Wegen Betrug gleich nach Verhandlung in haft

17. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
DieEule91
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegen Betrug gleich nach Verhandlung in haft

Ganz zu angefang, bitte keine dummen Sprüche (fals es nervt einfach ignorieren)

Xy ist angeklagt wegen Betruges ( saß vorher diesbezüglich schon in haft und ist auf Bewährung)

Die Taten in dennen Xy angeklagt ist, kann Xy zu dem Zeitpunkt aber nicht getan haben da Xy arbeiten war. Leider kann Xy dies nur anhand seiner aufgeschrieben Zeiten nachweisen, die Stunden Zettel händigt der ehemalige Arbeitgeber nviht aus. (Xy ist nicht mehr angestellt da der Chef einige so auch xy wegen Corona und kurzarbeit kündigen musste)

Xy hat einen festen Wohnsitz, Familie und ist gerade dabei einen neuen Job zu finden. In 2 Wochen hat xy Probe arbeiten mit evtl. Übernahme. Die Verhandlung ist aber schon in 4 Tagen. Nun hat xy Angst direkt nach der Verhandlung (egal wie diese ausgeht, denn xy weiß durch die vorherigen Taten dass das Gericht xy nicht glauben wird) in haft muss.

Xy ist nicht fluchtgefährdet.

Wie sieht es aus wird Xy nach der Verhandlungen nach Hause können, oder muss Xy sofort in haft?

Bitte nur ernstgemeinte antworten keine tja da hat Xy eben Pech oder selber schuld. Es geht hier nicht darum Xy blöd zu machen, ledeglich um eine Antwort auf diese Frage.

Ich danke euch schon einmal im voraus.

LG

Edit: xy hat Konten und Stunden geprüft, an dem tattag hat xy gearbeitet und von der besagten Person ist in dem Zeitraum in dem die Tat begangen sein soll auch kein Geld eingegangen auf xy konto.

-- Editiert von Moderator am 17.05.2020 17:03

-- Thema wurde verschoben am 17.05.2020 17:03

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16 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von DieEule91):
Die Taten in dennen Xy angeklagt ist, kann Xy zu dem Zeitpunkt aber nicht getan haben da Xy arbeiten war.

Je nach dem was da vorgeworfen wird, ist das nicht relevant.



Zitat (von DieEule91):
die Stunden Zettel händigt der ehemalige Arbeitgeber nviht aus.

Wurde denn darauf verwiesen das hier entlastendes vorliegt, was es ist und wurde beantragt den Chef als Zeugen bzw. die Stundenzettel als Beweismittel heranzuziehen?



Zitat (von DieEule91):
Wie sieht es aus wird Xy nach der Verhandlungen nach Hause können, oder muss Xy sofort in haft?

Hier sitzen keine Hellseher...



Zitat (von DieEule91):
Nun hat xy Angst direkt nach der Verhandlung (egal wie diese ausgeht, denn xy weiß durch die vorherigen Taten dass das Gericht xy nicht glauben wird) in haft muss.

Diese Angst ist unlogisch, gerade weil es für die Haftfrage gerade nicht egal ist wie die ausgeht.



Zitat (von DieEule91):
denn xy weiß durch die vorherigen Taten

Es gibt also schon einschlägige Vorstrafen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Für die sofortige Inhaftierung fürfte es entscheidend sein, ob die Fluchtgefahr vorliegt oder nicht. Sie sagen, dass keine Gefahr besteht. In den Augen des Gerichts könnte das anders aussehen. Insbesondere wenn XY verurteilt wird und ihm die baldige Inhaftierung vor Augrn steht.

XY war aber offenbar schon inhaftiert. Ist er damals ganz ordnungsgemäß der Ladung zum Haftantritt gefolgt? Falls ja, dann könnte das dafür sprechen, dass er das wieder tun würde. Dann würde man vielleicht eher keine Fluchtgefahr annehmen.

Wie lange war XY denn in Haft? Wie kommt es, dass er jetzt auf Bewährung ist? Handelt es sich um eine 2/3-Bewährung oder ähnliches?

Wie hoch soll der jetzt angeklagte Schaden sein? Von der angeblich geschädigten Person ist also durchaus Geld auf dem Konto des XY eingegangen, nur zu einem anderen Zeitpunkt? Gibt es für diese Zahlung eine gute Erklärung?

XY sollte dem Gericht schreiben, dass er zur Tatzeit seiner Beschäftigung nachgegangen ist. Er sollte dem Gericht auch schreiben, dass dies aus seinen Studenzetteln hervorgeht, die beim Arbeitgeber liegen, die dieser aber nicht herausgeben möchte. Das Gericht kann die Zettel dann beschaffen.

Ich frage mich nur, welche Aussagekraft diese Zettel haben. Sie schreiben nichts dazu, ob auch jemand kontrolliert hat, dass der XY die Zettel richtig ausgefüllt hat. Auch schreiben Sie leider nicht, wie die angebliche Tat genau ausgesehen haben soll. Möglicherweise konnte XY die Tat ja während der Atbeit begangen haben. Dann helfen ihm auch die Zettel nicht.

Sowieso sollte XY vielleicht nicht so sehr auf den Zeitpunkt abstellen. Vielleicht haben der Geschädigte oder die Staatsanwaltschaft sich da auch nur vertan und vor Gericht geht man dnan davon aus, dass XY die Tat zu einem anderen Zeitpunkt begangen hat.

XY solltenalso vielleicht seine Verteidigungsstrategie überdenken.

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#3
 Von 
DieEule91
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Bitte keine Vollzitate unmittelbar vorstehendener Beiträge. Bitte auf antworten, statt auf zitieren klicken und bei Bedarf partiell zitieren. Danke. Der Moderator

Xy wurde per Haftbefehl inhaftiert, also xy war Wiederholungstäter und die haft Richterin beschloss vor der Verhandlung einen Haftbefehl zu eröffnen. Xy tat aber nichts und beugte sich den Beamten. In der haft tat er dies auch und kam dann schließlich wegen guter Führung auf halbstrafe raus.
Also bevor überhaupt ein Termin zur Verhandlung bestand erließ die Richterin den Haftbefehl. Bis jetzt ist xy immer pünktlich zur Verhandlung erschienen.



-- Editiert von Moderator am 17.05.2020 18:57

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hat x keinen Anwalt (Pflichtverteidiger)? Dann kann es sich ja nicht um eine allzu große Sache handeln, wenn trotz offener Bewährung keiner beigeordnet wurde.

insofern stellt sich hier die Frage, ob überhaupt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Wenn nicht, stellt sich die Frage nach "sofortiger" Haft natürlich auch eher nicht. Es stünde dann ja schlechtestenfalls ein Bewährungswiderruf im Raum.

Da zum eigentlichen Tatvorwurf nichts gesagt wird, kann man auch nicht beurteilen, ob die Stundenzettel überhaupt relevant sind. Falls sie es sind, stellt sich die Frage warum sie nicht längst gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft als Beweismittel angeführt wurden, sodass sie entsprechend hätten beschlagnahmt werden können, wenn der ehemalige Arbeitgeber sie nicht herausgeben will.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.05.2020 19:05

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#5
 Von 
DieEule91
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Also völlig neue Sachlage,

Xy hat alle Unterlagen und es sind 4 Taten.

Bei Person 1 von der Tat hat xy ein Teil zurück gezahlt und der betroffenen Person gesagt das xy es in Raten zurück zahlt.

Bei Person 2 von der Tat hat xy allerdings schon den gesamten Betrag zurück überwiesen.

Bei person 3 wurde die Ware versendet

Bei person 4 hat er versucht etwas zu regeln (Rückzahlung in Raten)

Udn dies alles vor den Anzeigen der geschädigten.

Also dürfte fall 2 ja nicht mehr relevant sein oder?

Und bei den anderen Taten hat xy ja vor der Anzeige schon eine Wiedergutmachung getätigt.

Muss xy nun doch mit einer Inhaftierung sprich u. Haft direkt nach der Verhandlung rechnen?

Xy wird alles gestehen.

Nur wieso zeigt man einen an obwohl man der Person das gesamte Geld wieder zurück gezahlt hat?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von DieEule91):
Also völlig neue Sachlage,

Bedeutet xy hat uns bisher angelogen?



Zitat (von DieEule91):
Also dürfte fall 2 ja nicht mehr relevant sein oder?

Wie kommt man denn darauf? Die Straftat bleibt je weiterhin bestehen.



Zitat (von DieEule91):
Nur wieso zeigt man einen an obwohl man der Person das gesamte Geld wieder zurück gezahlt hat?

Weil das zurückzahlen die Straftat nicht ungeschehen macht.



Zitat (von DieEule91):
Bei person 3 wurde die Ware versendet

Und das kann man nachweisen?



Zitat (von DieEule91):
Und bei den anderen Taten hat xy ja vor der Anzeige schon eine Wiedergutmachung getätigt.

Das wird in der Regel strafmindernd berücksichtigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Also völlig neue Sachlage
:party:

An Antwort auf die Frage nach der sofortigen Haft ändert das aber nichts. Es kommt weiterhin auf die Fluchtgefahr an. Interessant ist doch vielmehr, dass bereits in der Vergangenheit ein Haftbefehl erging. Das dürfte jetzt nicht viels besser aussehen. Wie wurde der Haftbefehl denn damals begründet? EInfach so?

Tendenziell gilt: Wenn es damals für einen Haftbefehl gereicht hat (wenn der Haftbefehl denn rechtmäßig war), dann wohl auch dieses mal. Oder hat sich irgendetwas geändert? Arbeit hat der XY offenbar ja keine. Man kann nur hoffen, an einen anderen Richter zu geraten.

Zitat:
Also dürfte fall 2 ja nicht mehr relevant sein oder?
Warum? Weil zurückgezahlt wurde? Wenn Person 2 trotzdem Anzeige erstattet hat, sieht es schlecht aus. Der Betrug dürfte zumindest versucht sein. Vermutlich ist er aber vollendet. Dann bringt es auch nicht mehr viel, später den Schaden auszugleichen. XY hat sich auch hier strafbar gemacht.

XY sollte mit erneuter Verurteilung und Bewährungswiderruf rechnen. Das mit der sofortigen Haft kann hier mienand beurteilen, weil die dafür erforderlichen Tatsachenkenntnisse fehlen. Aber aufgrund des Haftbefehls in der Vergangenheit macht XY sich hier vermutlich zurecht Sorgen.

Zitat:
Nur wieso zeigt man einen an obwohl man der Person das gesamte Geld wieder zurück gezahlt hat?
Das ist den Geschädigten überlassen. Was deren Motiv gewesen sein kann, weiß hier atürlich auch niemand. Vielleicht machen die das routinemäßig, weil es Unternehmer sind, die von Betrug systematisch bedroht werden. Oder sie wollten ganz einfach einen Beitrag zur Sicherheit dieser Gesellschaft leisten, denn offenbar besteht ja bei XY weiterhin und durchgehend ein Strafbedürfnis.

Abgesehen davon verbleiben auch "Schäden", wenn die erschwindelte Summe zurückgezahlt wurde. Allein der ganze "Stress", den die Geschädigten hatten.

Ist aber auch egal. Es wurde nunmal Anzeige ertstattet, der Betruf lag wurde und wurde durch die Rückzahlung nicht ungeschehen gemacht.

Bei welchem Gericht (Strafrichter, Schöffengericht, Strafkammer) wurde denn angeklagt? Zu der Höhe der Schäden und der Höhe der vorherigen Strafe haben Sie leider nichts gesagt. Hat der XY denn nun einen Verteidiger oder nicht?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Zu der Höhe der Schäden und der Höhe der vorherigen Strafe haben Sie leider nichts gesagt. Hat der XY denn nun einen Verteidiger oder nicht?


Richtig. Und die Antworten auf diese Fragen wären die, anhand man vielleicht ansatzweise die Wahrscheinlichkeit eines Sichrungshaftbefehls beurteilen könnte.

Also:

Wie oft vorbestraft und weswegen?
Wie hoch ist die noch offene Bewährung?
Schadenssumme der 4 Fälle gesamt (ohne Abzug der Rückzahkungen)?
Was ist angeklagt? Gewerbsmäßiger Betrug oder einfacher?
Welches Gericht? (Strafrichter Amtsgericht oder Schöffengericht Amtsgericht)?
(Plicht-)Verteidiger? Ja/Nein?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DieEule91
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Schaden beträgt ca 600 Euro insgesamt.

Pflichtverteidiger hat xy.

XY hatte im ersten Fall 2 Jahre auf 3 Jahre Bewährung bekommen und war vorher auf freien Fuß. im zweiten Fall wurde xy dann vor der Eröffnung der Verhandlung per Haftbefehl in u. Haft gebracht (eine andere Richterin als sonst)

Jetzt beim 3 mal ist xy ja bis zur Verhandlung auf freien Fuß.
Also liegt ja meiner Meinung kein Uhaftgrung vor.


Er hat mit seiner Bewährungs Hilfe schon gesprochen und wird jeden das Geld zurück zahlen.

Der Richter kennt xy und weiß das er nicht fluchtgefährdet ist oder Zeugen manipulieren würde.

I'm ersten Fall war der Richter noch Staatsanwalt von xy nun ist er Richter. Er kennt die Probleme von xy und auch die Vergangenheit.

Ich denke wenn er der meinung gewesen wäre das ein haftgrunde vorgelegen habe oder gar die Staatsanwaltschaft, dann hätten die doch längst einen Haftbefehl beantragt oder nicht? Schließlich weiß xy ja das seine Bewährung widerrufen werden kann.

Er hat noch 2 monate Bewährung dann wären die 3 jahre bewährungszeit um.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von DieEule91):
Der Richter kennt xy und weiß das er nicht fluchtgefährdet ist oder Zeugen manipulieren würde.

Dann dürfte er das wohl auch bei seiner Entscheidung mit einfließen lassen. Wenn xy keinen "Bock schießt", wird er wohl nicht direkt nach der Verhandlung in Haft müssen..


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von DieEule91):
Er hat noch 2 monate Bewährung dann wären die 3 jahre bewährungszeit um.


Das war nicht die Frage, sondern wieviele Monate Haft noch offen sind. Wenn er seinerzeit auf Halbstrafe entlassenen wurde, wird das ja deutlich mehr als 1 Jahr sein?! Die Hälfte von der ursprünglichen Bewährung (die ja wohl bei Fall 2 widerrufen wurde) und die Hälfte der Strafe von Fall 2.

Weiterhin hast Du nicht beantwortet, ob einfacher oder gewerbsmäßiger Betrug angeklagt ist, und ob zum Amtgericht / Strafrichter oder Amtsgericht / Schöffengericht angeklagt ist. Das steht alles in der Anklageschrift und sind wichtige Faktoren.

Zitat (von DieEule91):
dann hätten die doch längst einen Haftbefehl beantragt oder nicht?


Einen U-Haft-Befehl vielleicht, aber es gibt ja noch den Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO. Dazu müssen Widerrufsgründe vorliegen, also ein Urteil oder ein Geständnis vor einem Richter. Beides gibt es ja noch nicht.

Wenn bspw. noch 18 Monate offen sind und es gibt jetzt 2 Jahre wegen gewerbsmäßigem Betrug wäre ein HB schon grds. wahrscheinlicher, als wenn noch 12 Monate offen sind und nun gibt es 6 Monate wegen einfachem Betrug.

Letztendlich würde aber wohl eher normal zum Strafantritt geladen, wenn der Angeklagte Deutscher ist, ohne Migrationshintergrund und Verwandschaft in der "Heimat", da sich Fluchtgefahr dann in der Tat wohl nur schwer begründen liesse. Und die bräuchte es auch für einen Sicherungshaftbefehl.

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#12
 Von 
DieEule91
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Puh das weiß ich gar nicht genau, ich weiß nur das xy am 9.4.2015 inhaftiert wurde (u-haft) und am 13.7.2017 entlassen wurde.
Insgesamt mit dem Widerruf und der zu dem Zeitpunkt neue Strafe hatte xy eine haft Zeit von 3 Jahren und 4 Monaten.
4 Monate hatte xy da aber schon in uhaft gesessen, dies wird soweit ich ja weiß angerechnet.
Eigentlich bleibt da ja nichts mehr über oder irre ich mich da jetzt?


Soweit ich weiß soll es gewerbsmäßiger Betrug sein.

Es findet am amstgericht vor dem strafrichter statt.

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#13
 Von 
DieEule91
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DieEule91):
Puh das weiß ich gar nicht genau, ich weiß nur das xy am 9.4.2015 inhaftiert wurde (u-haft) und am 13.7.2017 entlassen wurde.
Insgesamt mit dem Widerruf und der zu dem Zeitpunkt neue Strafe hatte xy eine haft Zeit von 3 Jahren und 4 Monaten.
4 Monate hatte xy da aber schon in uhaft gesessen, dies wird soweit ich ja weiß angerechnet.
Eigentlich bleibt da ja nichts mehr über oder irre ich mich da jetzt?


Soweit ich weiß soll es gewerbsmäßiger Betrug sein.

Es findet am amstgericht vor dem strafrichter statt.


Entlassung wäre im März 2019 gewesen ohne halb oder 2/3 Strafe.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
3 Jahren und 4 Monaten.


Dann dürften über den Daumen noch 20 Monate offen sein, wenn es Halbstrafe war.

Gewerbsmäßiger Betrug in 4 Fällen bedeutet mindestens 7 Monate. Realistisch natürlich mehr, aufgrund der Vorstrafe. Ich schätze mal grob 12-18. Im schlechtesten Fall wäre man also bei insgesamt etwas mehr als 3,5 Jahren. Da ist aufgrund der Strafhöhe (Fluchtanreiz) ein Sicherungshaftbefehl nicht völlig ausgeschlossen, aber ich glaube wie gesagt nicht dran. Zu 90% wird er normal geladen werden.

Theo. ist sogar noch Bewährung drin.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DieEule91
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
3 Jahren und 4 Monaten.


Dann dürften über den Daumen noch 20 Monate offen sein, wenn es Halbstrafe war.

Gewerbsmäßiger Betrug in 4 Fällen bedeutet mindestens 7 Monate. Realistisch natürlich mehr, aufgrund der Vorstrafe. Ich schätze mal grob 12-18. Im schlechtesten Fall wäre man also bei insgesamt etwas mehr als 3,5 Jahren. Da ist aufgrund der Strafhöhe (Fluchtanreiz) ein Sicherungshaftbefehl nicht völlig ausgeschlossen, aber ich glaube wie gesagt nicht dran. Zu 90% wird er normal geladen werden.

Theo. ist sogar noch Bewährung drin.


Und das obwohl März 2019 haftende war und die Bewährung in 2 monaten endet?
Ich verstehe die Rechnung nicht, könnten Sie mir diese bitte einmal erklären?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von DieEule91):
Ich verstehe die Rechnung nicht, könnten Sie mir diese bitte einmal erklären?


Ja, wobei ich aus Deinen Angaben bzgl. der Haft immer noch nicht ganz schlau werde.

Du schreibst:

Zitat:
Insgesamt mit dem Widerruf und der zu dem Zeitpunkt neue Strafe hatte xy eine haft Zeit von 3 Jahren und 4 Monaten.


Und dann:

Zitat:
ich weiß nur das xy am 9.4.2015 inhaftiert wurde (u-haft) und am 13.7.2017 entlassen wurde.


Zitat:
Entlassung wäre im März 2019 gewesen ohne halb oder 2/3 Strafe.


Von April 2015 (Inhaftierung) bis März 2019 (Endstrafe) sind bei mir 3 Jahre und 11 Monate, nicht 3 Jahre und 4 Monate.

Gehen wir einfach mal von den letzten Zahlen aus. Vorzeitige Entlassung 07/2017, Endstrafe 04/2019. Dann sind also noch 21 Monate offen. Denn damit:

Zitat (von DieEule91):
Eigentlich bleibt da ja nichts mehr über oder irre ich mich da jetzt?


irrst Du Dich tatsächlich. Die restlichen 21 Monate, die er damals nicht absitzen musste, haben sich ja nicht in Luft aufgelöst, sondern die sind es, die jetzt aktuell noch zur Bewährung ausgesetzt sind. Also hat er schon mal 21 Monate "im Sack", wenn die Bewährung widerrufen wird.

Dazu kommt die neue Strafe für die 4 Fälle. Wie bereits gesagt werden das geschätzt wohl 12-18 Monate werden. Wenn man davon mal den schlechteren Wert nimmt, also die 18 Monate und die 21 Monate aus dem kommenden Widerruf dazurechnet, ist man bei 39 Monaten, also 3 Jahren und 3 Monaten. Im letzten Beitrag habe ich mich verschrieben... Es hätte nicht "insgesamt etwas mehr als 3,5 Jahren" heißen müssen, sondern "insgesamt etwas weniger als 3,5 Jahren".

Zitat (von DieEule91):
Und das obwohl März 2019 haftende war und die Bewährung in 2 monaten endet?


Es gibt schon grds. "Parallelbewährung", aber darauf braucht man in diesem Fall mit zieml. Sicherheit nicht zu hoffen, denn es gibt 2 einschlägige Vorverurteilungen, die beide Male mit Freiheitsstrafen (die eine zunächst zur Bewährung) geahndet wurden. Das einzige was hier noch mal für Bewährung spräche, wäre die rel. niedrige Schadenssumme, von der ein Teil wieder erstattet wurde, und wenn es eine glänzende Sozialprognose gäbe. Aber die Chancen auf Bewährung dürften hier im niedrigen 1stelligen %-Bereich liegen.

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