsichtigten), wenn der Käufer nicht mit der Anzeige gedroht hätte.
Die Nicht-Rückerstattung des Kaufpreises gehört zwar nicht mehr zum eigentl. Tatbestand, untermauert aber aus Sicht der StA die Bereichungsabsicht. Zumal natürlich kein Annahmeverzug des Käufers vorliegt, wenn der Verkäufer dann irgendwann mal -einige Wochen zu spät- liefert und der Käufer vorher vom KV zurückgetreten ist. Der Käufer wird ja sicherlich auch nicht direkt Anzeige erstattet haben, sondern sich erstmal bei Ihnen erkundigt haben, warum das Paket nicht ankommt, bzw. wo es bleibt (Sendungsnummer usw.)...
Das Gericht hat sich dieser Sichtweise der StA angeschlossen. Bei einem (den Schuldspruch angreifenden) Einspruch gg. den Strafbefehl verhandelt -wie schon gesagrt wurde- der selbe Richter die Sache, der auch den Strafbefehl erlassen hat. Neue Argumente haben Sie nicht. Daher ist der Ausgang des Einspruchsverfahren mehr oder weniger voraussehbar.
Wenn Sie es wirklich durchziehen wollen, sollten Sie sich also mit dem Gedanken anfreunden nach einem Schuldspruch in der Hauptverhandlung auch noch in Berufung zum Landgericht zu gehen, wobei der Ausgang dort natürlich auch offen ist.
Eine Kaufpreisrückerstattung direkt nach der Annahmeverweigerung hätte den SB wahrscheinlich verhindert.
Ich persönlich würde es hier allenfalls mit einem auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkren Einspruchs versuchen, § 411, Abs. 1, Satz 3 StPO
, und um Entscheigung im Beschlußwege bitten.
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Also kann ich machen was ich will, das Ergebnis ist und bleibt das selbe..
Wie ist denn das mit der Reduzierung des TS? Gibts da n Minimum?
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Ich interessiere mich da vor allem noch immer für die zweite Anzeige. Der Vorfall soll sich kurz nach dem ersten Vorfall abgespielt haben, aber Sie haben erst jetzt von einer Anzeige erfahren? Wie haben Sie denn davon erfahren?
Theoretisch gibt es nämlich die Möglichkeit, dass der erste Vorfall dann doch wegen seiner Geringfügigkeit aufs Abstellgleis geschoben wurde, der zweite Vorfall dann aber das Fass hat überlaufen lassen.
Ja die Polizei hat mich angerufen und gesagt das da noch eine Anzeige besteht und ich mich doch bitte dazu äußern soll. Was soll ich denn machen wenn ich kein Geld bekommen habe und der mich anzeigt...
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Wie ist denn das mit der Reduzierung des TS? Gibts da n Minimum?
Nein (bzw. das rein rechtliche Minimum ist 1,00 € pro Tagessatz - daran brauchen Sie aber nicht zu denken)
Sie müssen halt beim Einspruch Ihr Einkommen darlegen. Ein Tagessatz soll ein Dreissigstel dessen entsprechen. Zum Vergleich: Hartz IV Bezieher bekommen idR. einen TS von 10,00 bis 20,00 €, also im Schnitt 15,00 € aufgedrückt.
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Was soll ich denn machen wenn ich kein Geld bekommen habe und der mich anzeigt...
Das ist auch schon wieder so eine merkwürdige Story. Wenn Lieferung erst nach Zahlungseingang vereinbart war, ist es natürlich kein Betrug, wenn man nicht liefert, solange man das Geld nicht hat.
Andererseits stellt sich natürlich auch hier die Frage, warum "der" Sie anzeigt, obwohl er nicht überwiesen hat.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
Aus §40 StGB
quote:<hr size=1 noshade>(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden. <hr size=1 noshade>
Theoretisches Minimum also 1€.
Aber die TS-Höhe ist kein Wunschkonzert, sondern soll 1/30 des Monatseinkommens sein.
Und da Studenten aus Unterhalt von den Eltern, Kindergeld und Bafög zusammen so erfahrungsgemäß auf ca. 600€ kommen, wird eine TS-Höhe von 20€ (= 1/30 von 600€) realistich sein. Weniger eher nicht.
EDIT: Manno - Streetworker war schneller
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
-- Editiert drkabo am 06.11.2014 14:17
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Wie ist denn das mit der Reduzierung des TS? Gibts da n Minimum?
Das sagte ich Ihnen bereits. Da muss nicht groß mit dem Gericht gefeilscht werden, sonderlich lediglich ein Nachweis über das monatliche Nettoeinkommen abgegeben werden. Da dieses mutmaßlich bei mindestens 600€ liegt, ist das für Sie beste denkbare Ergebnis ein Tagessatz in Höhe von (600€/30Tage=) 20€. Sie könnten die Strafe also auf insgesamt circa 400€ drücken und hätten sich ein Drittel gespart. Die Verfahrenskosten für den Strafbefehl werden von Ihrer Einkommenshöhe nicht beeinflusst, sind also ganz pauschla noch zusätzlich zu zahlen, wobei die Begleichung der Strafe natürlich Priorität hat und wie gesagt auch in Raten denkbar ist.
Übrigens hat hier ja niemand gesagt, dass das Ergebnis das gleiche bleiben muss. Es besteht ganz einfach die Chance, dass der Richter Ihnen im Rahmen einer Hauptverhandlung dann doch noch glaubt. Allerdings scheinen Sie dafür ja keine Argumente parat zu haben und beantworten auch noch immer nicht die Frage, ob Sie denn beweisen können oder schon bewiesen haben, dass das Paket definitiv vor dem Ankündigen einer Anzeige abgeschickt wurde. Deswegen verliere ich auch die Lust, Ihnen weiter zu helfen und Informationen aus der Nase zu ziehen.
Auch zu dem anderen Vorfall haben Sie ja nicht gerade die Informationen sprudeln lassen. Sowieso sollte klar sein, dass so ein erneuter Vorwurf in die gleiche Richtung immer ein schlechtes Licht auf den ersten Fall wirft. Egal wie sehr dieser bestritten wird.
Aber auch Streetworkers Beitrag scheinen Sie nicht sorgfältig gelesen zu haben. Darin spricht er von der Möglichkeit einer Berufung am Landgericht. Das würde im Ergebnis bedeuten, dass ganz neue und eigentlich unvoreingenommene Richter sich Ihre Geschichte anhören und dann entscheiden, ob sie Ihnen glauben oder nicht. Das würde allerdings wieder die Verfahrenskosten deutlich treiben und könnte sogar eine höhere Strafe mit sich bringen, aber theoretisch eben auch den erhofften Freispruch.
Wie am Landgericht aber entschieden werden würde, ist absolut nicht abschätzbar. Das hängt vor allem davon ab, an welche Richter Sie da geraten und wie Sie sich verkaufen können. Nachdem aber Zeuge, Staatsanwalt und Richter Ihnen schon nicht geglaubt haben, sehe ich auch für das LG eher schwarz. Ich sagte ja bereits, dass auch ich Ihre Geschichte nicht unbedingt für glaubhaft halte, vor allem bei dem sehr ungeschickten Verhalten nach dem Vorfall.
So gesehen haben Sie also recht, es wird wahrscheinlich schon bei dem Schuldspruch bleiben. Weiter kann man Ihnen dabei meiner Meinung nach auch nicht mehr helfen, jetzt müssen Sie sich eben entscheiden.
Nur wenn Sie sich dann für eine Hauptverhandlung entscheiden, wäre es ganz interessant davon zu hören, wie diese ausgegangen ist.
-- Editiert Hafendame am 06.11.2014 14:22
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Was soll ich denn machen wenn ich kein Geld bekommen habe und der mich anzeigt...
Das ist auch schon wieder so eine merkwürdige Story. Wenn Lieferung erst nach Zahlungseingang vereinbart war, ist es natürlich kein Betrug, wenn man nicht liefert, solange man das Geld nicht hat.
Andererseits stellt sich natürlich auch hier die Frage, warum "der" Sie anzeigt, obwohl er nicht überwiesen hat.
Da muss ich in meine Glaskugel schauen :-) ... Ich kann´s echt nicht sagen...
Er hat mir auch 3 Wochen nach Erhalt geschrieben das das Gerät nun kaputt sei und er sein Geld zurück möchte.
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Übrigens hat hier ja niemand gesagt, dass das Ergebnis das gleiche bleiben muss. Es besteht ganz einfach die Chance, dass der Richter Ihnen im Rahmen einer Hauptverhandlung dann doch noch glaubt. Allerdings scheinen Sie dafür ja keine Argumente parat zu haben und beantworten auch noch immer nicht die Frage, ob Sie denn beweisen können oder schon bewiesen haben, dass das Paket definitiv vor dem Ankündigen einer Anzeige abgeschickt wurde. Deswegen verliere ich auch die Lust, Ihnen weiter zu helfen und Informationen aus der Nase zu ziehen.
Nee das hat keiner gesagt, aber das es wahrscheinlich ist. Und alle Argumente die Ich habe, habe ich bereits bei der Polizei vorgebracht.
Und mir muss man keine Informationen aus der Nase ziehen, denn wie ich bereits erwähnt habe, habe ich erst wieder meine ebay-emailaccount geöffnet als das Paket zurückgekommen ist. Dementsprechende wusste ich nichts von einer Anzeige.
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Da muss ich in meine Glaskugel schauen :-) ... Ich kann´s echt nicht sagen...
Ja, ... wenn Sie es schon nicht können, können wir es erst recht nicht (wissen)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
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denn wie ich bereits erwähnt habe, habe ich erst wieder meine ebay-emailaccount geöffnet als das Paket zurückgekommen ist. Dementsprechende wusste ich nichts von einer Anzeige.
Ach du meine Güte.
Wie ich jetzt schon mehrfach gesagt habe, kommt es vor allem auf die Beweisbarkeit dazu an. "habe ich nicht gelesen" kann ja nun wirklich jeder behaupten und es so aussehen lassen, als hätte man sich aus freien Kräften doch noch an das Paket im Kofferrraum erinnert. Es bleibt aber weiterhin die Frage, ob Sie nachweislich das Pekt abgegeben haben, bevor jemals seitens des Käufers das Thema Anzeige angesprochen wurde. Bei Gericht und Staatsanwalt geht man offenbar nicht davon aus. Und da Sie ja noch immer nichts dazu gesagt haben, gehe ich jetzt auch einfach mal davon aus, dass erst der Käufer mit der Anzeige gedroht hat und dann das Paket versendet wurde.
Wäre ja auch schon ein ziemlicher Zufall, wenn der Käufer das Thema Anzeige erstmals genau dann anspricht, als Sie das Paket nach einigen Wochen dann doch noch abgegeben haben.
Vor diesem Hintergrund überrascht mich der Strafbefehl dann doch wieder deutlich weniger, da Sie außer der auf den letzten Drücker dann doch noch versuchten Zustellung absolut nichts haben, was für Ihre Unschuld spricht.
Und wenn Sie selber der Meinung sind, alle Argumente doch bereits gebracht zu haben, könne Sie sich die Hauptverhandlung beim AG ja eigentlich sparen. Wenn der Richter dort nur nochmal genau die gleichen Argumente zu hören bekommt, wird er todsicher an der alten Entscheidung festhalten. Hinzu kommen dann Verfahrenskosten und eine mögliche höhere Tagessatzanzahl, während Sie die Höhe wohl reduzieren könnten.
Die Möglichkeit beim Landgericht belibt dann natürlich ungenommen, wobei Sie hier ja mit den gleichen und wenig berauschenden Argumenten auftreten müssten.
Ich wiederhole mich:
Die objektive Faktenlage sieht für mich ganz deutlich nach Betrug aus.
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Zumal natürlich kein Annahmeverzug des Käufers vorliegt, wenn der Verkäufer dann irgendwann mal -einige Wochen zu spät- liefert und der Käufer vorher vom KV zurückgetreten ist .
Ist der Käufer denn vom Vertrag zurückgetreten?
Ich würde folgendes Machen,
1. Alle Fragen die hier im Thread gestellt wurden (auch die offenen) sammeln, Sie mir beantworten.
2. Mir überlegen, was mir die "Bearbeitung" des Falls wert ist
3. Bei http://www.frag-einen-anwalt.de/ die paar Euro investieren.
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Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
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- Serviceorientierter Support
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- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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