Wechselseitige Körperverletzung - Strafantrag stellen ja oder nein?

12. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Gast_123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wechselseitige Körperverletzung - Strafantrag stellen ja oder nein?

Hallo liebe Community!

Ich bräuchte mal Rat. Und zwar wurde ich vor ein paar Wochen mit Faustschlägen körperlich angegriffen. Dabei habe ich versucht den Angreifer abzuwehren und habe unmittelbar danach die Polizei gerufen. Diese haben dann vor Ort und Stelle den Sachverhalt aufgenommen.

Nun habe ich Post von der Polizei bekommen. Der Täter hat den Spieß umgedreht und behauptet, dass ich ihn angegriffen hätte. Somit bin ich nun Geschädigter und Beschuldigter zugleich. Das Schreiben der Polizei spricht von einer "wechselseitigen Körperverletzung" gemäß §223 Strafgesetzbuch.

Das Schreiben beinhaltet, ob ich gegen den Täter einen Strafantrag stellen möchte.

Im Grunde verspreche ich mir nichts von einer Strafverfolgung, da es wahrscheinlich auf "Aussage gegen Aussage" hinaus laufen wird. Ernsthafte Verletzungen gibt es keine.

Nun zum Kern: Als Beschuldigter ist es sehr wichtig für mich, dass die Angelegenheit schnellstmöglich abgeschlossen wird, da ein Ermittlungsverfahren einer geplanten Beförderung von mir im Weg steht.

Hat das Stellen eines Strafantrags von meiner Seite gegen den Täter Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren gegen mich als Beschuldigter? Wenn ich nun keinen Strafantrag stelle, kann damit das Ermittlungsverfahren gegen mich schneller abgewickelt werden? Gegen mich strebe ich die Einstellung nach §170 II StPO an.

Ich danke im Voraus!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:

Gast_123 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich nun keinen Strafantrag stelle, kann damit das Ermittlungsverfahren gegen mich schneller abgewickelt werden?


Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, was den zeitlichen Aspekt angeht.

Die Staatsanwaltschaft wird sich aber fragen, warum jemand der "das Opfer sein will" und eine Einstellung nach § 170 II StPO haben möchte, keinen Strafantrag stellt.

Ohne Strafantrag ist es für die StA "einfacher" das Verfahren gegen Ihren Kontrahenten einzustellen, weil die StA einfach nur das besondere öffentl. Intereresse an der Strafverfolgung verneinen müsste.

Hinsichtlich Ihres Verfahrens (als Beschuldigter) kommt es -diesbezüglich- umgekehrt darauf an, ob Ihr Kontrahent Strafantrag stellt, oder nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gast_123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Die Staatsanwaltschaft wird sich aber fragen, warum jemand der "das Opfer sein will" und eine Einstellung nach § 170 II StPO haben möchte, keinen Strafantrag stellt.


Die Einstellung nach §170 II StPO wünsche ich in meinem Fall als zu Unrecht Beschuldigten. Hinsichtlich meines Angreifers wäre eine entsprechende Strafe wünschenswert, jedoch glaube ich nicht, dass dies geschehen wird, da "Aussage gegen Aussage".

Ich mache mir nämlich größere Sorgen um meine berufliche Beförderung als die Strafverfolgung meines Angreifers. Traurig aber wahr.

Deshalb war es mir wichtig zu wissen, ob das Stellen eines Strafantrags gegen meinen Angreifer einen Einfluss auf das Ermittlungsverfahren gegen mich hat, z.B. im zeitlichen Sinne und hinsichtlich des Ergebnis. Kann ja sein, dass die Staatsanwaltschaft eher geneigt ist das Ermittlungsverfahren gegen mich gemäß §170 II StPO zügiger einzustellen, wenn sie sieht, dass ich die komplette Angelegenheit schnellstmöglich und unkompliziert abhaken möchte.

Dahingehend danke ich Ihnen für die Antwort!

-- Editiert von Gast_123 am 12.02.2017 23:00

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Ich persönlich würde es wahrscheinlich andersrum erwarten. Wenn Sie keinen Strafantrag stellen, geben sie sozusagen die Schuld zu. Denn ansonsten würde man doch eher dazu neigen, den anderen (auch) anzuzeigen, oder nicht?

Außerdem dürfte eine Anzeige gegen irgendwen Ihre Karriereaussichten doch weniger beeinflussen als die Anzeige gegen Sie. Und die bekommen Sie, wenn Strafantrag gestellt wird oder wurde, nicht so einfach aus der Welt - obwohl mit aller Wahrscheinlichkeit wohl nur mit einer Geldstrafe zu rechnen wäre, falls nicht sowieso eingestellt wird.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer
Hannover
dazugeholt von Gast_123
#6

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie keinen Strafantrag stellen, dann beschelunigt dies nicht ihr eigenes Verfahren. Insofern würden Sie daher nur den täter begünstigen, sein eigenes Verfahren möglicherweise schneller zu beenden, wenn die Staatsanwaltschaft hier keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen für erforderlich hält.
Ich kann Ihnen daher nur raten, ebenfalls Strafantrag zu stellen, um weireren Gegendruck zu erzeugen und es auch nicht "merkwürdig" wirken zu lassen, wenn Sie als Opfer auf einen Strafantrag verzichten.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.928 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen