WhatsApp-Profil-Bild noch kein Verstoß gegen Kontaktverbot

7. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
waffennarr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
WhatsApp-Profil-Bild noch kein Verstoß gegen Kontaktverbot

Hallo, eine Frage an die wissende Zunft:
Gilt folgendes noch?
AG Bergheim: WhatsApp-Profil-Bild noch kein Verstoß gegen Kontaktverbot nach dem GewSchG

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20Bergheim&Datum=01.10.2018&Aktenzeichen=61%20F%20219%2F18

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5987 Beiträge, 1445x hilfreich)

Wie soll ein Whatsapp-Profilbild gegen ein Kontaktverbot verstoßen???

Trotz Untersagung einem anderen Whatsapp-Nachrichten schicken kann eine Verletzung des Kontaktverbotes sein. Aber das Profilbild von Hans Meier ist keine Kontaktaufnahme zu Petra Schulze.

Wenn Hans Meier ein Foto von Petra Schulze als sein Profilbild verwendet, wäre das eine Verletzung des "Recht am eigenen Bild", §22 KunstUrhG. Aber keine "Kontaktaufnahme".

Und vielleicht wird man es auch hinbekommen, durch einen Profiltext, der eine Nachricht an eine bestimmte Person enthält, rechtlich eine Kontaktaufnahme zu konstruieren. Oder indem man statt eines Fotos eine Bilddatei mit einem Text benutzt, die den Versuch einer Kontaktaufnahme darstellt...

Das würde ich aber jedenfalls inhaltlich nicht als "Bild" bezeichnen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30391 Beiträge, 5436x hilfreich)

Zitat (von waffennarr):
Gilt folgendes noch?
Ja, allerdings nur für den Fall aus 2018 vorm Amtsgericht Bergheim.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
waffennarr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Oder indem man statt eines Fotos eine Bilddatei mit einem Text benutzt, die den Versuch einer Kontaktaufnahme darstellt...


Müsste man dann die Person im Bildtext dann ansprechen?

Die Person hat mich blockiert. Kann sie überhaupt sehen, wenn ich was in meinem Profil ändere?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1136x hilfreich)

Ja, ein Nutzer dieser App kann durchaus auch die Profilbilder der anderen Nutzer sehen, die er selbst blockiert hat. Im Einzelfall hängt dies dann von der Einstellungen ab, die der blockierte Nutzer gewählt hat.

Das Urteil des AG Bergheim halte ich für in technischer Hinsicht falsch. Das Gericht argumentiert damit, dass die Antragstellerin (bzw. deren Tochter) dem Antragsgegner (entgegen der von ihr selbst gewünschten Kontaktsperre) "auf Socialmedia gefolgt" sei. Das Profilbild des Antragsgegners habe die Antragstellerin (bzw. deren Tochter) dann erst nach einem "Klick" auf das Profil des Antragsgegners sehen können. So funktioniert WhatsApp meines Erachtens aber nicht. Vielmehr werden einem Nutzer die Profilbilder aller anderen Nutzer angezeigt, deren Telefonnummer er in irgendeiner Weise gespeichert hat. Das Speichern einer Telefonnummer ist für mich aber noch kein "Folgen auf Socialmedia".

Es kann für dieses Speichern sehr gute Gründe geben. Darunter auch solche, die gerade auf eine Kontaktsperre hinwirken sollen. Namentlich ist die Sperre eines bestimmten Nutzers bei WhatsApp nur über dessen Tetefonnummer möglich. Wenn ich einen Nutzer bei WhatsApp blockieren möchte, dann muss ich dazu also dessen Telefonnummer angeben. Von da an sehe ich dann (ggf. in der Liste der blockierten Nutzer) das Profilbild dieses Nutzers. Und das ggf. durchaus in ausreichender Größe.

Inhaltlich kann ein Profilbild meiner Meinung nach dann einer normalen Textnachricht gleichstehen. Im banalsten Falle wird dann als Profilbild einfach eine Textnachricht eingestellt. Ich wüsste nicht, wieso ein Täter, der das "Bild" mitsamt seines Gehalts auf diese Weise an das Opfer gelangen lässt, besser gestellt sein sollte, als der Täter, der das Bild nun ausdruckt und per Post an das Opfer sendet. Mir würden sogar Gründe Gründe dafür einfallen, die "modernere" Vorgehensweise als gefährlicher einzustufen.

Je nach genauem Inhalt der Gewaltschutzanordnung ist dann auch der "Umweg" über Dritte oder über die Öffentlichkeit erfasst. Das eigene Profilbild kann ein WhatsApp-Nutzer problemlos als Medium nutzen, um irgendetwas (z. B. eine geschützte Information, eine Beleidigung, eine Ankündigung, einen Aufruf, ...) an zumindest sämtliche anderen WhatsApp-Nutzer gelangen zu lassen, die seine Telefonnummer gespeichert haben. Warum sollte ein Profilbild mit dem Textinhalt "an alle: bitte richtet ... aus, dass ..." dann ander behandelt werden als eine normale Textnachricht an einen bestimmten Dritten mit dem Inhalt "Hi, bitte richte ... aus, dass ..."?

Auch das AG Bergheim ging davon aus, dass die Kontaktaufnahme über Dritte erfasst sein soll. Und tatsächlich war es dann anscheinend auch nur die Tochter der Antragstellerin, die dem Antragsgegner "gefolgt" war, das Profibild (und dazu wohl den "Status") gesehen hat, alles ausgedruckt und dann der Antragsstellerin vorgelegt hat. Das ist meinem Verständnis nach einer der mittelbaren Kommunikationswege, die erfasst sein sollten. Und dann kann ich auch nicht erkennen, wo die Antragstellerin der selbst gewünschten Kontaktsperre zuwider gehandelt haben soll. Für das Verhalten der Tochter ist die Antragstellerin nicht ohne weiteres verantwortlich.

Aber wie ist es nun in dem Fall, den Sie hier diskutieren wollen? Liegt eine Gewaltanschutzanordnung vor? Mit welchem Inhalt?

Und steht Ihre Frage in einem Zusammenhang mit dem anderen Fall? Ist die Person, zu deren Schutze die Gewaltschutzanordnung ergangen ist, auch die Person, die wegen der Beleidigung Strafantrag gestellt hat? Falls ja, dann wäre das ein weiterer Grund, der für die Mandatierung eines Rechtsanwalts sprechen würde. Wobei das dann aber zugleich ein Indiz dafür sein könnte, dass der Tatbestand der Beleidigung erfüllt ist und diese Straftat auch geahndet werden wird. Das würde dann bedeuten, dass Sie auf den Anwaltskosten sitzen bleiben werden.

Ob ein Anwalt hier Sinn ergibt oder nicht, das müssen Sie dann selbst entscheiden. Finanziell würde es voraussichtlich ein Verlustgeschäft werden, weil der Anwalt vermutlich nicht so viel Geld einsparen kann, wie er selbst kostet. Dafür kann der Anwalt dazu beitragen, dass der Fall (soweit die örtliche Justiz da mitspielt) schnell und einigermaßen schmerzlos über die Bühne geht und idealerweise nicht mit einer "richtigen" Verurteilung endet. Insbesondere kann der Anwalt den Vorfall und die Reue des Beschuldigten oft etwas besser darstellen als der Beschuldigte selbst.

Mit Glück findet der Anwalt sogar einen Weg, die Justiz hier davon zu überzeugen, dass es doch keine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne und auch kein Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung ist. Unter Umständen bleiben Sie aber selbst dann auf den Anwaltskosten sitzen. Und das obwohl Sie das "Wunschergebnis" vielleicht auch ohne Anwalt erreicht hätten. Wer weiß.

Vernünftiger ist natürlich die Mandatierung des Anwalts, zu der Sie sich anscheinend auch schon entschieden . Hinsichtlich der Kosten sollten Sie aufpassen, was Sie unterschreiben. Viele Rechtsanwälte werden im Strafrecht nur tätig, wenn sie eine Honorarvereinbarung abschließen. Diese Vereinbarung erlaubt dem Anwalt dann dann die Abrechnung eines Honorars (deutlich) oberhalb der "normalen" Gebühren.

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#5
 Von 
waffennarr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und Danke für die Erörterung. Es ist alles momentan hypothetisch, d.h. mein Freund möchte sich absichern, bevor er etwas macht.

Wir haben das mit dem Bild mit einem weiteren Kollegen eben ausprobiert. Ja, das Benutzerbild des Blockierten bleibt für den Blockierenden sichtbar, auch wenn es geändert wird. Darf eigentlich nicht sein. Wenn man jemanden blockiert und im Moment bzw. dauerhaft nichts mehr mit einem zu tun haben will, sollte auch dies nicht mehr sichtbar sein.

Auch haben wir ausprobiert, wie es sich mit einem Bild mit Text verhält. Ohne Anklicken und vergrößern des Bildes ist es nicht möglich, einen Fließtext zu lesen. Die blockierende Person muss also aktiv Interesse an dem Bild zeigen und wirkt IMHO bei der Kontaktaufnahme, falls es an der Stelle überhaupt eine ist, mit.

Des Weiteren habe ich eben das Bild auf dem Handy meines Freundes geändert. Dies hätte ja ohne Wissen meines Freundes geschehen können. Wie sieht es denn dann aus?


-- Editiert von User am 8. September 2023 13:41

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#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1136x hilfreich)

Zitat:
Darf eigentlich nicht sein. Wenn man jemanden blockiert und im Moment bzw. dauerhaft nichts mehr mit einem zu tun haben will, sollte auch dies nicht mehr sichtbar sein.
Doch, das darf sein. Bei WhasApp bedeutet "blockieren" ebenhalt nur, dass ich von dieser Telefonnummer keine WhatsApp-Nachrichten mehr erhalte, ich ihren Status nicht mehr lese, sie meinen online-Status nicht sehen kann und so weiter. "Blockieren" bedeutet ganz einfach nicht "ich will das Profilbild nicht mehr sehen".

Zitat:
Ohne Anklicken und vergrößern des Bildes ist es nicht möglich, einen Fließtext zu lesen.
Das halte ich für falsch. Die Lesbarkeit hängt doch wohl entschieden von Schriftgröße und Anzeigegröße ab. Die Schriftgröße kann der Absender beliebig anpassen. Die Anzeigegrößer ist dem Absender unbekannt und wird allein von den technischen Geräten und den Einstellungen des Empfängers bestimmt. Unter Umständen wird der Text bei dem Empfänger dann sogar größer und lesbarer dargestellt als eine normale Textnachricht.

Zitat:
Die blockierende Person muss also aktiv Interesse an dem Bild zeigen und wirkt IMHO bei der Kontaktaufnahme, falls es an der Stelle überhaupt eine ist, mit.
Zum einen ist das meines Erachtens ebenhalt aus technischen Gründen schon falsch. Zum anderen kann ein solches "Interesse" meiner Auffassung nach überaus bererechtigt sein und alles andere bedeuten als ein gewünschtes Ermöglichen der Kontaktaufnahme. Ganz abgesehen von den Fällen, in denen die Kontaktaufnahme über Dritte erfolgen soll. Dann sind es allenfalls die Dritten, die das Profilbild anklicken oder vergößern. Und in allen Konstealltionen bleibt es meiner Meinung nach fraglich, ob ein solches "aktives Interesse" des Empfängers überhauptirgendeine Relevanz hätte und ob der Absender sich darauf berufen kann. Ich halte das für zweifelhaft und würde mich als Betroffener nicht darauf verlassen wollen.

Zitat:
Des Weiteren habe ich eben das Bild auf dem Handy meines Freundes geändert. Dies hätte ja ohne Wissen meines Freundes geschehen können. Wie sieht es denn dann aus?
Es sieht so aus, dass sich dann auch noch ein Richter finden lassen müsste, der eine so schlechte Ausrede glaubt. Und es sieht so aus, dass Falschaussagen von Zeugen vor Gericht empfindlich bestraft werden können.



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#7
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1197 Beiträge, 225x hilfreich)

Hallo @waffennarr, wieder ein neuer Beitrag - danke für die rege Beteiligung in diesem Strafrechtsforum!

Leider kann ich einige der bisherigen Antworten nicht lesen und ich verstehe tatsächlich auch noch nicht so recht, worum es hier geht. Alleinstehende Urteile vor AGen prägen jetzt nicht unbedingt den Zeitgeist der Rechtsprechung, nebenbei aber Grüße nach BM, man kennt mich dort.

Also nochmals: Worum geht es denn hier? Kontaktverbot trifft aus WhatsApp?

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
HeikoMaas
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Das halte ich für falsch. Die Lesbarkeit hängt doch wohl entschieden von Schriftgröße und Anzeigegröße ab. Die Schriftgröße kann der Absender beliebig anpassen. Die Anzeigegrößer ist dem Absender unbekannt und wird allein von den technischen Geräten und den Einstellungen des Empfängers bestimmt. Unter Umständen wird der Text bei dem Empfänger dann sogar größer und lesbarer dargestellt als eine normale Textnachricht.


hi, das interessierte mich brennend, weil wir auch so einen fall haben. ich hab es getestet. in einem bild kann der text nicht alleine vergrößert werden. je nachdem, wie viel text in dem bild steht, muss es angeklickt und skaliert werden. selbst im grössten macbook geht es nicht.

Zitat (von waffennarr):
Müsste man dann die Person im Bildtext dann ansprechen?

nach artikel 5 gg #Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten...# kannst du deine meinung kundtun.

problematisch kann es werden, wie oben bereits angeklungen, wenn du damit eine nachricht namentlich direkt an die person richtest und wie in dem genannten fall noch ein bild der person nimmst.

sorry shift geht nicht.

Signatur:

Was hier steht, ist nur meine Meinung und keine Rechtsberatung

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116097 Beiträge, 39209x hilfreich)

Zitat (von HeikoMaas):
nach artikel 5 gg #Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten...# kannst du deine meinung kundtun.

Das ist schlicht falsch.
Es interessiert mich, wie kommt man auf so einen Unfug?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
HeikoMaas
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schlicht falsch.
Es interessiert mich, wie kommt man auf so einen Unfug?


wo ist die begründung, dass es unfug sein sollte? er darf seine meinung schreiben.

Signatur:

Was hier steht, ist nur meine Meinung und keine Rechtsberatung

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(790 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von waffennarr):
Müsste man dann die Person im Bildtext dann ansprechen?

Die Person hat mich blockiert. Kann sie überhaupt sehen, wenn ich was in meinem Profil ändere?


Abgesehen von Recht und Gesetz: Wenn ich es richtig verstanden habe, hat die Person ein Kontaktverbot gegen dich erwirkt...deshalb die simple Frage: Warum lässt du es nicht einfach gut sein?

Das ist doch krank.

-- Editiert von User am 9. September 2023 21:04

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116097 Beiträge, 39209x hilfreich)

Zitat (von HeikoMaas):
wo ist die begründung, dass es unfug sein sollte?

Diese findet sich ganz konkret in dem von Dir genannten Artikel 5 GG.

Kleiner Tipp: es lohnt sich Paragrafen und Gesetze komplett zu lesen und nicht aufzuhören wenn man gefunden hat was einem gefällt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1197 Beiträge, 225x hilfreich)

Zitat (von HeikoMaas):
nach artikel 5 gg #Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten...# kannst du deine meinung kundtun.


Hier hätte erstmal eine Pause gemacht werden sollen. Als höfliche Ergänzung:

Zitat (von 5 Abs. 1 GG):
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.


Mit dem Satz..
Zitat (von HeikoMaas):
problematisch kann es werden, wie oben bereits angeklungen, wenn du damit eine nachricht namentlich direkt an die person richtest und wie in dem genannten fall noch ein bild der person nimmst.
..kann doch unmöglich die o.a. Einschränkung repräsentativ verallgemeinert werden.

Ich habe leider noch immer nicht verstanden, worum es hier eigentlich geht.. vielleicht um die mögliche Beleidigung im WhatsApp-Status?

-- Editiert von User am 10. September 2023 03:30

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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