Hallo ich bin 19 jahre alt und habe viel mist gebaut und zwar ich habe mir 6 bagger gemietet und sie verkauft und einen wollte ich klauen und wurde erwischt. Aber es is noch einer beteidigt. Und habe jetzt post bekommen vom jugend schöfen gericht. Könnte mir ei er sagen was ich bekommen würde so cirka ob mann da für auch bewehrung bekommen kann. Ich hatte noch nie bewerung
Was bekommt man für bagger diebstahl
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Liegt eine polizeiliche "Vorbelastung" vor? Also: Kennt man Sie bei der Polizei schon oder hatten Sie noch nie etwas mit der Polizei/dem Gericht etwas zu tun?
Sie haben also 6 Bagger gemietet und unrechtmäßig verkauft? Das wäre vermutlich zum einen eine veruntreuende Unterschlagung und zum anderen ein Betrug zu Lasten des Käufers.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Darüber hinaus könnte man hier durchaus schon in den Bereich des gewerbsmäßigen Betruges kommen, da so ein Bagger ja sicher einen gewissen Wert hat.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.
Soweit ich weiß liegt die Grenze für einen Vermögensschaden von großem Ausmaß bei 50.000 Euro.
Diebstahl wird ebenso bestraft wie der Betrug, mit dem Unterschied, dass die Mindeststrafe im schweren Fall 3 Monate statt 6 Monate beträgt.
Um genaueres sagen zu können, müsste man auf jeden Fall noch folgendes wissen:
Wie hoch ist der entstandene Schaden?
Sind Sie schon vorbestraft?
Im Jugendrecht läuft es ein bisschen anders als im Erwachsenenstrafrecht, aber um die Situation einschätzen zu können, benötigt man weitere Möglichkeiten.
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Zitat:Ich hatte noch nie bewerung
Sondern?
Zitat:Könnte mir ei er sagen was ich bekommen würde so cirka
Ja, Dein Anwalt. Bei Anklage zum Jugendschöffengericht (zwar nicht zwingend) und v.a. bei einer Straferwartung von 1 Jahr oder mehr wird in der Regel ein Pflichtverteidiger bestellt.
Im Groben lässt sich nur sagen, dass es auf eine (wohl Jugend-)freiheitsstrafe (also irgendwas ab 6 Monaten aufwärts) hinauslaufen wird. Theo. ist auch Erwachsenenstrafrecht bei einem zur Tatzeit 18jährigen anwendbar und Baumaschinendiebstahl ist nun nicht gerade eine "jugendtypische Verfehlung". Bewährung ist möglich, so lange die Strafe nicht über 2 Jahre geht. Ob tatsächlich (also auch unter 2 Jahren) Bewährung gegeben wird, wird man abwarten müssen. Kommt auch auf Deine Vorbelastungen/Verurteilungen an (was, weswegen, wieviel, wann das letzte mal)
ZitatLiegt eine polizeiliche "Vorbelastung" vor? Also: Kennt man Sie bei der Polizei schon oder hatten Sie noch nie etwas mit der Polizei/dem Gericht etwas zu tun? :
Also ja ich bin wegen fahren ohne fahr erlaubnis auf getreten und körper verletzung
Und welche Strafe wurde jeweils verhängt bei der Körperverletzung und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Wie lange sind die Vorstrafen her?
Wie hoch ist der aktuell durch die Geschichte mit den Baggern entstandene Schaden?
Wenn Sie eine Aussage zum Strafmaß wünschen, brauchen wir hier zumindest etwas detailliertere Angaben.
@Dr.Kaiser
Betrug deswegen, da der TE sowie ich das verstanden habe, einige Bagger gemietet hat und diese weiter verkaufte.
Daher liegt hier nach meiner Auffassung zum einem eine veruntreuende Unterschlagung zum Schaden des Vermieters vor und zum anderen Betrug zum Schaden des Käufers der Bagger, da er kein Eigentum an dem Bagger erwerben konnte.
Da der TE nur Besitzer und nicht Eigentümer der Bagger war und diese rechtswidrig verkauft hat. Der Käufer hat nur Besitz erworben und kein Eigentum.
Ist doch bei Diebstahl genau so: Wenn man Diebesgut ankauft, auch wenn dies gutgläubig geschieht, erwirbt man nur wertlosen Besitz aber kein Eigentum. Die Eigentumsrechte liegen noch immer beim ursprünglichen Eigentümer (in diesem Falle bei dem Vermieter der Bagger).
Also ein schaden wurde nicht gemacht die bagger sind alle wieder zurück gegangen.
Die lengste strafe liegt 1 jahr her und die andere so cirka 6monate
Ich habe sozial stunden bekommen
Also ein schaden wurde nicht gemacht die bagger sind alle wieder zurück gegangen.
Die lengste strafe liegt 1 jahr her und die andere so cirka 6monate
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Also ein schaden wurde nicht gemacht die bagger sind alle wieder zurück gegangen.
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Also ein schaden wurde nicht gemacht die bagger sind alle wieder zurück gegangen.
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Ich habe sozial stunden bekommen
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Also ein schaden wurde nicht gemacht die bagger sind alle wieder zurück gegangen.
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Also ein schaden wurde nicht gemacht die bagger sind alle wieder zurück gegangen.
Die lengste strafe liegt 1 jahr her und die andere so cirka 6monate
Ich habe sozial stunden bekommen
!!streetworker!! hat völlig recht. Eine verlässliche Auskunft kann dir nur ein Rechtsanwalt geben -vorzugsweise ein Strafrechtler.
Der Hobbyjurist203 glänzt mit aus meiner Sicht falschem Halbwissen. So kann der Käufer des Baggers hier uU sehr wohl (gutgläubig) Eigentum an dem Bagger erworben haben, da du ihn ja selbst gemietet hast, er dem Geschädigten (=Vermieter) also nicht gegen oder ohne dessen Willen abhandenkommen (§ 935 BGB
) ist. In einem solchen Fall ist der Eigentumserwerb im Gegensatz zum Diebstahl (oder der Unterschlagung) grundsätzlich durchaus möglich.
Ganz grundsätzlich gesprochen ist das reine Rezitieren von Paragraphen und deren inhaltlich oft unzutreffende Wertung aus einer Laiensphäre heraus unangebracht; gerade wenn der Fragesteller tatsächlich juristischen Sachverstand benötigt.
Du solltest dir -wie sehr richtig bereits vorgeschlagen- einen guten Strafrechtler zur Seite holen, der dir aufgrund seines tatsächlichen Jurastudiums und zwei Staatsexamina auch einen qualifizierten Rat und eine echte Hilfestellung geben kann.
ZitatDu solltest dir -wie sehr richtig bereits vorgeschlagen- einen guten Strafrechtler zur Seite holen, :
Was der TE in den seit seiner Fragestellung vergangenen 9 Monate (!!!) sicher auch getan hat ...
Und jetzt?
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