Welche Strafe ist hier zu erwarten? (Betrug)

31. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
MikeLitoris
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Beginner
(56 Beiträge, 1x hilfreich)
Welche Strafe ist hier zu erwarten? (Betrug)

Hallo zusammen!

Angenommen mein (mitlerweile) Ex-Freund hätte über zwei Jahre lang eine Krebserkrankung vorgetäuscht um sich auf diese Weise von mir Gelder für angebliche Behandlungskosten zu erschleichen.

Ich hätte zwar öfter Bedenken geäußert, aber er hätte diese mit guten Argumenten immer gekontert, so dass ich zuerst keine Zweifel mehr hätte. Als er nach etwa zwei jahren den Kontakt zu mir abbrechen wollte, schaltete ich einen Privatdetektiv ein, welcher heraus fand, dass der feine Herr garnicht in Behandlung ist.

Daraufhin hätte ich Ihn wegen Betruges angezeigt, er hätte bei der Polizei sofort alles gestanden und ein Schuldanerkenntnis unterschrieben. Der Schaden (Gelder + Geschenke aus der Zeit, welche ich nach § 530 BGB zurück fordern würde) beliefe sich auf etwa 15.000€. Dazu kämen Anwaltskosten i.H.v etwa 3000€.

Er hätte von dem Betrag die Hälfte zurück gezahlt und würde den Rest in Raten abzahlen.

Soweit sogut, nun mache ich mir aber Gedanken darüber, was ihn für eine Strafe erwarten würde? Er wäre 28 jahre alt, und wäre vor ein paar Jahren schonmal wegen Körperverletzung zu Sozialstunden verurteilt worden.

1) Hat jemand eine realistische Einschätzung, wie eine Strafe in diesem Fall aussehen könnte? (unabhängig von dem Rahmen der für Betrug vorgesehen ist).

2) Wie warscheinlich wäre es, dass er wegen gewerbsmäßigem Betrug verurteilt wird? Er benutzte die Gelder laut seiner Aussage um andere Schulden zurück zu zahlen. Die Geschenke verkaufte er, um an noch mehr Geld zu kommen. Geldzahlungen von mir erhielt er monatlich (fast schon wie ein Einkommen).

Gruß

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MikeLitoris
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 1x hilfreich)

Hat keiner eine Vorstellung oder Erfahrungswerte? - Schade

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn er vor ein paar Jahren "zu Sozialstunden verurteilt" wurde, kann das nur eine Jugendstrafe gewesen sein und er kann max. 20 Jahre zum Tatzeitpunkt gewesen sein. Diese Sache stünde dann in keinem Register mehr, dass für die neue Tat relevant wäre (als Vorstrafe).

Was die Strafe für die Betrugstat angeht, wird es wohl bei einer kurzen Bewährungsstrafe bleiben. Der Betrug ist ziemlich sicher als gewerbsmäßiger zu werten, was eine Mindeststrafe von > 6 Monaten bedeutet. Sein unumwundendes Geständnis und die Tatsache, dass er bereits die Hälfte des Schadens zurückgezahlt hat, sind positiv für ihn zu werten. Die Strafe wird meines Erachtens im Bereich zwischen neun und zwölf Monate liegen. Das ist natürlich nur eine grobe Schätzung.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.11.2018 04:03

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#3
 Von 
MikeLitoris
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Wenn er vor ein paar Jahren "zu Sozialstunden verurteilt" wurde, kann das nur eine Jugendstrafe gewesen sein und er kann max. 20 Jahre zum Tatzeitpunkt gewesen sein. Diese Sache stünde dann in keinem Register mehr, dass für die neue Tat relevant wäre (als Vorstrafe).
-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.11.2018 04:03


Sorry, habe vergessen hier ein genaues Alter abzugeben - er hat die Strafe mit 23 oder 24 bekommen, also keine Jugendstrafe mehr. Soweit ich weis war es eine Geldstrafe, welche dann in Sozialstunden gewandelt wurde, weil er zahlungsunfähig/unwillig war.

-- Editiert von MikeLitoris am 03.11.2018 14:05

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ja, dann ist er zu einer Geldstrafe verurteilt worden (nicht zu Sozialstunden). Wenn die Sache noch nicht länger als 5 Jahre her ist, steht sie noch im BZR (ich gehe mal von max. 90 Tagessätzen aus)

Da es aber keine einschlägige Tat ist, wird das nicht groß ins Gewicht fallen.

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#5
 Von 
MikeLitoris
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich wollte euch mal eine Rückmeldung geben - das Verfahren würde nach §153 Abs. 1 STPO eingestellt. Mangelndes öffentliches Interesse - einfach unfassbar dieser Rechtsstaat.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das ist auf den ersten Blick in der Tat nicht nachvollziehbar....

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#7
 Von 
MikeLitoris
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 1x hilfreich)

Als der jenige von der Einstellung erfahren hätte, zahlte der jenige nichtmehr. Weiterhin arbeitet er in einem Pflegeheim für Krebs-Patienten.
Sofern jemand bereit ist, bei der Staatsanwaltschaft seine öffentliches Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens zu bekunden, lasse ich dem jenigen gerne alle nötigen Unterlagen zukommen. (Natürlich mit geschwärzten privaten Daten). Es benötigt nur ein formloses Schreiben von euch, wo ihr euer Interesse an dem Verfahren darstellt und die Einstellung für nicht richtig haltet. Keiner wird irgendwo vorgeladen oder muss sich um etwas kümmern.

Für mich ist es nicht nachvollziehbar, dass so ein Verfahren eingestellt wird, obwohl der jenige geständig war und der Sachverhalt unumstritten ist. Ich befinde mich momentan in psychologischer Behandlung welche mein Arbeitgeber bezahlt, da ich meinen Job nichtmehr ausführen kann und da ich im öffentlichen Dienst arbeite, zahlt das leider die Öffentlichkeit.

Ich hoffe dass sich der ein oder andere findet, der mir weiterhelfen möchte. Es geht mir nicht um Rache, aber sowas ist psychisch nicht zu verkraften und zeichnet einen sein Leben lang, sofern derjenige straffrei davon kommt.

Schöne Grüße und alles Gute euch

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Irgendwelche Schreiben an die Staatsanwaltschaft von dritten Personen helfen da nicht weiter. Zumal bei § 153 StPO das mangelnde öffentliche Interesse nur eins von zwei Kriterien ist. Das Hauptkriterium ist die prognostisch "geringe Schuld"... Das hier kein öffentliches Interesse gesehen wurde, wundert mich weniger. Mich wundert eher, dass die Staatsanwaltschaft die Schuld als nur gering ansieht.

Eine Einstellung nach § 153
Abs. 1 StPO ist nicht mit Rechtsmitteln angreifbar. Das einzigste, was Sie selber tun können, ist Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen.

Die Fortführung der Rückzahlung können Sie auf zivilrechtlichem Weg erreichen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120097 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von MikeLitoris):
Sofern jemand bereit ist, bei der Staatsanwaltschaft seine öffentliches Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens zu bekunden

Nö, so funktioniert das mit dem öffentlichen Interesse nicht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
MikeLitoris
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 1x hilfreich)

Aber wieso ist hier das öffentliche Interesse nicht gegeben? Ich meine derjenige könnte doch jetzt einfach zur nächsten gehen und die selbe Nummer wieder abziehen...da sollte es doch von Interesse sein, die Öffentlichkeit vor so jemandem zu schützen, oder nicht?

Mal angenommen die Dienstaufsichtsbeschwerde wird eingelegt und abgelehnt - hat man dannach noch eine Möglichkeit? Ich meine irgendwo geht das doch schon in die Richtung Strafvereitelung.

Sollte man diese selbst einlegen oder über den Anwalt einlegen lassen?

-- Editiert von MikeLitoris am 02.02.2019 14:34

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Aber wieso ist hier das öffentliche Interesse nicht gegeben? Ich meine derjenige könnte doch jetzt einfach zur nächsten gehen und die selbe Nummer wieder abziehen...da sollte es doch von Interesse sein, die Öffentlichkeit vor so jemandem zu schützen, oder nicht?


Zunächst mal ist es so, wie ich im letzten Beitrag schon schrieb. Bei § 153 StPO ist das öffentliche Interesse etwas anders zu betrachten als bei z.B. § 376 StPO . Entscheidend ist bei § 153 StPO die "geringe Schuld". Wenn die prognostisch festgestellt ist schaut man halt, ob das öffentliche Interesse eine Strafverfolgung dennoch gebietet. Das hat man hier verneint... Warum es verneint wurde, können wir von hier aus nicht wissen, ohne die Akte zu kennen. Möglicherweise haben der Ex oder sein Anwalt eine geschickte Einlassung verfasst.

Im Übrigen: Wie ist denn "mein Ex-Freund" genau zu verstehen? Handelte es sich um eine Lebenspartnerschaft (u.U. zusammenwohnend) oder um eine rein platonische Freundschaft?

Im ersteren Fall wird das öffentliche Interesse auch nicht ganz so schnell angenommen, außer natürlich bei schwereren Delikten, da sich das ganze im engen Privatbereich abspielt. Ferner wäre in dem Fall ("häusliche Gemeinschaft") auch ein ausdrücklicher Strafantrag (nicht nur eine Strafanzeige) notwendig. Aber der wurde ja sicherlich fristgemäß (3 Monate) gestellt?!

Zitat:
Mal angenommen die Dienstaufsichtsbeschwerde wird eingelegt und abgelehnt - hat man dannach noch eine Möglichkeit?


Nein, strafrechtlich nicht.

Zitat:
Sollte man diese selbst einlegen oder über den Anwalt einlegen lassen?


Das kann man halten wie man will. Den Anwalt zahlt man aber in jedem Fall selbst, auch im Erfolgsfall.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
MikeLitoris
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein, es gab keine Beziehung. Es wurde vorgetäuscht eine eingehen zu wollen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

O.K.

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