Hallo zusammen..
Erstmal ein frohes, gesundes, neues Jahr an alle.
Wir bräuchten mal einen Rat zu dem was uns wiedefahren ist.
Kurz vor Weihnachten gingen wir in ein Geschäft. Wir kauften ein Besteck zu ca 79 Euro, dass uns sehr gefiel und ein Geschenk sein sollte.
Zu Hause schauten wir aus Neugier, was das Besteck woanders so kostet. Niergends war es günstiger als 399 Euro. Ich sagte zu meiner Freundinn, dass da noch mehrere und verschiedene Bestecks für diesen Preis von 79 Euro und lagen. Wir dachten sofort, dass da von den Verkäufern ein Fehler unterlaufen sein musste.
Auf ca 2 Wochen verteilt gingen wir ab und an hin und kauften diese nach und nach zu diesem günstigen Preis.
Wie Gott will, beim letzen Besuch, fiel der Kassiererin der geringe Preis auf und kontrollierte es genau nach.
Natürlich hatte sie uns dann dieses Besteck nicht zu diesem Preis verkauft.
Zwei Wochen später, erhielten wir Post von der Polizei und Anzeige wegen Warenbetrugs. Uns wird ungerechtfertigter Weise vorgeworfen, die Preisschilder vertauscht zu haben.
Meine Frage:
Ist es Strafbar, dass wir wissend die Bestecks zu diesem günstigen Preis gekauft haben ???
Und wenn keiner gesehen haben kann, dase wir Preisschilder vertauscht haben und es auch keinen gibt der das gesehen hat, kann man uns das trotzdem anlasten ???
Es gibt nur Fotos von uns, wo wir an der Kasse die Artikel bezahlt haben !!!!
Weiss jemand wie sowas von statten geht ???
Ganz lieben Dank für eure Hilfe,
lg annna
Warenbetrug - Und wenn keiner gesehen haben kann, dass wir Preisschilder vertauscht haben?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Rechtlich verhält es sich so, daß das Preisschild ein Angebot an den Kunden darstellt, seinerseits ein Kaufangebot in Höhe des ausgezeichneten Preises zu unterbreiten (invitatio ad offerendum). Sie gehen an die Kasse und legen 80 Euro vor, die Kassiererin nimmt als Erfüllungsgehilfin des Warenhauses Ihr Kaufangebot an, in dem sie einen Kaufbeleg in entsprechender Höhe erstellt und den angebotenen Betrag verlangt. Betrug läge dann vor, wenn sie sich in rechtswidriger Absicht bereichern, in dem Sie den anderen täuschen. Hätten Sie tatsächlich Preisschilder überklebt, hätten Sie einen Betrug gem. §263 StGB mittels tateinheitlicher Urkundenunterdrückung gem. §274 StGB begangen. Da Sie aber keine solche Manipulation vorgenommen haben und darüberhinaus nicht wissen konnten, daß der Händler dieses Besteck nicht zu diesem Preis anbieten wollte, sehe ich aus meiner Sicht keine Möglichkeit, Ihnen eine strafbare Handlung nachzuweisen. Der Händler kann meines Erachtens, allenfalls den Kaufvertrag gem. §143 I 1 BGB wegen Willenmangels (Irrtum) anfechten.
Jeder ist solange unschuldig bis seine Schuld erwiesen ist. Auch wenn der Verdacht nahe liegt, wird ohne entsprechenden Beweis kaum etwas passieren.
Meiner Auffassung nach ist es auch nicht strafbar einen Artikel zu einem ausgezeicheten Preis zu kaufen, auch wenn man weiss, dass dieser Preis höher sein müsste.
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Ich finde diese Frage recht interessant. Um es etwas stärker zu pointieren ein fiktiver Fall:
Nehmen wir an Peter Schlitzohr ist es leid jeden Morgen den langen Weg zu seiner Arbeitsstelle im Stau zu verbringen. Daher entschließt er sich, von Paul Leichtsinn, dessen gebrauchten LearJet zu kaufen. Paul Leichtsinn, der seit neustem an Flugangst leidet ist begeistert und setzt sofort einen Kaufvertrag auf, den er noch am selben Tag an Peter Schlitzohr versendet. Dieser ist sehr erfreut als er sieht, daß Paul den Kaufbetrag auf 2 Euro festgesetzt hat, da dieser offensichtlich vor lauter Freude die -Million- vergessen hat. Abends prahlt Peter am Stammtisch, er werde einen gut erhaltenen LearJet für 2 Euro kaufen. Am nächsten Tag überreicht er Paul Leichtsinn den unterschriebenen Kaufvertrag, den dieser gleich gegenzeichnet. Noch am selben Tag überweist Peter die 2 Euro und fliegt Peter mit seinem neu erstandenen LearJet in Urlaub.
Als Paul entsetzt seine Kontoausüge sieht, stellt er Peter zu Rede, worauf dieser sein Exemplar des Kaufvertrages zeigt und auf den Kaufpreis verweist.
Paul Leichtsinn ficht nun den Vertrag an, wobei er sich auf Willensmangels aufgrund Irrtum beruft und den Kaufvertrag daher als unwirksam betrachtet.
Kann aber Peter nun strafrechtlich verfolgt werden weil er Paul getäuscht hat, da dessen Irrtum offenkundig war?
-- Editiert von DanniK am 04.01.2007 16:16:16
Erstmal herzlichen Dank für eure Infos zu unserem Fall. Hat mir sehr weitergeholfen. :-) Nun bin ich gespannt was auf den Fall Paul und Peter zutrifft...allen einen superschönen Abend..lg annna
-- Editiert von annna30 am 04.01.2007 16:29:07
Sorry, eine Frage hätten wir noch:
Wenn wir einen Anwalt konsultieren und er Akteneinsicht bekommt, kann man aus diesen genau ersehen was uns vorgeworfen wird und mit welcher Begründung und Beweis ???? Haben wir ein Recht auf das Anschauen von Film Material oder Fotos, falls dieses vorhanden sein sollte ?????
Nochmal ich
eine kurze Frage noch:
Wenn in der polizeilichen Vorladung steht:
Als Beschuldigter
bedeutet das verdacht oder steht dann für die schon fest, dass wir schuldig sind ???
Nochmals Danke, würde mich über eine Antwort sehr freuen.
lg annna
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