Welcher Tatbestand

9. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)
Welcher Tatbestand

Eine Kollegin erzählte heute von einer Fernsehserie und wir zerbrachen uns den Kopf über die juristischen Hintergründe. Hab mir gedacht, ist was fürs Forum. Also:
Ein Polizist ist auf dem Trip, die Täter gleich am Tatort zu erschießen, weil das der kürzeste Prozeß ist. Er inszeniert/provoziert die Situationen so, daß er sich auf Notwehr etc. berufen kann und tötet auf diese Weise 4 Personen bei verschiedenen Einsätzen - die Auswahl ist rein zufällig, wie es sich ergibt. Letztlich ist es aber Vorsatz. Seine Vorgesetzten wissen, daß der Polizist die Personen gezielt tötet, schreiten aber nicht ein. Welche Tatbestände erfüllen die Vorgesetzten?

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

-- Editiert von Bewährungshelfer am 09.11.2005 16:12:23

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26 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Wilke,

in Betracht kommen

- Begünstigung gem. § 257 StGB

- Strafvereitelung gem. § 258 StGB

- Strafvereitelung im Amt gem. § 258a StGB

- Nichtanzeige geplanter Straftaten gem. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB

- Disziplinarstrafen gem. der jeweiligen Dienstvorschriften der Polizei


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#2
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Dankeschön. Bis auf die Begünstigung lag ich schon gar nicht so verkehrt.
Bald fange ich doch noch an, Jura zu studieren ;)

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Jura ist ein sehr interessantes Gebiet.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Mir würde § 258a StGB reichen. Er ist ja spezieller als § 258.
§ 257 dürfte daran scheitern, dass für den Täter weit und breit kein Vorteil ersichtlich ist.
§ 138 kann nicht vorliegen, weil es sich, so ist jedenfalls die Vorgabe, um zufällige Taten handelt, die anschließend von den Vorgesetzten gedeckelt werden. Demnach können die Vorgesetzten im Vorhinein von keinen Taten wissen, weil der Täter sich ja noch gar nicht dazu entschlossen hat.

Jura ist wirklich ausgesprochen interessant. Als Referendar musste ich mich mal mit dem Reichsheimstättengesetz befassen. Was es alles gibt...

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, den § 257 würde ich auch nur sehen, wenn die Erschossenen z.B. Drogendealer wären, und der Polizist ihnen den Stoff abnimmt um ihn zu behalten, o.ä.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Guten Abend,

bisher eine interessante Diskussion über
4 - fachen Mord und Vertuschung dieser Tat/Taten.

Und dann kommt 257, 258 und Co, raus.

Natürlich wäre die Eingangsfrage beantwortet, nur wars das schon........ ?

Bin mal gespannt wie sich dieser Beitrag noch entwickelt.

Grüße

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

An welche Tatbestände dachten Sie denn?

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#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Meine lieben Kollegen Wastl und Bob,

seid mal bitte nicht so knauserig mit den Tatbeständen, ja!? :)

Aber gut, dann bin ich auch mal knauserig mit der Sachverhaltsauslegung:

quote:
Ein Polizist ist auf dem Trip, die Täter gleich am Tatort zu erschießen, weil das der kürzeste Prozeß ist. Seine Vorgesetzten wissen, daß der Polizist die Personen gezielt tötet, schreiten aber nicht ein.
Im Sachverhalt steht, dass der Polizist es gewohnheitsmäßig sich angewöhnt hat, die Täter zu erschießen. Das lässt darauf schließen, dass diese Taten nicht die letzten waren, sondern weiterhin bei allen weiterhin auftretenen Tätern, er das gleiche Verhalten an den Tag legen wird.

Desweiteren steht im Sachverhalt, dass die Vorgesetzten wissen, dass der Polizist die Täter tötet und nicht tötete/getötet hat . Die Benutzung des Tempus Präsens und nicht die des Tempus Präteritum oder Perfekt zeigt zudem, dass die Handlungen des Polizisten keineswegs abgeschlossen sind und weitere diesbezügliche Handlungen zu erwarten sind, wovon die Vorgesetzten wissen.

§ 257 ist zwar vom Sachverhalt nicht direkt gegeben, aber auszuschließen muss er nicht unbedingt sein. Schließlich kann es noch weitere Informationen geben :)

*hehehehe* <img src="http://www.smiliemania.de/smilie132/00000288.gif"></img>



-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 09.11.2005 21:10:33

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Schließlich kann es noch weitere Informationen geben
Ja, sicher kann es. Aber wir wollen doch den Sachverhalt nehmen wie er ist. Auf die verwendete Zeit kann man natürlich nichts geben, weil nach dem Sachverhalt klar ist, dass die bisherigen 4 Polizisten schon tot sind, also müsste dort in jedem Fall eine Vergangenheitsform stehen. Aus der Verwendung des Präsenz kann jedenfalls und demzufolge rein gar nichts, um nicht zu sagen überhaupt nichts, geschlossen werden.

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Aber wir wollen doch den Sachverhalt nehmen wie er ist

dass die bisherigen 4 Polizisten schon tot sind


Ei, jo, nur dann stellt sich die Frage, woher Du weißt, daß die Erschossenen ebenfalls Polizisten waren?? ;) ;);) Handelt es sich bei dem Täter ggf. gar nicht um einen Polizisten, sondern um einen Staatsanwalt ?? ;)


Scherz beiseite: Ich denke es ist klar, daß der Sachverhalt - ganz streng genommen- nur den § 258a hergibt. Weniger streng genommen, gibt er auch noch den § 138 her, wenn man halt davon ausgeht, daß der Polizist den Vorgesetzen entspr. glaubhaft aufgeklärt hat, zumal ja auch der dol.evtl. für § 138 ausreichend ist. Für § 257 sehe ich aber keinen Raum, da das ganze ja als "Selbstjustizaktion" dargestellt ist, und nicht zur Bereicherrung.

Was halten die werten Kollegen also davon, wenn wir uns auf Verurteilung wg. §§ 258a in 4 Fällen und § 138 in einem Fall (weil ein anderer Kollege die nä. gepl. Tat hat auffliegen lassen) einigen ?! Mein Vorschlag fürs Stafmaß: 4 Jahre, 9 Monate :)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

ich sehe den 138 nicht. Die wissen doch nur so ungefähr was der da treibt. Da steht nur der 258a, aber der kräftig.

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#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

;)

Immer diese ungenauen Sachverhalte ;)

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 09.11.2005 22:20:21

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#13
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Immer diese sachverhaltquetschenden Studenten ;) ;) ;) ;)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

quote:
Immer diese sachverhaltquetschenden Studenten
;) *hehe*

Also Kollegen, welches Strafmaß?

4 Jahre, 9 Monate wie von Bob gefordert?

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 09.11.2005 23:43:27

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#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Bob,

welche Einsatzstrafe hast du zu Grunde gelegt?

Wie wäre es bei einer Einsatzstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten mit einer Gesamtstrafe von 10 Jahren und 2 Monaten?


0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich hatte Einzelstrafen von je 3 Jahren für den § 258a veranschlagt und war dann bei der Gesamtstrafenbildung zieml. gnädig :)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#17
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Wie bitte,

es werden 4 Menschen erschossen und dann kommt so ne Strafe raus.

Ich hab fast 5 Jahre in der JVA Mannheim gesessen, nur weil es Ärger mit 3 Polizeibeamten gab.

Ist zwar schon ellenlange her, aber hat sich die Rechtssprechung in fast 2 Jahrzehnten so geändert ??

Bitte mal um nähere Erläuterung.

Vielen Dank.

nwg 100

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

4/9 käme da nie im Leben raus. Aber das ist auch schwer zu schätzen, weil es kaum ein Fall ist, bei dem es "Marktpreise" gibt.

nwg100 hat anscheinend nicht bemerkt, dass hier nicht die Strafbarkeit des Täters der Tötungsdelikte diskutiert wird.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Nein wastl,

ich habe nicht vergessen.

Es geht um die Beamten, die das ( so meine Worte ) anscheinend vergessen haben.

Aber wo liegt denn hier die Moral und das Rechtsverständnis. Ich werd hier niedergebrüllt wenn ich mich kritisch gegenüber Polizeibeamten äußere.

Und dann gehts hier um §§§§§ wie man möglichst günstig Beamte wegen Strafvereitelung im Amt ganz ganz billig verurteilen kann ??

Na ja, gebt Ihnen 2 Jahre auf Bewährung und gut ist,
Ihr kennt es ja - keine Krähe hackt einer anderen Krähe ein Auge aus.

Schön ist es ja, das es 123.recht.net gibt, aber die 2-schneidige Moral und Rechtsauffassung ist schon etwas merkwürdig.

Entschuldigung wastl.

aber manchmal komm ich einfach nicht mehr mit.

Warum wird so etwas in Schutz genommen ?
Die Jungs gehören 10 Jahre in Haft !

Ihr VERGESST NÄMLICH einen PUNKT :

4 TOTE !!!

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#20
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Wastl,

was würdest du schätzen bezüglich des Strafmaßes?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Bin ich mal sarkastisch, da eine Krähe nicht der anderen schadet.

2 Jahre, zur Bewährung ausgesetzt.

Gab ja auch nur 4 Tote.
Is ja auch nich so schlimm.
Und seine Kollegen wissen Bescheid !

Sorry, meine Herren,

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

@ Bobo
Wirklich schwer zu sagen. Aber alles, was an die 5 geht, muss schon ziemlich heftig sein. Ich weiß es nicht, aber vielleicht 3? Aber wie gesagt, da fehlt ja völlig das Vergleichsmaterial.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Was müsste denn gegeben sein, damit man den Strafrahmen von 5 Jahren voll nutzt und diese dann als Einsatzstrafe für die anderen zur Bildung der Gesamtstrafe bildet?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Scheint ja eine für Juristen ganz schön interessante Fallkonstellation zu sein ;)
Vielleicht solltet ihr alle regelmäßig 'Im Namen des Gesetzes' gucken. Da kommt es wohl her. :) :) :)

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Ich habe mich schon oft gefragt, was passieren muss, damit die vorhandenen Strafrahmen ausgeschöpft werden.

Der Fall ist nicht so schwierig, wenn einem nicht ein Rechtskandidat den Sachverhalt zerquetscht (*ggggg*). Aber die Rechtsfolge ist schwer. Ich schätze, da kann man alles begründen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Polizisten werden doch immer FREI gesprochen, weil denen es im Knast doch furchtbar schlecht geht.

Warum wird darüber diskutiert ?

Kennt Ihr überhaupt einen Polizeibeamten der wirklich in Haft sitzt.

Ich bezweifle - NEIn

Also hört auf mit Eurer Strafmassraterei.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

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