Widerruf Bewährung

9. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Kathrin_Lena
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf Bewährung

Guten Abend,
bitte um Beurteilung/Einschätzung folgenden fiktiven Falles:
Herr XXX wird wegen Unterschlagung bei Arbeitsstelle zu 1 Jahr auf 3 Jahre Bewährung verurteilt. Herr XXX hat massive finanzielle Probleme die ihn zu dieser Tat verleiteten. Er bekam als Bewährungsauflage u.a. dem Geschädigten mtl 250,00 EUR als Schadenswiedergutmachung zu bezahlen. Dies konnte aus der finanziellen Situation/plötzlich weniger Einkommen nicht lange bezahlt werden, somit bekam Herr XXX eine Anhörung bzgl. Widerruf der Bewährung da Verstoß gegen die Auflage. Diese konnte aufgrund Darstellung der Situation erfolgreich abgewendet werden und die mtl Zahlung wurde auf die Hälfte 125,00 EUR gerichtlich reduziert.

Nach 6 Monaten setzt der Verurteilte die Zahlung erneut aus. Teilt dies der Bewährungshelferin auch persönlich mit da erneut fianzieller Engpaß (verdienst provisonsanhängig, Eigentum drohte Zwangsversteigerung).

Ansonsten verhält sich der Angeklagte konform, ist berufstätig, hat Familie.

Herr XXX ist bemüht den Rückstand auszugleichen, bewegt sich derzeit allerdings auf dünnem Eis, da kein Kontakt Bew.Helferin (nicht seiner Seite aus!) und eben keine mtl Zahlungen die geleistet werden (können).

Sicher ist damit zu rechnen dass es eine erneute Anhörung/Androhung des Widerrufes der Bewährung gibt, oder? Wie stehen die Chancen das Blatt erneut wenden zu können ??

Sollte Herr XXX die Strafe antreten müssen, wäre das sehr hart für die Familie. Frau müsste Arbeit zwecks fehlender Kinderbetreuung evtl aufgeben und Haus könnte nicht mehr gehalten werden. Gibt es in so einem Fall auch eine Möglichkeit als "Härtefall" dass der Antritt nicht stattfinden muss etc??? Kann man Rechtsmittel gegen einen Widerruf einlegen und wie schnell ist mit einem Strafantritt zu rechnen ?

Herzlichen Dank für jedes Feedback!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 169x hilfreich)

Herr 3 x Icks verstößt mehrfach gegen die Bewährungsauflage. Die Bewährung sollte für ihn die letzte Chance vor einem Haftantritt sein.
Es dürfte mehr als schwierig werden, daß er einer Haft entgeht. Eine Familie ist eher kein Härtefall. Wenn er Glück hat, könnte ihm vielleicht noch Aufschub gewährt werden.
Wie dargestellt, zahlt er nunmehr überhaupt nicht mehr. Selbst 10 oder 100 € nicht. Es ist ein guter Wille nicht erkennbar.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34466 Beiträge, 17813x hilfreich)

Hi,

ein Rechtsmittel gegen den Widerruf gibt es, und zwar das der sofortigen Beschwerde. Diese hat aufschiebende Wirkung. Wie schnell diese dann bearbeitet und wann bei einer Verwerfung der Beschwerde mit einem Haftantritt zu rechnen ist, kann Ihnen keiner sagen.

Gruß vom mümmel

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

Toll, was man sich so für fiktive Fälle ausdenken kann!

Die Auflage ist keine Schikane, sondern ihre Erfüllung ist gewissermaßen eine der Bedingungen, von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe verschont zu bleiben (die andere Bedingung ist, keine Straftaten mehr zu begehen). Dabei muss die Auflage auch erfüllbar sein. Aus diesem Grund wurde sie schon einmal nach unten angepasst. Allerdings läuft niemand dem Verurteilten hinterher. Wenn er nicht mehr zahlen kann, ist es an ihm, sich an das Gericht zu wenden.
Familie ist grundsätzlich kein Grund, von der Vollstreckung einer Strafe abzusehen, weil die Verurteilten die Familie i.d.R. schon hatten, als sie ihre Straftat begangen haben. Sie hätten also - aus Rücksicht auf die Familie - besser keine Straftat begangen. Hinterher zu jammern, dass es im Fall der Inhaftierung der Familie schlecht geht, ist eine Verschiebung der Verantwortung.

Es besteht die Möglichkeit, eine Zahlungsauflage in eine Arbeitsauflage umzuwandeln. Allerdings muss auch da der Verurteilte selbst tätig werden. Einfach nicht mehr zu zahlen ist das Falscheste, was er tun kann. Erstaunlicherweise wird die Zahlungspflicht dem Gericht gegenüber immer gerne hintenangestellt. Dummerweise ist das aber (neben der Nicht-Zahlung von Unterhalt) die einzige Nicht-Zahlung, die einen ins Gefängnis bringen kann.

Härtefälle gibt es, aber nicht in der Form, dass die Haft nicht angetreten werden muss, damit jemand sein Haus behalten kann (sorry, aber das ist Jammern auf ganz schön hohem Niveau).
Gem. § 456 StPO kann bis zu 4 Mo. Strafaufschub gewährt werden, gerechnet ab Zustellung der ersten Ladung. Dabei muss der Härtefall dargelegt werden. Und zwar vom Verurteilten. Außerdem muss die Härte binnen 4 Mo. beseitigt sein. Ist sie das nicht, und in dem Fall hier wäre sie das nicht, kann auch kein Aufschub gewährt werden.


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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"

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