Whatsapp Info Beleidigung

5. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
waffennarr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Whatsapp Info Beleidigung

Hallo, ich habe unter Alkoholeinfluss in meiner Whatsapp-Info geschrieben: "Du schwule Sau". Peinlich berührt habe ich es am nächsten Morgen entfernt. Jetzt fühlte sich jemand auf den Schlips getreten und hat mich wegen Beleidigung angezeigt. Kann das? Ich habe niemand persönlich angesprochen.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1136x hilfreich)

Zitat:
Kann das?
Das kann.

Zitat:
ich habe unter Alkoholeinfluss in meiner Whatsapp-Info geschrieben: "Du schwule Sau".
Warum?

Zitat:
Ich habe niemand persönlich angesprochen.
Doch. Die Person, die ihre Äußerung gelesen hat. Wer ist diese Person? Dass diese Person namentlich genannt wird, ist nicht erforderlich. Wissen Sie, ob noch mehr Personen diese Äußerung gelesen haben? Wer kann Ihren Einstellungen nach alles die Info lesen?

Zitat:
Peinlich berührt habe ich es am nächsten Morgen entfernt.
Bevor oder nachdem Sie erfahren haben, dass jemand die Äußerung gelesen hat?

Wenn Sie die Sache einigermaßen vernünftig erklären können, dann droht hier nicht viel (oder sogar gar nichts). Vielleicht wird das Verfahren eingestellt. Schlimmstenfalls droht eine kleine Geldstrafe.

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#2
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1206 Beiträge, 228x hilfreich)

Zitat (von waffennarr):
Ich habe niemand persönlich angesprochen.
Ein Kollektiv anzusprechen kann bereits genügen, wenn es sich bei den Adressaten um eine kleine, begrenzte Gruppe (WhatsApp-Kontakte) handelt. Das gesellschaftliche (und auch das meinige) Unverständnis dahingehend, homophobe Beleidigungen mehr oder weniger öffentlich kundzutun findet gerade in Auffangtatbeständen wie dem des 185 StGB Anklang. Gerade dem "waffennarr" würde ich empfehlen, hier etwas mehr Vorsicht walten zu lassen, um nicht seine WBK zu verlieren.

-- Editiert von User am 6. September 2023 01:16

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1136x hilfreich)

Zitat:
Ein Kollektiv anzusprechen kann bereits genügen, wenn es sich bei den Adressaten um eine kleine, begrenzte Gruppe (WhatsApp-Kontakte) handelt.
Adressat scheint hier nicht ein Kollektiv zu sein. Ausweislich des Personalpronomens Du ist Adressat der Äußerung ein Individuum. Das diese Äußerung womöglich zeitgleich an weitere Individuen gegangen sein könnte, ändert daran nichts. Dann sind es ggf. mehrere Beleidigungen jeweils eines Individuums, aber nicht eine Beleidigung eines Kollektivs.

Zitat:
homophobe Beleidigungen mehr oder weniger öffentlich kundzutun findet gerade in Auffangtatbeständen wie dem des 185 StGB Anklang.
Welcher Tatbestand soll das sein? 192a? Dessen Anwendbarkeit ist hier doch recht zweifelhaft. Oder die strafschärfende Variante des § 185? Diesbezüglich ist zweifelhaft, ob es die Tat "öffentlich" oder durch "Verbreitung eines Inhalts" im strafrechtlichen Sinne begangen wurde.

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#4
 Von 
waffennarr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich habe ja geschrieben, dass ich peinlich berührt war und natürlich weiß, dass sich so etwas nicht gehört.
Die Person, die mich angezeigt hat, hatte mich vorher auf WhatsApp geblockt. Deswegen bin ich im Delirium davon ausgegangen, dass er meine Äußerungen nicht sieht.

PS: Ich habe keine Waffe. Der Name ist rein willkürlich. Ich hatte vorher irgendwas von Waffenfans in den USA gelesen.

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#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1136x hilfreich)

Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird der Fall schon wegen Geringfügigkeit eingestellt. Spätestens bei Vorliegen eines Strafbefehl oder einer Anklageschrift sollten Sie aber in Erwägung ziehen, einen Strafverteidiger zu mandatieren, wenn Sie das Geld dafür übrig haben. Besser (aber teurer) wäre es natürlich, das jetzt schon zu tun.

Ich sehe durchaus Chancen, ganz ohne Konsequenzen aus der Sache rauszukommen. Den Weg dorthin kann Ihnen aber nur ein Strafverteidiger aufzeigen. Insbesondere wäre dazu vielleicht vermutlich eine Einlassung von Ihnen erforderlich. Die schreibt am besten aber der Strafverteidiger. Wenn Sie selbst Angaben machen, dann würde ich befürchten, dass es (ungewollt?) in einem Geständnis endet. Wobei selbst dann noch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit möglich wäre. Und ebenso gut kann der Staatsanwalt sich für die Einstellung auch dann entscheiden, wenn von Ihnen gar nichts kommen wird und Sie einfach nur schweigen. Das weiß man vorher leider nie.

Sowieso gilt das natürlich nur, wenn es überhaupt Ihr Ziel ist, aus der Sache ohne Konsequenzen rauszugehen. Wenn Sie lieber "klaren Tisch" machen, Ihre Reue bekunden und die verdiente (?) Strafe akzeptieren wollen, dann können Sie das natürlich schnell, einfach und günstig erhalten. Sie sollten sich fragen, ob nicht das der Weg ist, der Ihnen am liebsten ist.

Wenn ein Angebot der Staatsanwaltschaft über die Einstellung der Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage kommt, dann sollten Sie sich fragen, ob Sie das nicht einfach annehmen wollen. Ungeachtet der Rechtslage und möglicherweise bestehenden Aussichten auf ein für SIe noch besseres Ergebnis wäre die Sache damit dann nämlich vom Tisch. Einstellungen (auch bei Zahlung einer Geldauflage) stehen nicht im Führungszeug oder so.

Wie alt sind Sie? Sind Sie zuvor schon einmal strafrechtlich aufgefallen?

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#6
 Von 
waffennarr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, Alter 42 und noch nie auffällig gewesen. Ich werde zum Anwalt gehen. Danke sehr.

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#7
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1206 Beiträge, 228x hilfreich)

Zitat (von waffennarr):
PS: Ich habe keine Waffe. Der Name ist rein willkürlich. Ich hatte vorher irgendwas von Waffenfans in den USA gelesen.
Verzeihung, mein Kommentar dahingehend war auch durchaus unqualifiziert.

Wie der Vorredner bereits ausführte, halte auch ich es für nicht sehr wahrscheinlich, dass die Strafanzeige Erfolg haben wird. Praktisch hat sich scheinbar ein Adressat für den Beleidigungserfolg gefunden und Strafanzeige erstattet (wovon man - so nehme ich an - durch den Verletzten selbst erfahren hat?). Zu der theoretischen Möglichkeit habe ich ja oben etwas knapp ausgeführt, also für den Fall, dass die Verbreitung des beleidigenden Inhaltes (was mittels Statustext durchaus möglich ist) den Empfänger erreicht und für ihn oder auch Unbeteiligte als Beleidigung verstanden werden kann (über den 192a StGB können wir streiten, er ist m.E. schlichtweg noch zu jung, um dazu eine sichere Aussage zu treffen). Man müsste sich (unabhängig davon, dass eingestellt und auf die Zivilklage verwiesen werden könnte) genau anschauen, ob subjektiv eindeutig gewesen sein müsste, wer der Adressat des Textes innerhalb der bestimmtem Kontaktgruppe war oder die Gruppe als solche als Empfänger geeignet gewesen wäre. Letzteres würde ich sehr wahrscheinlich ausschließen.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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