Was bedeutet "nur" § 172?

6. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
sebastian67
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Was bedeutet "nur" § 172?

Eine Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren gegen eine Person ein und erwirkt bei einem Amtsgericht einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß.
Nach einiger Zeit wird das Ermittlungsverfahren nach § 172 eingestellt.
Ein Richter des Amtsgericht spricht dem Verdächtigten Schadensersatz zu.
Bedeutet das, dass die Maßnahmen als unzulässig bzw. ungerechtfertig bewertet werden?
Ist das, zugunsten des ehemaligen Verdächtigen, mehr, als „nur“ die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 172 StVO ?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Sind Sie sicher, dass Sie das nicht mit § 170(2) StPO (also § 170, Absatz 2) verwechseln?

"Nach" § 172 StPO kann nichts eingestellt werden. § 172 StPO regelt das Klageerzwingungsverfahren (wenn ein Geschädigter Beschwerde gegen eine § 170(2)-Einstellung einlegt). An dessen Ende kann zwar auch durchaus eine Einstellung stehen (bestehen bleiben), aber eben nach § 170(2) StPO

quote:<hr size=1 noshade>Bedeutet das, dass die Maßnahmen als unzulässig bzw. ungerechtfertig bewertet werden? <hr size=1 noshade>


§ 170(2) bedeutet lediglich dass am Ende des Ermittlungsverfahrens die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs höher war, als die einer Verurteilung und dass deswegen keine Anklage erhoben wurde.

quote:<hr size=1 noshade>Ein Richter des Amtsgericht spricht dem Verdächtigten Schadensersatz zu. <hr size=1 noshade>


Schadenersatz nach StrEG kann aus vielerlei Gründen zugesprochen werden. Eine "Unschuld" (im umgsspr. Sinne) kann daraus nicht zwingend geschlossen werden (ist aber natürlich möglich/denkbar/ v.m.a.a. naheliegend). Im strafrechtlichen Sinne ist derjenige natürlich unschuldig, da er nicht verurteilt wurde. Auch eine Einstellung nach § 153 StPO stünde der strafrechtl. Unschuldschvermutung nicht entgegen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach einiger Zeit wird das Ermittlungsverfahren nach § 172 eingestellt. <hr size=1 noshade>


Vermutlich nach § 170 Abs. 2 StPO

quote:<hr size=1 noshade>Ein Richter des Amtsgericht spricht dem Verdächtigten Schadensersatz zu. <hr size=1 noshade>


Das ist schön für den ehemaligen Beschuldigten, es steht ihm ja auch zu.

quote:<hr size=1 noshade>Bedeutet das, dass die Maßnahmen als unzulässig bzw. ungerechtfertig bewertet werden? <hr size=1 noshade>


Nein, gegen die Zulässigkeit und deren Rechtfertiungsgründe hätte der betroffene binnen einer Woche Rechtsmittel (hie: sofortige Beschwerde (304 StPO) erheben müssen.

Die Entschädigung ist nur ein Ersatz für die Auslagen ect.pp die dem ehemaligen Beschuldigten entstanden sind.

quote:<hr size=1 noshade>Ist das, zugunsten des ehemaligen Verdächtigen, mehr, als „nur“ die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 172 StVO ?
<hr size=1 noshade>


Nein, Beschuldigte sind für erlittene Untersuchungshandlungen zu entschädigen wenn Sie unschuldig sind oder das Verfahren eingestellt wird. Es gibt zwar Ausnahmen, die sind aber offensichtlich bei Ihnen nicht der Fall


-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sebastian67
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Es war natürlich § 170.

Die Einstellung nach § 170 könnte also bedeuten, eingestellt wegen nicht ausreichender Gründe oder aber auch eingestellt wegen überhaupt keiner Gründe/ Beweise?

Und jeder erhält Schadensersatz? Die Beschwerde wurde bereits am nächsten Tag nach der HD gemacht.

Und die Entschädigung deckt nur einen Bruchteil der wahren Kosteen.
Beispiel: RA wollte vom Beschuldigten 500 €.
GStA gewährt aber nur knapp die Hälfte.

Insofern. Entschädigung? Na jaa.

Dennoch danke.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Die Einstellung nach § 170 könnte also bedeuten, eingestellt wegen nicht ausreichender Gründe oder aber auch eingestellt wegen überhaupt keiner Gründe/ Beweise?


Ja
quote:

Und jeder erhält Schadensersatz?


Zunächst muß er erst mal einen Schaden haben. Die Feinheiten regeln sich -wie gesagt- nach dem StrEG

quote:
Und die Entschädigung deckt nur einen Bruchteil der wahren Kosteen.
Beispiel: RA wollte vom Beschuldigten 500 €.
GStA gewährt aber nur knapp die Hälfte.


Die Kosten sind noch mal ein Thema für sich. Über die Kosten kann auch im Rahmen der StPO entscheiden werden. Da gibt es die Anwaltskosten aber erst ab Anklageerhebung erstattet, nicht bei einer § 170(2) Einstellung. Oder halt -wie bei Ihnen- per StrEG.

In beiden Fällen werden aber nur die Kosten nach RVG erstattet. Wenn man ein höheres Honorar mit seinem Anwalt vereinbart, muß man die Differenz selbst tragen. Bei den Stundensätzen machner "Strafrechts-Götter" würden sonst mal schnell mehrere 1000 € nur fürs Vorverfahren fällig.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Und jeder erhält Schadensersatz?


Der Beschuldigte muss unter einer im Katalog genannten Strafverfolgungsmaßnahmen gelitten haben. Dazu gehören Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft, Führerscheinentzug usw.

quote:
Beispiel: RA wollte vom Beschuldigten 500 €.
GStA gewährt aber nur knapp die Hälfte.


Das ist immerwieder eine Diskussion zwischen den Anwälten und den Justizbehörden, weil in vielen Fällen selbst die RVG-Gebühren nicht übernommen werden.


0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen