Widerspruch gegen Tagessatz Strafbefehl

14. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Subject_zero
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)
Widerspruch gegen Tagessatz Strafbefehl

Ich bin Hartz IV Empfänger / Flüchtling und habe einen Strafbefehl mit 90 Tagessätzen a 10 Euro erhalten weil bei meiner Einreise nach Deutschland festgestellt wurde, dass ich im Besitz einen gefälschten, griechischen Personalausweises bin. Ich möchte per Einschreiben gegen die Höhe der Tagessätze widersprechen, jedoch weiß ich nicht ob es Sinn macht.
Ist ein Tagessatz von 10 Euro bereits gering ?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ist ein Tagessatz von 10 Euro bereits gering ?


Ja, das ist bereits in der Praxis die Untergrenze. Bei Hartz IV-Empfängern ist ein Tagessatz zwischen 10 und 15 EUR absolut ok.


Zitat:
jedoch weiß ich nicht ob es Sinn macht.


Macht keinen Sinn.


Übrings: Eine großes Lob an Ihre Sprach- und Rechtschreibkenntnisse hinischtlich der deutschen Sprache!


Grüße

-- Editiert von PP9325 am 14.01.2016 10:45

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Subject_zero
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

können mir durch einen Widerspruch Nachteile entstehen?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
können mir durch einen Widerspruch Nachteile entstehen?


Ja, unter Umständen kann sich die Strafe theoretisch erhöhen, sofern man vollumfänglichen Widerspruch einlegt und man hat zusätzlich die Kosten des Verfahrens (der Hauptverhandlung) zu tragen, sofern kein Freispruch erfolgt.
Ein Freispruch wäre hier jedoch wohl nahezu unerreichbar, da es eben schlicht und einfach strafbar ist, in Deutschland falsche Ausweispapiere zu besitzen und einzusetzen. Auch das Strafmaß (90 TS) ist nicht unangmessen, da in Deutschland Ausweispapiere einen sehr hohen Stellenwert im Rechtssystem haben.

Ein auf die Höhe des Tagessatzes beschränkter Einspruch macht hier ebenso wenig Sinn, wie bereits erwähnt.
Jedoch würden bei einem auf die Höhe des Tagessatz beschränkten Einspruch im Gegensatz zum gänzlichen Einspruch i. d. R. keine weiteren Kosten anfallen.

Daher ist die Frage, welches Ziel Sie verfolgen?

Möchten Sie den Sachverhalt an sich bestreiten bzw. die Strafe in der Anzahl der Tagessätze (90 TS) versuchen zu verringern oder möchten Sie versuchen dass der Tagessatz (10 EUR) verringert wird?

PS: Wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird und Sie die Geldstrafe nicht bezahlen können oder wollen, dann wird diese als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Das bedeutet, Sie müssen dann 90 Tage in einer JVA (Gefängnis) verbüßen.
Vor allem als Flüchtling wäre es daher sinnvoll, bei der Staatsanwalt die Umwandlung der Geldstrafe in Sozialdienst zu beantragen. Alternativ kann dann auch eine Ratenzahlung bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden, wenn man keinen Sozialdienst leisten kann oder möchte.


Grüße




-- Editiert von PP9325 am 14.01.2016 11:14

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Subject_zero
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

ich würde natürlich nur gegen die Höhe der Tagessätze widersprechen, da mir klar ist dass ich in einer Hauptverhandlung keinerlei Chance hätte. Jedoch möchte ich nicht ganz kampflos aufgeben und versuchen eine Reduzierung des Tagessatzes zu erreichen.
In diesem Fall darf das gericht, wie im dem Strafbefehl angegeben, nicht zur Verschlechterung entscheiden.
Nach meinem Verständnis kann mein Widerspruch lediglich zurückgewiesen werden.
Ist das richtig?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
In diesem Fall darf das gericht, wie im dem Strafbefehl angegeben, nicht zur Verschlechterung entscheiden.
Nach meinem Verständnis kann mein Widerspruch lediglich zurückgewiesen werden.
Ist das richtig?


Richtig, bei einem auf die Höhe des Tagessatzes beschränkten Einspruch darf nach dem Grundsatz Reformatio in Peius keine Verschlechterung eintreten.


Zitat:
Jedoch möchte ich nicht ganz kampflos aufgeben und versuchen eine Reduzierung des Tagessatzes zu erreichen.


Das ist hier zwecklos!

Der Hartzt IV-Regelsatz beträgt seit dem 1.1.2016 404,00 EUR mtl.
404 EUR / 30 Tage = ca. 13,46.

Damit beträgt Ihr Tagessatz gerundet 13 EUR.
Das Gericht hat Ihnen somit sowieso schon 3 EUR pro Tag "geschenkt".
Daher ist eine nochmalige Herabsetzung des Tagessatzes praktisch nicht vertretbar.

Mit welcher Begründung möchten Sie denn erreichen, dass das Gericht mit der Höhe des Tagessatzes unter 10 EUR geht?


Grüße

-- Editiert von PP9325 am 14.01.2016 11:33

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Subject_zero
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für ihre freundliche Unterstützung

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32401 Beiträge, 17074x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30227 Beiträge, 9507x hilfreich)

Tz, tz, Sachen gibts....

Aber um dennoch noch mal kurz dies aufzugreifen:

Zitat:
... bei einem auf die Höhe des Tagessatzes beschränkten Einspruch darf nach dem Grundsatz Reformatio in Peius keine Verschlechterung eintreten.


Das ist nur halb richtig. Denn diese Regelung gilt nur dann, wenn im Beschlussverfahren entschieden wird. Setzt das Gericht trotz auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruchs eine Hauptverhandlung an (was es ja problemlos tun kann, schon das nicht-Einverständnis der StA zum Beschlussverfahren führt zwingend dazu), gilt dort das Verbot der Reformatio in peius nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

@Streetworker:

Das ist natürlich richtig. Danke für die Ergänzung.

1x Hilfreiche Antwort

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