Hallo zusammen,
ich hab mal ne warscheinlich nicht alltägliche Frage zu den Folgen der Steuerhinterziehung und zwar folgendes:
Erstmal zur Vorgeschichte damit die Situation klar wird.
Ich habe in meiner Vergangenheit einige Verurteilungen wegen Diebstahl und Körperverletzung gehabt (alles Jugendstrafen). Dann ein paar jährchen nichts zu schulden kommen lasen und Streit mit der Mutter gehabt, Polizei vorgefahren daraufhin eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie. (Meiner Meinung nach etwas sehr sehr übertrieben gewesen mit der Zwangseinweisung bei einem Streit wo nur Worte fielen...naja das steht auch jetzt nicht zur debatte)
Mir wurde gesagt dass ich aufgrund der damaligen Zwangseinweisung in die Psychiatrie für alle zukünftigen Straftaten bei Verurteilung immer in der Forensischen Psychiatrie eingewiesen würde. Stimmt das oder hängt es von der Art der Straftat ab?
Nun zu meinen eigendlichen Fragen: Kann ich aufgund meiner Zwangseinweisung jetzt wegen Steuerhinterziehung in die Forensische Psychiatrie eingewiesen werden oder geht sowas nur bei Gewaltdelikten, Diebstahl, Fremdgefährdung, Suizidgefahr etc...
Kann bei der Gerichtsverhandlung (wegen Steuerhinterziehung) ein Gutachten eingeholt werden zur Überprüfung (ob eine Einweisung in Psychiatrie)?
Ich meine die Steuerhinterziehung stellt ja keine Bedrohung, Suizidgefahr, Fremdgefährdung etc... für mich oder andere Personen dar damit eine Verurteilung/Einweisung in die Psychiatrie gerechtfertigt wäre. Kann es trotzdem ein Urteil geben wegen Steuerhinterziehung oder ähnlichen delikten die keinerlei Bedrohung für mich oder andere darstellt in eine (Forensische) Psychiatrie eingewiesen zu werden?
Bedanke mich schonmal für die Antworten.
Wegen Steuerhinterziehung in Psychiatrie?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Das ist Unsinn das man Sie jetzt bei jeder Straftat in die Psy. einweist. Nur weil man mal eingewiesen war heisst das ja noch lange nicht das man für immer einen Psychostempel auf dem Hirn trägt. Ein Gutachten zur Überprüfung der Zurechnungsfähigkeit kann allerdings bei begründetem Verdacht ( wenn Sie z.B. während der Verhandlung wirres Zeug von sich geben ) angewiesen werden. Zwangseingewiesen wird man allerdings generell nur wenn eine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt. Haben Sie denn psychische Auffälligkeiten?
Hi,
zunächst mal muß man zwischen der Zwangseinweisung nach den Landespsychiatriegesetzen und der Einweisung nach § 63 StGB
unterscheiden.
Die Einweisung nach den Landesgesetzen erfolgt wg. Selbst- oder Fremdgefährdung, setzt also nicht zwingend die Begehung von Straftaten voraus.
Die Einweisung nach § 63 setzt voraus, daß man Straftaten begangen hat und die Gefahr weiterer ERHEBLICHER Straftaten besteht. Ob Steuerhinterziehung dazu gehört, möchte ich zumindest bezweifeln. Jedenfalls wird man mit Sicherheit nicht wegen jeder Straftat eingewiesen, sondern es bedarf eben der Erheblichkeit.
Gruß vom mümmel
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