Welche Tatbestände liegen vor?

24. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)
Welche Tatbestände liegen vor?

Hi,

Angenommen eine Person A betringt sich, weil Sie Person B für eine frühere Aktion zusammenschlagen will. A geht zu B und schreit von weitem, dass er ihn fertig machen will. B flieht natürlich aus Angst. Daheim bekommt B die Tür nicht schnell genug auf und springt deswegen durch die Glastür. Verletzt sich dabei tötlich. B hat eine Blutkonzentration von 3.3 Promille.

Also ich würde §20 trifft doch in Verbindung mit 212 schonmal zu aber durch die actio libera in cause gehts dann zum § 323a StGB . Richtig so? Mir ist schon irgendwie klar, dass A für B's tot verantwortlich ist, aber woraus ergibt sich das? Ich denk ja mal §212 StGB liegt letztendlich vor.

Ich hatte erst noch an 126 StGB gedacht. Aber der B hat ja durch die Drohung nicht den öffentlichen Frieden gestört.

Könnte mir da jemand weiterhelfen oder fällt jemandem noch ein weiterer Tatbestand ein?

Danke! lg Wolle9

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-- Editiert Wolle9 am 24.09.2011 17:46

-- Editiert Wolle9 am 24.09.2011 17:52

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22 Antworten
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#1
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

§ 241 StGB würde ja auch in betracht kommen. Ich denk aber mal, dass § 242 StGB nicht in betrcht kommt, weil der ihn ja nicht zu irgendeiner Handlung nötigt.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

242 ist Diebstahl ... der kommt nun garantiert nicht in Frage... Auch 241 kommt nicht in Frage, da nicht mit einem "Verbrechenstatbestand" gedroht wird. Die Drohung ihn "fertig zu machen" ist zu unbestimmt, um daraus mehr als ein Vergehen abzuleiten.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#3
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Ach...mist. ich mein § 240 und § 241. Sorry!

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

quote:
Mir ist schon irgendwie klar, dass A für B's tot verantwortlich ist

Weil B stockbesoffen durch die Glastüre fällt?

Hat A ihm denn den Alkohol eingeflöst?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wolle sollte noch mal die Buchstaben prüfen. Es wird wohl A gemeint sein, mit den 3,3 Promille...

Genau wie hier:

quote:
Aber der B hat ja durch die Drohung nicht den öffentlichen Frieden gestört.


Die Drohungen hat ja wohl auch nicht B, sondern A ausgestoßen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also ich würde §20 trifft doch in Verbindung mit 212 schonmal zu aber durch die actio libera in cause gehts dann zum § 323a StGB . Richtig so? Mir ist schon irgendwie klar, dass A für B's tot verantwortlich ist, aber woraus ergibt sich das? Ich denk ja mal §212 StGB liegt letztendlich vor. <hr size=1 noshade>



Nein, ganz falsch.

Du solltest dich mit der Gubener Hetzjagd beschäftigen. Das sprengt allerdings den Rahmen hier, ausgiebig z.B.:

http://www.uni-kiel.de/isk/cgi-bin/files/Gubener_Hetzjagd.pdf

Du müsstest also über die a.l.i.c. zu §§ 223 , 227 StGB kommen, § 222 StGB tritt zurück.

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#7
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Wenn B in diesem Fall so blöd ist, durch die Glastür hüpft und sich dabei tötlich verletzt ist B wohl ganz einfach selbst schuld.

Anders sieht es aus, wenn A für den B in DIESEM AUGENBLICK eine akute Gefahr darstellt (zum Beispiel unweit von ihm entfernt eine Waffe zieht) und sich B dadurch genötigt sieht durch das Fenster zu springen um vor A zu fliehen.
Die Gafehr muss aber GEGENWÄRTIG sein und zwar so gegenwärtig, dass man von Notwehr sprechen würde wenn A durch B in diesem Moment (wie auch immer) getötet würde.
Nur weil jemand schreit "ich mach dich fertig" und dann (unbewaffnet) näher kommt stellt dies noch lange keine gegenwärtige Gefahr da, die akut genug ist um durchs Fenster zu springen. Zivilrechtlich würde er nicht mal das Fenster ersetzt bekommen durch A, so siehts aus.

A hat sich so nicht einmal wegen Bedrohung strafbar gemacht. Ich sehe hier gar keinen Straftatbesatnd von A erfüllt...

Wie wärs mit ner Ordnungswidrigkeit ;)
Die Trunkenheit führt zum Platzverweis :P
und das herumschreien zu nem Knöllchen.

Ist auch annähernd Totschlag :P Jedenfalls für die Nerven der Beamten

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#8
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Anhang:
Aber wenn denn nun die Gefahr tatschlich so akut sein sollte, dass sich B gezwungen sieht durch das Fenster zu springen (z.B. A geht mit [groem] Messer DIREKT in diesem AUGENBLICK auf B los), dann kommt 227 StGB in Betracht, aber je nachdem ob A bereits durch die Messer-Attacke den Tod des B billigend in Kauf genommen hat kommt tatschlich auch Totschlag in Frage. Aber damit das zutreffen kann MUSS A den Tod von B GANZ KLAR billigend in Kauf nehmen.

Nur weil dieser das Fenster anstelle einer normalen Tr benutzt ist A noch lange nicht daran schuld. Es sei denn das Fenster war wirklich der einzige Ausweg...

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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Anhang: ... <hr size=1 noshade>



Einfach mal die Gubener Hetzjagd anschauen, dann wird manches klarer.

Totschlag ist hier nach den Grundsätzen der a.l.i.c. ausgeschlossen. § 222 ist zwar erfüllt, tritt aber hinter § 227 StGB zurück.

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#10
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Ich habe das durchgelesen und bleibe dabei.

Nur weil eine Person A von weitem ruft, dass sie Person B fertig machen will und Person B dann flieht und durchs Fenster hüpft sehe ich hier keine Strafbarkeit von A.

Körpervereltzung mit Todesfolge?
So wie es geschildert wurde gab es nicht mal eine versuchte Körperverletzung.

Person A ruft lediglich, dass sie Person B fertig machen will. Dass Person B dann flüchtet steht hier in keinem Zusammenhang mit "weil Sie Person B für eine frühere Aktion zusammenschlagen will".

Egal ob es hier einen Vorsatz zur Körperverletzung gab oder nicht, Person B flüchtet wegen einer Drohung, nicht wegen einer akuten Gefahr der Körperverletzung.

Was anderes wärs vielleicht wieder, wenn Person B verfolgt würde. Im Text des TE steht nicht einmal von einer Verfolgung.

Lediglich die Drohung (die laut StGB nicht einmal den Straftatbestand der Bedrohung erfüllt, da zu weitläufig) kann hier als Anlass der Flucht gesehen werden.

Daher ist der fall wiedre ganz anders als in deinem schönen PDF.

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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Daher ist der fall wiedre ganz anders als in deinem schönen PDF. <hr size=1 noshade>



Das ist nicht "mein schöner pdf", sondern dieser Lehrfall des BGH aus 2002:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/02/5-42-02.php3

Das getötete Opfer ist nur zufällig ins Visier der Täter geraten, an den vorausgegangenen Vorfällen war es nicht beteiligt.

Ihre Suche nach den beiden weiteren gaben die Angeklagten jedoch nicht auf. Indessen wähnten Kab und F G die Verfolger noch hinter sich. Sie liefen zu einem etwa 200 m von dem letzten Haltepunkt der PKW entfernten Mehrfamilienhaus. Da F G die Haustür nicht öffnen konnte, trat er in Todesangst die untere Glasscheibe der Tür ein. Dabei oder beim anschließenden Durchsteigen verletzte er sich an den im Türrahmen verbliebenen Glasresten; er zog sich eine 8,5 cm tiefe Wunde am rechten Bein und die Verletzung einer Schlagader zu. Binnen kurzer Zeit verblutete das Opfer.

Gründe:

... Eine solche im Rahmen der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB spezifische Gefahr ging von den Handlungen der genannten Angeklagten aus und führte zum Tod des F G. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang wurde auch nicht durch das eigene Verhalten des Opfers unterbrochen. Denn dessen Reaktion war eine naheliegende und nachvollziehbare Reaktion auf den massiven Angriff der Angeklagten. Ein solches durch eine Flucht "Hals über Kopf" geprägtes Opferverhalten ist vielmehr bei den durch Gewalt und Drohung geprägten Straftaten geradezu deliktstypisch und entspringt dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Menschen ...


Sieh es doch mal so: TE's Aufgabensteller will sicher nicht, daß TE nach 1 Minute zum Ergebnis kommt: Keine Strafbarkeit. BGH-Urteile werden Aufgaben gerne zugrunde gelegt, weil man dann Widersprüche gegen die Notengebung ggf. ohne Probleme kontern kann.

Wenn TE dem BGH folgt, macht er sicher nichts falsch.

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#12
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Erstmal sorry, dass ich die Personen an 2 Stellen vertauscht habe. Aber ihr habs ja trotzdem richtig erkannt:-)

A jagt B übrigens noch durch die halbe stadt und dieser flüchtet in todesangst.

Der Fall ist ja interessant und scheint genauso wie in meinem Fall zu sein! Danke dafür!

gruß Wolle

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#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Fall ist ja interessant und scheint genauso wie in meinem Fall zu sein! <hr size=1 noshade>


Nicht ganz, nicht einfach abschreiben. §§ 224 , 25 II StGB liegen bei dir nicht vor.

Dann musst du noch die a.l.i.c. diskutieren und bejahen, die hat im BGH-Fall keine Rolle gespielt.

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#14
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Keine Angst! Ich hab den Fall nur als kleine Hilfestellung genommen! :-) Wäre blöd, wenn ich jetzt eine gemeinschaftliche Tat reingeschrieben hätte;-)

Aber nochmal etwas anderes. Der Angreifer war bei mir gem. § 20 StGB schuldunfähig. Durch die a.l.i.c. wurde sein Vorsatz jedoch auf den Zeitpunkt des Betrinkens vorverlagert. Somit war er eben doch schuldfähig.
Falls man seine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt aber nichtmehr richtig feststellen kann, oder nur etwas zwischen 0,5‰ und 3,3‰ schätzt, wäre er doch nach dem Grundsatz des in dubio pro reo nicht strafbar zu machen. Aber dann kommt man doch über a.l.i.c. wieder zum gleichen ergebnis?! Komm da irgendwie nich weiter

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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber nochmal etwas anderes. Der Angreifer war bei mir gem. § 20 StGB schuldunfähig. Durch die a.l.i.c. wurde sein Vorsatz jedoch auf den Zeitpunkt des Betrinkens vorverlagert. Somit war er eben doch schuldfähig. <hr size=1 noshade>


Dann beschränke deine Lösung darauf, keine Nebenkriegsschauplätze, wird eh nicht benotet, da nicht gefragt.

Ich weiss ja nicht, auf welchem Niveau du das machst, aber einen sauberen Prüfungsaufbau zur a.l.i.c. findest du z.B. hier unter VIII.:

Link

Wenn du dir immer die BGH-Auffassung zu eigen machst, solte das reichen.

Deine Frage zeigt, daß du die Prüfungsabfolge noch nicht verstanden hast:

http://juraschema.de/index.php?thema=alic

Zur a.l.i.c. kommst du also erst bei I.2. bei Prüfung der §§ 223 , 227 StGB .

Mehr helfe ich jetzt aber nicht, wäre nett, wenn du deinen "Kollegen" unter Fairnessgesichtspunkten das auch sagst.

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-- Editiert flawless am 28.09.2011 12:33

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Hallo,

Die a.l.i.c. hab ich auch auf der dritten Ebene (Schuld) nach Prüfung des § 20 StGB angewandt und diskutiert. Hab mich vorhin vieleicht bisschen ungünstig ausgedrückt.

Meine Frage ist aber jetzt, ob es einen unterschied macht, ob der Täter zum Tatzeitpunkt eine BAK von 3,3‰ hat oder ein Wert zwischen 0,5‰ und 3,3‰ geschätzt wird.
Bei der zweiten Variante würde doch der "in dubio pro reo" zur Anwendung kommen. Dabei wäre der Täter ja am besten gestellt, wenn er 3,3‰ hätte. Somit würden wir ja wieder zum gleichen Ergebnis kommen wie bei Var. 1. Sehe ich das richtig so oder hab ich irgendwo ein Denkfehler?

mfg Wolle9

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Bei der zweiten Variante würde doch der "in dubio pro reo" zur Anwendung kommen.


Da wäre ich mir unsicher. Dann könnte ja jeder Straftäter, der erst länger nach der Tat aufgegriffen wird, behaupten, die Tat im Suff begangen zu haben (analog: verminderte Schuldfähigkeit).
AFAIK greifen Minderungstatbestände (Rausch, verminderte Schuldfähigkeit, Notwehr, Tatbestandsirrtum, Verbotsirrtum etc.) nicht automatisch bis zum Beweis des Nichtvorliegens (analog: beruft sich der wg. KV Angeklagte nicht auf Notwehr, ist diese auch nicht "von Amts wegen" via "im Zweifel für den Angeklagten" als gegeben anzusehen).

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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

quote:
nicht automatisch bis zum Beweis des Nichtvorliegens (analog: beruft sich der wg. KV Angeklagte nicht auf Notwehr, ist diese auch nicht "von Amts wegen" via "im Zweifel für den Angeklagten" als gegeben anzusehen).


Interessant dazu anzumerken ist, dass weder der Grundsatz "in dubio pro reo", noch so was ähnliches weder in StGB noch in StPO zu finden ist.

Das ganze ist jedem Richter sozusagen "angeboren", schriftlich konnte ich sowas nicht finden als "Vorschrift".

Daher entscheidet auch bei deinen Beispielen (Rausch, verminderte Schuldfähigkeit, Notwehr, Tatbestandsirrtum, Verbotsirrtum etc.) die "Willkühr" des Richters.

Um nicht Willkühr zu sagen: Der Richter bewertet wem er glaubt.
Wenn der Richter von einer verminderten Schuldunfähigkeit, Notwehr etc... ausgeht, bzw. dies als Möglich erachtet, wird er freisprechen, bzw. dies berücksichtigen.

Auch hier gibt es keine "Vorschrift"...

-- Editiert !Paragraphenreiter! am 29.09.2011 15:47

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bei der zweiten Variante würde doch der "in dubio pro reo" zur Anwendung kommen. Dabei wäre der Täter ja am besten gestellt, wenn er 3,3‰ hätte. Somit würden wir ja wieder zum gleichen Ergebnis kommen wie bei Var. 1. Sehe ich das richtig so oder hab ich irgendwo ein Denkfehler? <hr size=1 noshade>


Ja, das siehst du richtig.

Wenn nach abgeschlossener Beweisürdigung die BAK offen bleibt, ist zunächst von der höheren auszugehen.

Das befreit den Richter dann aber nicht von der rechtlichen Würdigung, ob die Schuldfähigkeit tatsächlich gemindert ist oder gar ganz fehlt. Also kein Automatismus durch die BAK.

Hier der BGH in einem konfusen Urteil:

4 StR 329/99
Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet bei der Entscheidung über die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nur dann Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen. Nicht anwendbar ist der Zweifelsgrundsatz auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen, insbesondere nicht auf die vom Tatrichter zu beantwortende Rechtsfrage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist.
...
Erforderlich ist vielmehr, wenn, wie hier, Feststellungen zur Täterpersönlichkeit, zum Tatgeschehen und zum Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat getroffen werden können, eine Gesamtwürdigung aller für und gegen das Vorliegen einer solchen krankhaften seelischen Störung sprechenden Beweisanzeichen. Gegenüber aussagekräftigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen darf dabei einem Blutalkoholwert geringere Beweisbedeutung beigemessen werden, wenn dieser lediglich aufgrund von Trinkmengenangaben bei einer längeren Trinkzeit ermittelt worden ist. Läßt sich die Blutalkoholkonzentration nicht errechnen, weil sich Trinkmenge und -zeit nicht eingrenzen lassen, kann sich die Beurteilung der Schuldfähigkeit nur nach psychodiagnostischen Kriterien richten.


Bei dir spielt das aber für den Täter keine Rolle, wenn §§ 20 , 21 StGB nicht anwendbar wären bräuchte man die a.l.i.c. nicht, dann wären §§ 223 , 227 StGB ganz "normal" tabestandlich, Schuld (+), gleiches Ergebnis.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

quote:
Dann könnte ja jeder Straftäter, der erst länger nach der Tat aufgegriffen wird, behaupten, die Tat im Suff begangen zu haben (analog: verminderte Schuldfähigkeit).

Das will und werde ich nicht verstehen, das jemand einen 'Rabatt' dafür bekommt, das er sich bewusst/mit Vorsatz in einen Zustand versetzt der solche Taten erst ermöglicht.

Dies dürfte keine Entschuldigung sein, sondern eher ein Grund für eine Strafverschärfung!





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#22
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Interessant dazu anzumerken ist, dass weder der Grundsatz "in dubio pro reo", noch so was ähnliches weder in StGB noch in StPO zu finden ist. <hr size=1 noshade>


Richtig, im StGB gibt es nur den §261 StPO , der ist auch nicht "schärfer" als die entsprechende ZPO-Regelung.

quote:<hr size=1 noshade>Das will und werde ich nicht verstehen, das jemand einen 'Rabatt' dafür bekommt, das er sich bewusst/mit Vorsatz in einen Zustand versetzt der solche Taten erst ermöglicht. <hr size=1 noshade>


Das habe ich nicht gemeint; ich meinte durchaus den Fall des nicht vorsätzlichen Vollrausches.
Aber es ist eben nicht so, daß man als Angeklagter einfach mal so ins Blaue hinein Alkoholrausch, Tatbestands- und Verbotsirrtum sowie verminderte Schuldfähigkeit behaupten und dann sagen "beweist mir mal das Gegenteil, in dubio pro reo". Dann könnte man gleich die Strafgerichte zu machen.


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