Konstellation:
Im Verfrahren wurde eine Strafe von 3,6 Jahren in Aussicht gestellt. Wenn auf eine umfangreiche Zeugeneinvernahme verzichtet wird, dann kämen 2,6 Jahre zu Ergebnis.
Mit Abschluß der Hauptverhandlung wird er auch "mündlich" durch den Richter über sein Recht belehrt, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung wurde nicht ausgehändigt.
Angeklagter A ist ersteinmal erleichtert das er nicht auf der Stelle verhaftet wurde. Der Rechtsanwalt freut sich insoweit ebenfalls.
Nunmehr sind Zweifel aufgekommen und die Frist zur Einlegung des Rechtsmittel wurde versäumt da der Angeklagte davon ausging, das die Frist mit Zustellung des schriftlichen Urteils in Gang gesetzt wird.
Wie sind hier die Chancen mit einem Antrag auf Widereinsetzung.
Widereinsetzung bei Fristversäumung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat:Eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung wurde nicht ausgehändigt.
Die gibt es bei einem Urteil das in einer Hauptverhandlung ergeht auch gar nicht.
Zitat:Wie sind hier die Chancen mit einem Antrag auf Widereinsetzung.
Wenn die mündliche Belehrung nach § 35a StPO ordnungsgemäß erfolgt ist = 0,0
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Das weiss ja ein Angeklagter nicht was es gibt und was nicht!
Hat der Anwalt keine Aufklärungspflicht im Rahmen eines Schuldverhältnisses. Darunter ist die Verpflichtung zu verstehen, Umstände, die für eine Entscheidungen des jeweils anderen relevant sind, unaufgefordert mitzuteilen.
Wenn keine Aufklärung erfolgte z.B. weil der Richter dies ja 10 min vorher mündlich getan hatte, beruht doch der Irrtum darauf das davon ausgegangen wurde das die Frist mit Zustellung des "schriftlichen" Urteils in Gang gesetzt wird.
-- Editiert von Ernstbreme am 09.01.2017 20:39
Ich habe hier gerade eine Entscheidung des OLG gefunden wonach ein Anwalt wegen Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich Fristen verdonnert wurde.
Link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/anwalt-muss-ueber-fristen-aufklaeren_034013.html
Gilt soetwas nicht analog dem Strafrecht?
Deinen Rechtsanwalt jetzt für dein Verständnisproblem verantwortlich machen zu wollen finde ich etwas egoistisch.
Der Richter und (ich bin mir ziemlich sicher) auch dein Rechtsanwalt haben dich Belehrt bzw. aufgeklärt. Wenn du etwas nicht verstehst und "davon ausgehst" und nicht genauer nachfrägst, ist das schlicht dein Problem.
Ziehmlich dreist jemanden für egoistisch zu halten wenn er etwas nicht wusste. Dafür gibt es eben doch Rechtsbesitände!
Im übrigen ist das OLG Urteil (was sicherlich nicht das einzigste ist in der Art) nicht vom Himmel gefallen sondern beruht auf irdischen Pflichtverletzung eines Anwaltes. Magst du unterstellen das der Klient in dem dort beschrieben Fall mit der Begründung vorgetragen hat, er findet es zwar egostisch den Anwalt in Haftung zu nehmen hat aber auch absolut nichts mit einem persönlichen wesenseigenen Verständnisproblem zu tun?
-- Editiert von Ernstbreme am 09.01.2017 21:42
-- Editiert von Ernstbreme am 09.01.2017 21:45
Zitat:Das weiss ja ein Angeklagter nicht was es gibt und was nicht!
Dass muss er auch nicht. Die Belehrung vom Richter ist unmissverständlich, wenn sie gesetzeskonform erfolgt. Und das sie das ist, davon ist auszugehen. In jedem Fall (selbst wenn es nicht so wäre) wird es so im Sitzungsprotokoll stehen.
Der Richter kann schlecht 20 Zeitpunkte aufzählen, zu denen die Frist nicht beginnt, nur weil der Angeklagte möglicherweise glaubt, dass sie an einem von diesen 20 Zeitpunkten beginnen würde.
Das Arbeitsgerichtsurteil (aus dem Link) ist hier absolut irrelvant, da es dort um Aufklärungspflichten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ging, es also gar keine vorhergehende mündliche richterliche Belehrung gab.
Es ist schon ein Stück weit nachvollziehbar, dass A sich an jeden Strohhalm klammern möchte, aber diesbezüglich gibt es hier nichts zu holen.
Danke für den Sachlichen Beitrag @!!Streetworker!!
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