Werden alle weiteren Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingetellt und im BZR eingetragen?

25. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.05.2020 08:22:55
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Werden alle weiteren Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingetellt und im BZR eingetragen?

Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

Mir werden von einem Unbekannten mehrere Straftaten vorgeworfen (z. B. Beleidigung/exhibitionistische Handlungen) die ich durchgeführt haben soll.
Diese Tatvorwürfe stimmen nicht!
Dieses habe ich auch in Aussagen gegenüber der Polizei ausgesagt.

In dem Zeitraum (Ende 2019) wurden mir mehrere Straftaten (u. a. auch Sachbeschädigung, Brandstiftung) von einer unbekannten Person vorgeworfen.
Diese Verfahren wurden alle eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO!

ABER nach § 11 BZRG im BZR (Bundeszentralregister) aufgrund von Schuldunfähigkeit zusätzlich eingetragen.

Obwohl ich die Tat nie begangen habe!
Außerdem noch nicht mal zu den angegeben Zeitpunkten an den angegeben Orten überhaupt gewesen bin somit auch nur als Verdächtiger/Beschuldigter gezählt habe!

Es ist richtig das die Verfahren eingestellt werden aber ohne Eintrag im BZR!

Es wird dabei Bezug auf ein älteres Gutachten genommen (aus dem Jahr 2018 wegen Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten die Tat habe ich 2017 begangen (leider ohne überhaupt in dem Moment zu wissen das ein "festklammern" an einem Treppengitter bereits als Straftat gewertet werden kann). Das Verfahren wurde aufgrund von Schuldunfähigkeit eingestellt.


Ich bitte um Hilfe und um nützliche Kontakte die in so einem Fall weiter helfen können.

Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

-- Editiert von fb547471-75 am 25.05.2020 23:25

reopened by mod. , Parallelthread gelöscht.
ein Thema zu schließen und denselben Sachverhalt in einem zweiten thread noch mal neu einzustellen, weil einem gegebenenfalls die Antworten im ersten thread nicht gefallen, funktioniert in diesem Forum nicht.


-- Editiert von Moderator am 26.05.2020 08:09

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von fb547471-75):
Es ist richtig das die Verfahren eingestellt werden aber ohne Eintrag im BZR!


Das hat die Staatsanwaltschaft offensichtlich anders gesehen.

Zitat (von fb547471-75):
Es wird dabei Bezug auf ein älteres Gutachten genommen (aus dem Jahr 2018


Das ist insoweit korrekt, da das Gutachten noch nicht älter als 5 Jahre ist.

Die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit Verfügungen der Staatsanwaltschaft gemäß § 11 in das BZR eingetragen werden, sind in der Norm selbst ja deutlich genannt. Die Staatsanwaltschaft sieht diese Voraussetzungen offensichtlich als erfüllt an.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Moderator1
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 112x hilfreich)

Letzter (!) freundlicher Hinweis diesen(!!) thread bei Nachfragen weiterzuführen.
Der erneute parallelthread und der Account FunkerWES wurden gelöscht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Die Staatsanwaltschaft ermittelt nur, wenn kein Verfahrenshindernis vorliegt. Also ein Verfahren auch durchgeführt werden kann. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, also ist das Verfahren einzustellen. Dasselbe Problem haben wir doch, wenn ein Mörder selbst verstirbt. Auch dann wird das Verfahren eingestellt, ohne weitere Ermittlungen, es sei denn, es könnte noch Mittäter geben. Gegen die wird dann natürlich ermittelt.

wirdwerden

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Dasselbe Problem haben wir doch, wenn ein Mörder selbst verstirbt. Auch dann wird das Verfahren eingestellt, ohne weitere Ermittlungen,


Ja, in dem Fall gibt es aber keinen Eintrag ins BZR ...und selbst wenn würde es den toten Mörder nicht mehr stören.

Im Fall einer Einstellung wegen (anzunehmender) Schuldunfähigkeit gibt's halt den Eintrag. Ich kann schon nachvollziehen, dass das den TE stört. Nur ist halt -soweit ersichtlich- formell alles korrekt gelaufen.

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#5
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Eine Einstellung des Verfahrens ist eben keine Feststellung der Unschuld. Das mag einem nicht schmecken, ist aber leider so geregelt. Hier müsste also tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens angestrebt werden (sofern dies überhaupt noch möglich ist) und am Ende muss der Freispruch stehen.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Darauf wollte ich doch hinaus. Der Staatsanwalt wird nicht weiter ermitteln, darf es auch nicht. Und der Rest ist anders geregelt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von palino):
am Ende muss der Freispruch stehen.


...der aber, falls er ebenfalls wegen Schuldunfähigkeit erfolgt, denselben Effekt hätte. Den BZR-Eintrag nach § 11 BZRG

-- Editiert von !!Streetworker!! am 26.05.2020 12:18

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#8
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Der TE behauptet aber sie zum Großteil gar nicht begangen zu haben. Da wäre es dann kein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit, sondern nur ein Freispruch.

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, wenn das Gericht zu dem Ergebnis käme (Freispruch aus tatsächlichen Gründen)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Aber so weit kommt es doch gar nicht. Der Staatsanwalt kann ab einem bestimmten Punkt nicht mehr weiter ermitteln. Und die Folgen dieses Sachverhalts ergeben sich aus dem Gesetz.

wirdwerden

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das kommt drauf an. Im konkreten Fall, beruft sich die StA ja auf ein altes Gutachten aus einem anderen Strafverfahren. Nur weil der Beschuldigte dort im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat, heißt das ja nicht zwangsläufig, dass das bei den neuen Taten auch der Fall war. Weiterhin muss für den Eintrag nach § 11 BZRG (und über den reden wir ja hier) hinreichender Tatverdacht prognostisch anzunehmen sein, wenn weiter ermittelt würde, vgl. § 11, Abs. 1, Satz 3 BZRG. Wenn die bisherigen Ermittlungen ergeben, dass der beschuldigte die Taten nicht begangen hat (bzw. sich kein hinreichender Tatverdacht begründen lässt), darf man nicht mit dem Makel der Eintragung nach § 11 BZRG behaftet einstellen. Das Thema ist insgesamt schon etwas komplexer und wie immer vom jeweils konkreten Fall abhängig.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb547522-61
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das kommt drauf an. Im konkreten Fall, beruft sich die StA ja auf ein altes Gutachten aus einem anderen Strafverfahren. Nur weil der Beschuldigte dort im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat, heißt das ja nicht zwangsläufig, dass das bei den neuen Taten auch der Fall war. Weiterhin muss für den Eintrag nach § 11 BZRG (und über den reden wir ja hier) hinreichender Tatverdacht prognostisch anzunehmen sein, wenn weiter ermittelt würde, vgl. § 11, Abs. 1, Satz 3 BZRG. Wenn die bisherigen Ermittlungen ergeben, dass der beschuldigte die Taten nicht begangen hat (bzw. sich kein hinreichender Tatverdacht begründen lässt), darf man nicht mit dem Makel der Eintragung nach § 11 BZRG behaftet einstellen. Das Thema ist insgesamt schon etwas komplexer und wie immer vom jeweils konkreten Fall abhängig.


Ja genau das ist der Fall. Jemand hat über meine E-Mail-Adresse (Account) Straftaten zugegeben die ich wahrlich nicht begangen habe! Daraufhin habe ich Anzeige gegen Unbekannt gestellt aber auch dieses wurde eingestellt weil kein Täter ermittelt werden konnte.

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