Welcher Tatbestand? Versuchte Anstiftung zum Mord?

19. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
DanniLex
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 1x hilfreich)
Welcher Tatbestand? Versuchte Anstiftung zum Mord?

Jemand publiziert unter Pseudonym im Internet ein Vergütungsangebot für die Ermordung seiner eigenen Person. Er hält also verborgen, dass Anstifter und Tatopfer identisch sind. Er nennt hierbei seine eigenen Namen mit vollständiger Adresse als Identität des zu ermordenden, den zu zahlenden Betrag für die Tatausführung und die genauen Modalitäten zur anonymen Übermittlung der ausgelobten Geldsumme.

Noch bevor er jemanden findet, der die Tatausführung verspricht, wird der Vorgang von der Polizei umfassend aufgeklärt.

Welchen Tatbestand hat er verwirklicht?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2227
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 3x hilfreich)

....Noch bevor er jemanden findet, der die Tatausführung verspricht....

Da reden nun alle über Krise und Arbeitslosigkeit, wenn aber man ein Job angeboten wird, meldet sich doch niemand.

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Welchen Tatbestand hat er verwirklicht?

Weiß ich leider nicht aber ich geh davon aus das dem guten Mann auf jeden fall eine Therapie anheim gestellt wird

lg

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#3
 Von 
guest123-2236
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 530x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Irgendwie muß ich bei obigen Gedankengang an die Rottenburg Geschichte denken

lg

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#6
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> Er hält also verborgen, dass Anstifter und Tatopfer identisch sind.

Das ist auch irrelevant; da es "Beihilfe zum Selbstmord" in dieser Konstellation nicht gibt, bleibt es auch dann Anstiftung zum Mord, wenn der Anstifter selbst das Opfer sein soll.

§130a StGB also.

Vielleicht könnte sich der Anstifter aber auf Tatbestandsirrtum berufen, weil er nachvollziehbarerweise (?) glaubte, es sei nicht verboten, jemandem Tötung auf Verlangen anzutragen bzw. zur "Beihilfe zum Selbstmord" aufzufordern.

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#7
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Beihilfe zum Selbstmord kommt nicht in Frage, es handelt sich ja um den Aufruf zur Tötung nicht um eine Tötung durch eigene Hand.

Mann kann darüber sich trefflich den Kopf zerbrechen, ob ein möglicher angeworbener Täter nach §211 StGB oder §216 StGB zu bestrafen wäre.
Zwar wurde die Tat nicht begangen, aber es liegt der Versuch einer Anstiftung vor.

Aufgrund der Tatsache, dass dem möglichen Täter die Personengleichheit zwischen Opfer und Auftraggeber unbekannt ist und er alleine zu seinem eigenen finanziellen Vorteil, d.h. aus Habgier handelt, liegt nach meinem Dafürhalten eine Strafbarkeit nach §211 StGB vor. Demnach wäre der Auftraggeber nach Maßgabe des §30 StGB zu bestrafen.

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#8
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Ärgerlich allerdings, dass sich die Ermittlungsbehörden auf Kosten des Steuerzahlers mit sowas befassen muessen anstelle eines qualifizierten Psychiaters.


Klingt mir eher nach einem universitären Übungsfall.

Die Strafbarkeit hängt im wesentlichen davon ab, ob man den §211 als eigenständiges Delikt (so der BGH) oder als Qualifikation des §212 sieht. Dementsprechend wäre dann entweder §28 Abs. I oder §28 Abs. II anzuwenden, mit der Folge dass einmal (doppelt) gemindert nach §211, andernfalls (einfach) gemindert nach §212 zu bestrafen wäre.

Ggfs. (aber eher fernliegend) wäre auch zu diskutieren, ob hier eine Strafbarkeit teleologisch ausgeschlossen oder gemindert werden muss, da der Angriff auf das eigene Leben privilegiert ist. Dies richtet sich danach, worin man den Strafgrund der Teilnahme sieht (Verursachung der Rechtsgutsverletzung/Verstrickung des Haupttäters in Schuld etc.).

Bei weiteren Fragen zu diesem Bereich hilft Ihnen Ihre Universitätsbibliothek ;) .

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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

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