Warum vorab zum Strafverteidiger gehen?

14. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
oap
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Warum vorab zum Strafverteidiger gehen?

Hallo,

ich habe eine "Vorladung als Beschuldigter" von der Polizei bekommen. Nun habe ich recherchiert, dass ich zu diesem Termin nicht hingehen muss, erst wenn eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft kommt. Nun liest man überall im Internet, dass man nach dem Erhalt einer Vorladung zu einem Anwalt/Verteidiger gehen sollte um sich beraten und vertreten zu lassen (wegen Akteneinsicht etc.). Bei der mir zu Last gelegten Tat, rechne ich mit höchstens einer Geldstrafe (Ersttäter etc.). Ich frage mich jetzt allerdings warum ich vorab zu einem Verteidiger gehen sollte? Dann entstehen mir ja Kosten die selber tragen muss. Kann ich nicht warten bis mir ein Pflichtverteidiger vom Gericht gestellt wird, der ist für mich ja kostenfrei. Die Vorraussetzungen für einen Pflichtverteidiger sind wohl laut dem Schreiben der Polizei und meinen Recherchen im Bezug auf die Tat erfüllt.

Ich wäre dankbar für eine kurze Antwort. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
oap

-- Editiert von Moderator am 14.04.2015 13:16

-- Thema wurde verschoben am 14.04.2015 13:16

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
Kann ich nicht warten bis mir ein Pflichtverteidiger vom Gericht gestellt wird, der ist für mich ja kostenfrei.

Wie kommt man denn darauf? Zumindest in Deutschland ist das nicht so.



Zitat:
Die Vorraussetzungen für einen Pflichtverteidiger sind wohl laut dem Schreiben der Polizei und meinen Recherchen im Bezug auf die Tat erfüllt.

Das glaube ich eher nicht. Taten wo man maximal mit einer Geldstrafe rechnet dürften kein Fall für einen Pflichtverteidiger sein.



Zitat:
Ich frage mich jetzt allerdings warum ich vorab zu einem Verteidiger gehen sollte?

Das macht dann Sinn wenn es sich um einen schwere Vorwurf handelt. Oder wenn aus beruflichen Gründen so wenig wie möglich ermittelt werden soll bzw. eine schnellstmögliche EInstellung angestrebt wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
oap
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

da das Verfahren vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht statt finden würde, ist wohl ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben und ich hätte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger der mir zu Verfügung gestellt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO ). Somit könnte ich mir doch die Kosten sparen und nicht vorab zu einem Anwalt gehen. Zumindest wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe.

ich Zitiere mal von der Internetseite: www.anwalt.de

"Was kostet ein Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger kostet den Beschuldigten erst einmal nichts! Da der Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt macht der Anwalt seine Kosten gegenüber der Staatskasse geltend. Das heißt der Anwalt der zum Pflichtverteidiger bestellt wird, wird vom Staat bezahlt. Der Mandant muss sich also keine Sorgen um die Bezahlung seines Anwaltes machen!"



Ich hatte mich wahrscheinlich falsch ausgedrückt. Ich denke, ich würde eine Geldstrafe bekommen. Das Strafmaß der Tat/Taten kann im schlimmsten Fall mit Freiheitsstrafe betraft werden.

MfG
oap

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Im Falle der Verurteilung hat der Täter auch den Pflichtverteidiger zu bezahlen. Gratis auf Kosten von uns Steuerzahlern gibt es den also nicht. Ob es sinnvoll ist, bei der Polizei auszusagen, das ist eine Einzelfallentscheidung. Häufig ist es bei klaren Sachverhalten sinnvoll. Einfach, weil der Staatsanwalt und das Gericht nicht peilen müssen, um das richtige Strafmass/den richtigen Verdienst zu ermitteln, sondern von Fakten ausgehen können. Und es häufig nicht zu einer (vermeidbaren) Anklage kommt.

Dumme Frage: seit wann ist das OLG erstinstanzlich für einen kleinen Kriminellen zuständig? Wo kommt diese Erkenntnis her?

wirdwerden

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#4
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat:
da das Verfahren vor einem Landgericht ... statt finden würde


Wenn vor dem LG Anklage erhoben wird, geht zumindest die StA eher davon aus, dass eine (sogar höhere) Freiheitsstrafe herauskommt. Sag doch einfach mal den Strafvorwurf.

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#5
 Von 
oap
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Tatvorwurf:

"Bedrohung mit Waffe, Verstoss Waffengesetz" Klingt schlimmer als es ist, finde ich. Habe keine Vorstrafen etc.

Um die Sache vielleicht mal abzukürzen, Sollte man wirklich lieber vorab zu einen Anwalt gehen??? Das wird einen zwar überall im Internet geraten, allerdings sind das alles Anwälte und die wollen ja Geld verdienen.

MfG
oap



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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Und warum sollte dafür das Landgericht zuständig sein?
Sollte man wirklich lieber vorab zu einen Anwalt gehen??? Ohne Kenntnis der näheren Umstände kann man das nicht beantworten. Wenn tatsächlich das LG zuständig ist, brauchen Sie darüber ja aber nicht nachzudenken - dann wird Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet, ob Sie das nun wollen oder nicht. Daß Sie den bezahlen müssen, wurde ja schon erwähnt.

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#7
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ein wesentlicher Vorteil des Verteidigers ist der, dass er vollumfängliche Akteneinsicht bekommt und danach erst entschieden wird, ob etwas zur Sache ausgesagt wird oder nicht. Sie selbst können im Detail gar nicht wissen, welcher Wissensstand bei der Polizei vorhanden ist und welche Beweismittel bislang noch existieren.

Ich bezweifle allerdings ebenfalls, dass das LG für Sie zuständig sein wird, das OLG schon mal garnicht.

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Ja, der TE möge uns mal mitteilen, was konkret aus diesem § auf ihn zutrifft: http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__74.html

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#9
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Na ja - bei einer OLG-Sache säße der TE jetzt aber in internetfreier U-Haft...

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