Hallo, ich habe ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug in mehreren Fällen. Schaden 19.000Euro. Diese hab ich auch schon zurück gezahlt.
Welche Strafe wird mich jetzt wohl noch erreichen??
34Jahre, nicht vorbestraft.
Gruß
Warenbetrug Strafe
Der Schaden wurde vollständig entschädigt? Und zwar vor einer potentiellen Verständigung? Und man agierte allein? Dann würde ich so gerade noch zu einer bewährungsfähigen FS tendieren, bestenfalls zu 1 Jahr auf 3 Jahre.
Zitat :Der Schaden wurde vollständig entschädigt? Und zwar vor einer potentiellen Verständigung? Und man agierte allein? Dann würde ich so gerade noch zu einer bewährungsfähigen FS tendieren, bestenfalls zu 1 Jahr auf 3 Jahre
Ja vollständig.
Was heißt vor Verständigung?
Ich hatte eine Hausdurchsuchung mit Laptop und Handy mitnahme. Der Geschädigte (gibt nur einen) hatte mich angezeigt. Habe die Aussage erstmal verweigert und das geforderte Geld auf dem Ermittlungsverfahren dann 3Tage später abgegeben (was ja im Grunde auch ein Geständnis dann ist).
Ja alleine.
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Den Satz verstehe ich nicht. Wo wurde der Geldbetrag beziffert und wie und wohin wurde er "abgegeben"?Zitat :das geforderte Geld auf dem Ermittlungsverfahren dann 3Tage später abgegeben
D.h. bevor der Verteidiger mit StA und Richter einen Kaffee trinken geht und dabei aushandelt, dass wenn der Schaden bezahlt wird, dieses oder jenes passiert.Zitat :Was heißt vor Verständigung?
-- Editiert von User am 19. Dezember 2023 01:33
Der Betrag steht auf dem Ermittlungsverfahren Beschluss als Vermögensarrest.
Das Geld habe ich dann bei der Polizei bezahlt und die überweisen es an den Geschädigten, in meinem Fall eine Firma. Bestätigung hierzu habe ich auch bekommen.
Was jetzt passiert weiß ich nicht. Ich höre im Januar/Februar wieder was von der Polizei. bzw wollte hier fragen was auf mich zukommen kann.
Mit einer Geldstrafe wäre ich noch zufrieden.
Gut, also wenn sich die StA das Vermögen sichert, um es dann später einzuziehen, ist ja schon etwas anderes als..Zitat :Beschluss als Vermögensarrest
Zitat :Diese hab ich auch schon zurück gezahlt.
Falls man meine erste Antwort gelesen und verstanden hat, sehe ich eine GS hier nicht. Da würde ich eher zu einer FS - so gerade im bewährungsfähigen Bereich - tendieren.Zitat :Mit einer Geldstrafe wäre ich noch zufrieden.
Es hätte sich sicher positiver ausgewirkt, wenn vor einer Hausdurchsuchung das Geld zurückgezahlt wurde. Im Strafverfahren sollte das aber dennoch erwähnen, dass man es sofort zurückgezahlt hat. Könnte was bringen, muss es nicht. In so einem Fall hat man kaum mehr Möglichkeiten.
Eine Geldstrafe könnte theoretisch möglich sein, wobei je nach Einkommen und Lebenssituation eine Bewährungsstrafe "günstiger" ist, auch wenn man sich während der Bewährungszeit keine weiteren Verurteilungen erlauben darf. Könnte etwa 8 - 12 Monate Bewährung geben, die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre. Also innerhalb der 3 Jahre keinen Schxxx bauen (und am besten danach auch nicht mehr).
die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre. Nö - die kann auch länger oder kürzer sein.
Im Strafverfahren sollte das aber dennoch erwähnen, dass man es sofort zurückgezahlt hat. Könnte was bringen, muss es nicht. Was für ein Unsinn - die Regulierung des Schadens vor einer Hauptverhandlung bringt immer Pluspunkte...
Ja, dazu bedürfte es allerdings weiterer Einsicht hinsichtlich dessen, in welche wirtschaftliche Lage man die Verletzten durch die Betrugshandlungen versetzte, um wie viele Fälle es sich in welchem Zeitraum handelt, ob es Mittäter gab (wie viele), ob weitere Straftaten angedacht waren usw. Also es ginge grob um die Abarbeitung des 263 Abs. 3 StGB, der eine Geldstrafe an sich ausschließen würde. Auch im Falle des einfachen Betruges könnte man nach Gesamtwürdigung der uns nicht vorliegenden Umstände in Betracht ziehen, eine kurze FS auszuurteilen.Zitat :Eine Geldstrafe könnte theoretisch möglich sein
Dem möchte ich widersprechen. Auch ein Nettojahreseinkommen ist nach meinem bescheidenen Dafürhalten günstiger als mit einem Bein im Gefängnis zu stehen. Nur ein exemplarischer Gedanke dazu: So bedarf es zum 56f Abs. 1 Nr. StGB häufig nicht einmal einer erneuten Verurteilung, sondern manchmal lediglich unglücklicher Umstände. Wenn man Verurteilte daraufhin fragt, so würden diese durchweg mit Kusshand die 6 Monate gg. die 360 TS eintauschen.Zitat :wobei je nach Einkommen und Lebenssituation eine Bewährungsstrafe "günstiger" ist
Könnten wir uns an dieser Stelle bitte angewöhnen, auch von einer Freiheitsstrafe zu sprechen, wenn es sich dabei um eine solche handelt?Zitat :Könnte etwa 8 - 12 Monate Bewährung geben
Oder vielleicht zwei.. oder auch vier oder fünf.Zitat :die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre
-- Editiert von User am 21. Dezember 2023 23:31
Hallo,
also ich habe (alleine) ungültige/gefälschte Dinge (ca. 60mal) über eine Online-Verkaufsplattform verkauft. Habe über diese Plattform das Geld bekommen. Da die Käufer sich gemeldet haben bei der Plattform, hat diese denen das Geld zurück gegeben. Somit hat die Plattform den Schaden und fordert ihn eben von mir zurück. Das ist auch der Betrag mit dem Vermögensarrest den ich bereits bezahlt habe und dieser über die Polizei an die Staatskasse bzw Plattform geht (weiß jetzt nicht welcher Weg).
Die Polizei wertet nun noch meinen Laptop und Handy aus. Angaben zu dem ganzen habe ich noch keine gemacht, eben nur das Geld bezahlt.
Hätte ich auch noch die Möglichkeit, mit einer aussergerichtlichen Einigung aus dem Mist glimpflicher davon zu kommen? Das ich zb die Plattform frage, ob ich ihnen Betrag X gebe und mich für alles entschuldige usw und wir somit das aussergerichtlich regeln, damit es zu keinem Prozess/harten Strafe gegen mich kommt? Oder geht das nicht mehr und ich muss auf alle Fälle mit zb Bewährungsstrafe rechnen?
Habe mir bisher noch keinen Anwalt genommen, will mir erst jeden Schritt überlegen.
-- Editiert von User am 22. Dezember 2023 06:56
Hier geht Zivilrecht und Strafrecht etwas durcheinander. Zivilrechtlich kann man sich mit dem Opfer einigen, wenn da noch ein Regulierungsbedarf ist. Das erspart einen Zivilprozess.
Strafrechtlich sieht das etwas anders aus. Hier müsste man sich mit der Ermittlungsbehörde und dem Gericht einigen. Und da tu ich mich schwer, bei einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Es ist zwar theoretisch inzwischen auch möglich, eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auch im schriftlichen Verfahren (Urteil in Form eines Strafbefehls) zu verhängen; allerdings geht das nur, wenn der Täter anwaltlich vertreten ist. Und die Gerichte spielen da selten mit.
Es kommt ja noch dazu, dass die Regulierung erst dann erfolgte, als die Ermittlungsbehörden ohnehin schon Zugriff auf die Beute hatten. Mir fehlt da das Freiwilligkeitsmoment. Und wir haben es ja mit einer erheblichen kriminellen Energie zu tun. Besprich das mit dem Anwalt Deines Vertrauens vor Ort, der weiß, wie sein Gericht und die Staatsanwaltschaft in so Fällen so ticken.
wirdwerden
Ich frage mich ja, warum man diese ganzen Betrügereien begeht, wenn doch Geld vorhanden ist?
@Carsten:
1. Geldgier, ist ja so einfach, dank des www
2. Wir wissen nicht, wer die Rückzahlung finanziert hat.
wirdwerden
Und da tu ich mich schwer, bei einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Es ist zwar theoretisch inzwischen auch möglich, eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auch im schriftlichen Verfahren (Urteil in Form eines Strafbefehls) zu verhängen; allerdings geht das nur, wenn der Täter anwaltlich vertreten ist. Und die Gerichte spielen da selten mit. Mit "außergerichtlich einigen" dürfte kein Strafbefehl gemeint gewesen sein, sondern komplett straffreies Davonkommen - das ist schlicht ausgeschlossen.
Na, na @wirdwerden! Ich glaube zwar zu wissen, was Du meinst, aber so kann ich das nicht stehenlassen. Aus zu vielen, gerade das sog. Darknet betreffenden Verfahren ist mir die Argumentation bekannt: "Es war so einfach, nur ein paar Klicks!". Die Gelegenheit schmälert nicht die Schuld und betäubt auch nicht das Unrechtsbewusstsein. Entweder man entscheidet sich dazu, eine Straftat zu begehen oder eben nicht - die Hürden, die (durch wen oder was auch immer) dazu gesetzt werden, sind vollkommen nachrangig. So werden doch Gewaltdelikte auch nicht dadurch begünstigt, dass sie sich in der Küche zugetragen haben, weil das Messer schließlich so griffbereit lag - Ausnahmen bestätigen die Regel.Zitat :Geldgier, ist ja so einfach, dank des www
Also Moment, nach den bisherigen Schilderungen ist der Schaden doch ersetzt. Die Frage kann ich nur dahingehend verstehen, dass man Zeugen oder Verletzte durch weitere Geldzahlungen motivieren möchte, "ein gutes Wort" für einen einzulegen. Davon würde ich höflich abraten wollen.Zitat :Hätte ich auch noch die Möglichkeit, mit einer aussergerichtlichen Einigung aus dem Mist glimpflicher davon zu kommen? Das ich zb die Plattform frage, ob ich ihnen Betrag X gebe und mich für alles entschuldige usw und wir somit das aussergerichtlich regeln
Natürlich gibt es die Möglichkeit einer Verständigung nach 257c StPO oder auch (in-)formelle Werkzeuge, um mit der StA zu "kommunizieren". Hierzu möchte ich aber dringend zu einem versierten Strafverteidiger raten wollen. Nach weiterem Vortrag befinden wir uns hier (bei 60 Fällen zu insg. 19.000,- EUR) im Bereich des 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB, d.h. eine FS ab 6 Monaten - tendenziell aber auch über ein Jahr hinaus - wäre nicht unwahrscheinlich. Also nach Gesamtwürdigung der bisherigen Schilderungen sehe ich eigentlich nicht, warum es zu keiner HV kommen sollte. Dass man auf den Vermögensarrest reagiert hat, genügt hier m.E. nicht.
Und jetzt?
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