Jemand publiziert unter Pseudonym im Internet ein Vergütungsangebot für die Ermordung seiner eigenen Person. Er hält also verborgen, dass Anstifter und Tatopfer identisch sind. Er nennt hierbei seine eigenen Namen mit vollständiger Adresse als Identität des zu ermordenden, den zu zahlenden Betrag für die Tatausführung und die genauen Modalitäten zur anonymen Übermittlung der ausgelobten Geldsumme.
Noch bevor er jemanden findet, der die Tatausführung verspricht, wird der Vorgang von der Polizei umfassend aufgeklärt.
Welchen Tatbestand hat er verwirklicht?
Welcher Tatbestand? Versuchte Anstiftung zum Mord?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
....Noch bevor er jemanden findet, der die Tatausführung verspricht....
Da reden nun alle über Krise und Arbeitslosigkeit, wenn aber man ein Job angeboten wird, meldet sich doch niemand.
quote:
Welchen Tatbestand hat er verwirklicht?
Weiß ich leider nicht aber ich geh davon aus das dem guten Mann auf jeden fall eine Therapie anheim gestellt wird
lg
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--- editiert vom Admin
Irgendwie muß ich bei obigen Gedankengang an die Rottenburg Geschichte denken
lg
> Er hält also verborgen, dass Anstifter und Tatopfer identisch sind.
Das ist auch irrelevant; da es "Beihilfe zum Selbstmord" in dieser Konstellation nicht gibt, bleibt es auch dann Anstiftung zum Mord, wenn der Anstifter selbst das Opfer sein soll.
§130a StGB
also.
Vielleicht könnte sich der Anstifter aber auf Tatbestandsirrtum berufen, weil er nachvollziehbarerweise (?) glaubte, es sei nicht verboten, jemandem Tötung auf Verlangen anzutragen bzw. zur "Beihilfe zum Selbstmord" aufzufordern.
Beihilfe zum Selbstmord kommt nicht in Frage, es handelt sich ja um den Aufruf zur Tötung nicht um eine Tötung durch eigene Hand.
Mann kann darüber sich trefflich den Kopf zerbrechen, ob ein möglicher angeworbener Täter nach §211 StGB
oder §216 StGB
zu bestrafen wäre.
Zwar wurde die Tat nicht begangen, aber es liegt der Versuch einer Anstiftung vor.
Aufgrund der Tatsache, dass dem möglichen Täter die Personengleichheit zwischen Opfer und Auftraggeber unbekannt ist und er alleine zu seinem eigenen finanziellen Vorteil, d.h. aus Habgier handelt, liegt nach meinem Dafürhalten eine Strafbarkeit nach §211 StGB
vor. Demnach wäre der Auftraggeber nach Maßgabe des §30 StGB
zu bestrafen.
quote:
Ärgerlich allerdings, dass sich die Ermittlungsbehörden auf Kosten des Steuerzahlers mit sowas befassen muessen anstelle eines qualifizierten Psychiaters.
Klingt mir eher nach einem universitären Übungsfall.
Die Strafbarkeit hängt im wesentlichen davon ab, ob man den §211 als eigenständiges Delikt (so der BGH) oder als Qualifikation des §212 sieht. Dementsprechend wäre dann entweder §28 Abs. I oder §28 Abs. II anzuwenden, mit der Folge dass einmal (doppelt) gemindert nach §211, andernfalls (einfach) gemindert nach §212 zu bestrafen wäre.
Ggfs. (aber eher fernliegend) wäre auch zu diskutieren, ob hier eine Strafbarkeit teleologisch ausgeschlossen oder gemindert werden muss, da der Angriff auf das eigene Leben privilegiert ist. Dies richtet sich danach, worin man den Strafgrund der Teilnahme sieht (Verursachung der Rechtsgutsverletzung/Verstrickung des Haupttäters in Schuld etc.).
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