Widerruf der Bewährung

28. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
gilli123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerruf der Bewährung

Die Sache ist ziemlich komplex, deshalb nur in Stichpunkten:
X hat 4 Vorstrafen, davon zweimal verurteilt wegen Betruges. Nach Strafzusammenzug wurde im April 2004 eine Gesamtstrafe von 2 Jahren auf 3 Jahre Bewährung gebildet. Obwohl das Einkommen von X nur 900 € beträgt, wurde als Auflage die monatliche Zahlung von 400,00 € beschlossen. Dieser Auflage kommt X nach. X wurde im April 2006 nochmals verurteilt wegen versuchten Betruges. Nach einem Deal mit Richter und Anwälten wurde er widerum zu Bewährung verurteilt. Im Gegenzug: vollumfängliches Geständnis. die alte Bewährung sollte auch nicht widerrufen werden. Im November der Schock: Staatsanwaltschaft beantragt Widerruf. Im dezember Anhörung. Bis heute nichts passiert, kein Beschluß, nichts! Kann man bei einer nochmaligen Verurteilung zur Bewährung nicht von einem Vertrauensschutz ausgehen, zumal es so abgesprochen war?? Warum der Antrag der Staatsanwaltschaft erst 6 Monate später?? Was kann man tun, wenn widerrufen wird (Beschwerde)?? Wie oft ( erst an's LG, die weisen Beschwerde ab, dann ans OLG??)

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

hallo,

es ist eignetlich praxis das wenn eine Bewährung in der Bewährung ausgesprochen wird, das die vorherige Strafe nicht widerufen wird.
Das heisst nicht, das es nicht möglich wäre!
Noch hat das zuständige Gericht ja noch nicht widerrufen, insofern haben Sie ja noch begründete hoffnung.
Rechtsmittel gegen den Widerspruch können Sie einlegen, danach gibts nur noch Gnadengesuch.

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#2
 Von 
gilli123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Na, dann wollen wir mal das Beste hoffen. Man kann also gegen einen evtl. Widerrufsbeschluß Beschwerde einlegen. Wenn diese Beschwerde abgewiesen wird, kann man dann nochmals Beschwerde gegen den Beschluß einlegen?? Vom LG zum OLG?? Wie lang kann man so etwas hinauszögern??

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#3
 Von 
Wammbachsee
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo
Das ist mir ein bisschen zu hoch,jemand wird in einem 1ersten Fall zu ßßß Monaten auf Bewährung verurteilt.so nun geschieht in dieser Zeit wieder ein Vergehen (Betrug)es kommt zu einer Hauptverhandlung,in dieser Verhandlung wiederruft der richter das Urteil der Bewährung des ersten Falles und verurteilt im zweiten Fall den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe 6Monaten aus dem ersten Fall und 6Monate im zweiten Fall,gesamtfreiheitsstrafe
12 Monate ohne Bewährung.
Dann gibt es ja in der ersten Instanz den Wiederspruch vor dem Landgericht,aber man bekommt doch vorher keine Stellungnahme zum ersten Urteil auf Bewärung ??
Gruss josef

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das ist mir ein bisschen zu hoch,jemand wird in einem 1ersten Fall zu ßßß Monaten auf Bewährung verurteilt.so nun geschieht in dieser Zeit wieder ein Vergehen (Betrug)es kommt zu einer Hauptverhandlung,in dieser Verhandlung wiederruft der richter das Urteil der Bewährung des ersten Falles und verurteilt im zweiten Fall den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

Das geht rechtlich nicht. In dieser geschilderten Situation (neue Tat in der Bewährungszeit) sind die beiden Urteile nicht gesamtstrafenfähig. Eine (nachtr.) Gesamtstrafe kann nur gebildet werden, wenn der Tatzeitpunkt der neu zu verhandelnden Tat vor dem Urteilszeitpunkt der alten liegt. Somit kann der Tatzeitpunkt nicht innerhalb der Bewährungszeit liegen.

Eine Ausnahme besteht lediglich im Jugendrecht. Dort ist immer eine Gesamtstrafe (die dort Einheitsjugendstrafe heißt) zu bilden.

Auch würde (mal ganz abgesehen von der Gesamtstrafenbildung) der Richter in der neuen Sache nicht die Bewährung der alten im Termin der neuen widerrufen. Das ist ein ganz anderer Vorgang. Die Entscheidung über den Widerruf liegt beim Gericht des ersten Rechtszuges. Wenn es die erste Bewährung vom AG X-Stadt gab und die neue Verhandlung ist beim AG Y-Stadt, würde -wenn dann - das bewährungsaufsichtsführende Gericht X-Stadt widerrufen, nicht Y-Stadt.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 28.02.2007 18:59:15

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#5
 Von 
Wammbachsee
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo
Wenn wie Streetworker ausgeführt hat die Bewährung
von zbp.6Monaten auf 3 Jahr Bewährungszeit von Gericht A
ausgesprochen wird,und in dieser Bewährungszeit wieder
eine Hauptverhandlung vor Gericht A verhandelt wird,so
kann doch der richter von A
die Bewährung vonm ertsen Urteil widerrufen,und dann
das Strafmass der 2Verhandlung auf die erste
zusammenfassen,und eine Gesamtstrafe aus 1 und 2 bilden,die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden,ohne vorher über den Bewährungswiderruf aus dem 1 Urteil den Verurteilten zu hören.Das wääre ja ein Zeitaufwand von unerreichter länge wenn das immer so währe
Gruss Josef

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@ gilli

Gegen einen abweisenden Beschwerdebeschluß hinsichtlich des Widerrufs vom LG kann keine 'weitere Beschwerde' (die heißt in diesem Fall so --> 'weitere Beschwerde' --> § 310 StPO , Abs. 2) mehr eingelegt werden.

Auch nach einer Verhaftung (im Falle des Nicht-Erscheinens zum Strafantritt) ist die 'weitere Beschwerde' nicht möglich, obwohl das in § 310, Abs. 1, Nr.1 StPO steht. Damit ist allerdings nur die Verhaftung nach §§ 112 , 230 StPO gemeint, nicht die nach § 457 StPO (die es in diesem Fall wäre). vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner zu § 310 StPO - exacte Fundstelle hab ich jetzt grad nicht zur Hand

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@ Josef

Wenn wie Streetworker ausgeführt hat die Bewährung
von zbp.6Monaten auf 3 Jahr Bewährungszeit von Gericht A
ausgesprochen wird,und in dieser Bewährungszeit wieder
eine Hauptverhandlung vor Gericht A verhandelt wird,so
kann doch der richter von A
die Bewährung vonm ertsen Urteil widerrufen,und dann
das Strafmass der 2Verhandlung auf die erste
zusammenfassen


Nein, kann er nicht. Zwar wäre der Richter A des neuen Verfahrens auch für den Bewährungswiderruf der alten Sache zuständig, wenn er auch dort Richter war, jedoch geht es in dem neuen Verfahren ausschliesslich um die neue Tat. Der Widerruf der alten Bewährung ist ein neuer förmlicher Akt.

Und -darüber hinaus- wenn die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf gegeben sind, können nicht!!! gleichzeitig, bei 2 auf Freiheitsstrafe lautenden Urteilen, auch gleichzeitig die Voraussetzungen für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorliegen. Das schliesst sich rechtlich (und daraus folgend auch logisch) gegenseitig aus (außer -wie gesagt- im Jugendrecht).

Für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung muß (wie oben schon gesagt) der Tatzeitpunkt der neu zu verhandelnden Tat vor dem Urteilszeitpunkt der zuerst verhandelten (alten) Tat liegen. Wenn das aber so ist, kann -logischerweise- der Tatzeitpunkt der neuen Tat nicht im Bewährungszeitraum der alten gelegen haben (was aber für einen Widerruf notwendig wäre), da der ja erst mit dessen Rechtskraft beginnt, also erst nach dem Urteil beginnt.

Es geht also nur entweder/oder...

Entweder liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor, oder für eine nachtr. Gesamtstrafenbildung.


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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 28.02.2007 20:23:37

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#8
 Von 
gilli123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielleicht habe ich das etwas unverständlich ausgedrückt.
X wurde in 2002 wegen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Im Dezember 2003 wegen Betruges zu einer weiteren Bewährungsstrafe. Im April 2004 wurden diese beiden Strafen zusammengezogen, also eine Gesamtstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, gebildet. Im März 2005, also in der Bewährungszeit, beging X eine weitere Straftat. Diese wurde im April 2006 verhandelt( versuchter betrug). Bei dieser Verhandlung kam es zu dem erwähnten Deal. Aufgrund seiner Stellung und seiner positiven Sozialprognose einigten sich Anwalt, Staatsanwalt und Richter auf eine nochmalige Bewährungsstrafe. Nun stellte allerdings im November 2006 die Staatsanwaltschaft den Antrag, die alte Bewährung ( aus Zusammenzug) zu widerrufen. Und hier stelle ich mir die Frage: Gibt es seitens X nicht einen Vertrauensschutz, wenn eine neuerliche Straftat im Zeitraum der Bewährung zur Bewährung ausgesetzt wird, zumal die Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel einlegt und alle Auflagen erfüllt werden.

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@gilli

Ja, in Ihrem Fall ist alles klar.

Ich meinte ausschliesslich Josefs Konstellation, bei der eine GesamtFS nicht möglich wäre

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#10
 Von 
gilli123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das ist rechtlich schon alles richtig gelaufen. Die Frage lautet eher dahingehend, ob bei erneuter Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe, obwohl die Tat im Zeitraum einer laufenden Bewährung begangen wurde, dann nicht auch davon ausgegangen werden kann, daß die alte Bewährung nicht widerrufen wird. Es könnte ja beispielsweise auch die alte Bewährung verlängert werden oder ein Bewährungshelfer seitens des Gerichtes eingesetzt werden. Zu beachten sei ebenfalls, daß die Staatsanwaltschaft erst nach über 6 Monaten den Antrag auf Widerruf gestellt hat. Seit der Anhörung vor Gericht sind weitere 3 Monate vergangen. Die abgeurteilte Tat (Versuch) liegt über 2 Jahre zurück und das Urteil fast ein Jahr. Es drängt sich mir die Frage auf, kann X nach der neuerlichen Verurteilung zu Bewährung und der langen Zeitspanne nicht davon ausgehen, daß eine laufende Bewährung ( die übrigens jetzt ausläuft, wenn sie nicht widerrufen oder verlängert wird) nicht widerrufen wird? Zumal diese Konstellation in der Hauptverhandlung zwischen allen Parteien besprochen wurde und nur aus diesem Grund ein umfassendes Geständnis abgelegt wurde, was dann zur neuerlichen Verurteilung führte. Hätte X gewußt, daß ein Bewährungswiderruf im Raum steht, wäre er durch alle Instanzen gegangen, um eine Einstellung oder gar einen Freispruch zu erzielen.

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ja, das ist rechtlich schon alles richtig gelaufen. Die Frage lautet eher dahingehend, ob bei erneuter Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe, obwohl die Tat im Zeitraum einer laufenden Bewährung begangen wurde, dann nicht auch davon ausgegangen werden kann , daß die alte Bewährung nicht widerrufen wird. Es könnte ja beispielsweise auch die alte Bewährung verlängert werden oder ein Bewährungshelfer seitens des Gerichtes eingesetzt werden.

Es ist rein rechtlich möglich so zu verfahren, also eine 2te Bewährung neben der ersten zu verhängen; und die von Ihnen genannten Maßnahmen (Verlängerung der Bewährungszeit, Unterstellung unter die BWH, Auflagen/Weisungen) zu ergreifen. 'Davon ausgegangen' (wie Sie oben schreiben) kann jedoch nicht, im dem Sinne, daß das die absolute Regel wäre. Es kommt in erster Linie auf die Sozialprognose an, somit auch auf das 'good-will' des Gerichts, und zwar dem des ersten Rechtszuges in der alten Sache, denn das führt die Bewährungsaufsicht und entscheidet über den Widerruf (kann natürl. -wie in der Erwiderung auf Josef schon gesagt- auch identisch sein). Problem ist hier, daß es sich wieder um eine 'einschlägige' Tat handelt, also wieder (zum dritten Mal) um einen Betrug. Gegen den die Strafaussetzung widerrufenden Beschluß ist die Beschwerde nach § 304 StPO zum LG möglich. Die sog. 'weitere Beschwerde' (gegen den abelehnenden Beschluß des LG) nach § 310 StPO zum OLG ist -wie weiter oben schon dargelegt- nicht möglich.

Zu beachten sei ebenfalls, daß die Staatsanwaltschaft erst nach über 6 Monaten den Antrag auf Widerruf gestellt hat.

Ja, aber diese Dauer steht dem Widerruf nicht entgegen. Die Rechtsprechung geht nach 6 Monaten noch nicht von einem 'Vertrauensschutz' aus [vgl. Tröndle/Fischer zu § 56f StGB , Rn. 2a]. Vielmehr wurden im einzelnen sogar Fristen von 2 Jahren [Koblenz MDR, 85, 70] oder auch länger [LG Kiel StV 90, 556 ]. Als ungefährer Richtwert hat sich 1 Jahr herausgebildet [Tröndle/Fischer aaO]. Da die Rechtskraft der neuen Verurteilung hier ja ungefähr seit 1 Jahr eingetreten ist, kann man versuchen sich auf 'Vertrauensschutz' zu berufen. Ob man damit Erfolg hat, ist letztendlich eine Ermessensentscheidung der Gerichte

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 01.03.2007 23:47:58

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#12
 Von 
gilli123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

@streetworker

Vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Zweifelsohne haben Sie recht, was die Einschlägigkeit der Taten betrifft und letztlich kann man nicht sagen, ob X mit Sicherheit freigesprochen worden wäre, hätte er kein umfangreiches Geständnis abgelegt.
Trotzdem bedient sich hier die Staatsanwaltschaft meiner Meinung nach unlauterer Mittel, wenn sie in der Hauptverhandlung auf eine Bewährungsstrafe plädiert und erklärt, die alte Bewährung würde nicht widerrufen. Just tut sie aber gerade das, bzw. beantragt diese Maßnahme.
Die Sache liegt auf der Hand: Hier sollte eine Akte schnell geschlossen werden, der Vorgang vom Tisch. Und dies geschah nach dem Motto: "Du gestehst- dafür bleibst Du in Freiheit". Und jetzt sind all diese Aussagen nichts mehr wert?? Wem soll man da noch vertrauen??

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