Eine Person (A) wird von einer einer Straftat beschuldigt. Person B zeigt ihn bei der Polizei an.
Daraufhin leitet die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein und erwirkt eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme von PC, etc. bei A.
Im Gegenzug zeigt der Beschuldigte A die Person B an, der ihn angezeigt hat. Hierbei legt er auch Beweise vor, dass die Aussagen der Person B, die ihn angezeigt hat, vorsätzlich unwahr sind.
Monate später wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 gegen Person A eingestellt.
Dabei teilt die Staasanwaltschaft mit, dass sie gegen Person B erst gar kein Ermittlungsverfahren eröffnet habe, da mangels Anfangsverdacht. Zudem habe Person B bei der Anzeige nur eine Vermutung geäußert.
Diese Vermutung hat aber ausgereicht, um eine HD zu veranlassen.
Die Staatsanwaltschaft ignoriert die eindeutigen Beweise, dass die Aussagen von B, auch wenn es nur Vermutungen waren, vorsätzlich und beweisbar unwahr waren. Immerhin haben diese falschen Aussagen zu der HD geführt.
Person B möchte das so nicht hinnehmen.
Kann er dagegen - das erst gar kein Verfahren eröffnet wurde - Widerspruch o.ä, einlegen?
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Widerspruch wegen Nichteröffnung eines Ermittlungs
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein "Rechtsmittel" gegen die Einstellung nach §170 Abs 2 StPO
hat der vermeintlich Geschädigte nicht. Es besteht aber die Möglichkeit der fachaufsichtlichen Überprüfung durch den zuständigen Oberstaatsanwalt. Also ggf. dorthin eine Beschwerde adressieren.
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Die Verfahrenseinstellung gegen Person A nach § 170 Abs. 2 ist völlig angemessen, da die Anschuldigungen an den Haaren herbeigezogen und vorsätzlich unwahr waren.
Aber das der Staaatsanwalt erst gar kein Verfahren gegen Person B, trotz der vorgelegten Beweismittel der Falschaussage, eröffnet, möchte Person A nicht akzeptieren.
Und dagegen möchte er vorgehen, wenn das möglich ist.
Gehört das zum Generalstaatsanwalt?
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--- editiert vom Admin
Pardon, das war natürlich falsch geschrieben.
Person A
möchte das nicht hinnehmen, dass gegen Person B, trotz der vorliegenden Beweise für seine Falschaussagen und den Konsequenzen für Person A, kein Ermittlungsverfahren eröffnet werden soll.
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(1.)
Wenn B eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
nicht hinnehmen möchte, kann er das in § 172 StPO
gergelte Klagerzwingungsverfahren betreiben. Dessen Voraussetzunge könnten hier vorliegen:
- Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
- B ist zugleich auch Verletzter („Opfer einer falschen Verdächtigung“)
- die falsche Verdächtigung ist kein Privatklagedelikt (Hinweis: bei privatklagefähigen Delikten gibt es kein Klageerzwingungsverfahren, sondern eben die Privatklage).
Voraussetzung ist aber, dass B Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einlegt. Hat die StA vergessen, den B auf diese Möglichkeit des Klageerzwingungsverfahrens hinzuweisen, gilt die zwei Wochen Frist nicht.
(In der Praxis mag es vorkommen, dass die StA den Hinweis schon einmal vergisst. Über die Gründe kann man spekulieren. Manch einer meint, die StA wolle sich Arbeit vom Hals halten, die durch unbegründete Klageerzwingungsverfahren entsteht.)
(2.)
quote:<hr size=1 noshade>Die Staatsanwaltschaft ignoriert die eindeutigen Beweise, dass die Aussagen von B, auch wenn es nur Vermutungen waren, vorsätzlich und beweisbar unwahr waren <hr size=1 noshade>
Bei Verdacht einer Straftat ist die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen verpflichtet. Sie ist auch darauf angewiesen, dass Bürger Strafanzeigen erstatten. Stellt sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens heraus, möglicherweise auch erst nach einer Hausdurchsuchung, dass der Anfangsverdacht unbegründet war, haben weder der Anzeigenerstatter noch die Staatsanwaltschaft etwas falsch gemacht. Der Bürger hat das Recht, einen Verdacht zu äußern. Dies wäre nur dann anders, wenn der Anzeigenerstatter bewusst etwas Falsches angezeigt hatte, er also B beschuldigt hat, z.B. indem er Tatsachen erfunden hat, obwohl er wusste, dass B unschuldig war. Ob dies im vorliegenden Fall tatsächlich so war, bleibt unklar. Sie formulieren ihre Fragestellung mehrdeutig („beweisbar unwahr“). Wenn der B beweisen konnte, dass der Anfangsverdacht unbegründet war, bedeutet das ja noch nicht, dass der Anzeigenerstatter absichtlich den B zu Unrecht beschuldigt hatte.
Es wäre also interessant zu wissen, welche Beweise der B hat, die belegen sollen, dass A eine falsche Verdächtigung begangen hat.
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Beweise:
B erklärt, er habe Bedrohungsschreiben erhalten und er vermute, dass A dahinter stecke. Das Drohschreiben habe seine Sekretärin geöffnet, dann wieder verschlossen, verklebt und ihm dann überreicht. Niemand, so seine Aussage danach, habe das Schreiben je geöffnet. Daraufhin ging das Schreiben an das LKA Bayern. Test ergab keine DNA von A.
Dann sagt B, er habe eine Drohmail erhalten, die auch alle Mitarbeiter erhalten hätten. Er gibt eine ganz falsche Email Adresse an und nie haben andere Mitarbeiter diese Email erhalten.
B sagt aus, er habe eine Person (C) kennen gelernt. Und beide haben dann festgestellt, das beide von Person A bedroht werden, da beide geschäftlich mit A zu tun hätten. Beide haben dann zusammen A als möglcihen Täter genannt.
Wahr ist aber, B und die Person C kennen sich schon seit Jahren und beide wussten auch schon seit Jahren, dass sie mit A geschäftlich zu tun haben.
B äußert zuletzt den Verdacht, dass A hinter allem stecke.
Daraufhin erläßt ein AG einen HD.
Ein Ermittlungsverfahren gegen B, aufgrund der belegbaren unwahren Aussagen, auch vorsätzlich unwahr (man kannte sich schon Jahre), sieht die Staaatsanwaltschaft als unangebracht an. B habe ja nur eine Vermutung hinsichtlich A geäußert.
Gegen A wurde das Verfahren nach 170/ 2 eingestellt.
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Lieber ha-wa70,
ich teile Ihre Auffassung nicht. Bis auf die Sache mit der E-Mail, die auch auf einem Versehen beruhen kann, kann ich hier keine bewusst falsche Darstellung erkennen. Mir scheint, dass Ihnen die Unterscheidung zwischen einer strafbaren falschen Verdächtigung, bei welcher der Täter bereits vorher weiß, dass er seine Beschuldigungen zu Unrecht erhebt, und einer Verdächtigung, die sich im Nachhinein als falsch herausstellt, Probleme bereitet.
So etwas hier - "Test ergab keine DNA von A." - ist jedenfalls kein Beweis für eine strafbare falsche Verdächtigung.
Ich kann nachvollziehen, wenn B über die Anzeige des A erbost ist, aber es gibt keinen Automatismus, dass der Anzeigenerstatter A bestraft werden muss, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass an dessen Anzeige nichts dran war.
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Hm, danke auf jeden Fall für die Ansicht als Ausenstehende. Vielleicht sehe ich das sehr einseitig.
Aber, das beide angeben sich erst gerade kennen gelernt zu haben und dann festgestellt haben, dass beiden den gleichen Kunden haben und beide glauben das er.......obowhl das bewußt falsch ist, läßt mich schon nachdenken.
Hier wurde auf jeden Fall vorsätzlich eine falsche Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden getroffen, möglicherweise um die Anschuldigungen etwas "fetter" zu machen.
In Ordnung finde ich das dennoch nicht .......
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quote:
Voraussetzung ist aber, dass B Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einlegt. Hat die StA vergessen, den B auf diese Möglichkeit des Klageerzwingungsverfahrens hinzuweisen, gilt die zwei Wochen Frist nicht.
Die Beschwerde ist bei der Staatsanwaltschaft einzulegen, die die Entscheidung erlassen hat oder bei der Generalstaatsanwaltschaft.
Dann entscheidet aber erst die Generalstaatsanwaltschaft und nach deren Entscheidung ist das Klageerzwingungsverfahren gegeben.
Das Klageerzwingungsverfahren ist anwaltlich beantragen zu lassen. Wenn man also selbst kein Anwalt ist, dann muß man dafür einen beauftragen.
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