Widerstand, weil einfach nicht Folge geleistet

8. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
H.R.J
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerstand, weil einfach nicht Folge geleistet

Also, mein Problem ist folgendes. Ich hab jetzt zwei Sachen am Hals. Einmal wegen Trunkenheit im Strassenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Dazu bräucht ich mal'n paar Tips.
Die Sache war so. Ich bin früh gegen 5 von 'ner netten Party mit dem Fahhrad nach hause gefahren. Dabei bin ich über eine rote Ampel gedüst. Kurz darauf stand auch schon die Polizei neben mir. Ich war sehr überrascht, dass man mich früh um 5 mit nem Fahhrad und wegen einer roten Ampel annhält. Naja ich war angeheitert und das haben die auch mit bekommen. Jetzt kam das Problem dazu, dass ich keinen Ausweis mit hatte. Zweitens wollte ich mich nicht dem Pustetest unterziehen (Frech, wie ich bin hab ich gefragt, was passieren würde, wenn ich den nicht machen will) Nach längerer Diskutiererei und schließlich doch Pusten, bin ich dann freiwillig ins Auto eingestiegen und zur Blutabnahme mitgefahren. Dort gabs immer mehr verbale Ausseinandersetzungen, weil ich mich mittlerweile echt missverstanden und provoziert gefühlt habe. Ich muss auch sagen: So wie die Beamten gewirkt haben, hat es alles andere als Deeskalierend gewirkt. Mit ner ruhigen Stimme und bissl Höflichkeit hätte man bei mir echt mehr erreichen können.
Mittlerweile wollte ich dann auch noch wissen, wie die Beamten heissen, darauf nur blöde, beleidigende Kommentare. Schließlich kam dann der Arzt. Der war voll sauer, dass er wohl so früh rausmusste und hat mich auch noch vollgeschnauzt. Dann war ich echt sauer und hab ihn auch angemacht und wollte wissen, wie er heisst. Ich dachte man dürfte schon erfahren, wer einem ne Nadel in den Körper rammt?! Naja, die Blutabnahme wollte ich dann auch nicht mehr machen und hab wieder gefragt, was passieren würde, wenn ich da nicht mitmache. So schnell konnt ich gar nicht sehen, hatten die Jungs schon ihre Handschuhe angezogen und mir gezeigt, was man dann macht. Ist echt nicht schön mit einem Knie auf dem Ohr. Ich hab mich in keinster Weise körperlich gegen irgendeine Maßnahme gewehrt. Der Oberhammer war dann, als mir der Arzt noch zweimal eine geklatscht hat. Wie mir jetzt zumute war, kann man sich sicher vorstellen. Danach durfte ich mich noch ausziehen (Naja, wems gefällt!)Die Nacht hab ich dann in der Zelle verbracht. Früh dann die sogenannte ED-Maßnahme und dann noch zwei Stunden Zelle.
Okay. Das ist meine Geschichte. Würde mich echt über Tips freuen, ob und was da alles richtig war und wogegen ich Einspruch einlegen könnte, wenns da zu einer Verhandlung kommen würde.

Danke
H.R.J.

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22 Antworten
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#1
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Also man darf mit dem Fahrrad weder betrunken noch über ne rote Ampel, da gibts sicher noch Konsequenzen, auch was den FS angeht.

Das andere hätte sich sicher vermeiden lassen, wenn alle etwas freundlicher miteinander umgegangen wären. Was da entsteht kann ich nicht sagen.

Gruß Holger

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#2
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo H.R.J.

erstmal willkommen hier .

Nun zu Ihrer Geschichte.

Je nach dem was der Promillegehalt ergibt, können Sie durchaus Ihren Führerschein verlieren, was immer blöd ist und nen Haufen Geld kostet.
Deswegen besoffen = weder Auto, noch Fahrrad, sondern Taxi oder zu Fuss gehen.

Zum Thema Widerstand gegenüber Polizeibeamte:

Hier kann es ebenfalls zu einer Anzeige kommen und da haben Sie schlechte Karten. Ein Polizist wird für den anderen aussagen. Die Polzei macht halt keine Fehler sondern immer alles richtig und Sie werden sehr schwer das Gegenteil beweisen können. Nahezu unmöglich.
Sich zu wehren, oder verbal zu entgleisen bringt rein gar nichts.

Vielleicht ein Tipp : Entschuldigen Sie sich bei der Wache für Ihr Entgleisen und sagen, Sie waren halt betrunken.

Für den Arzt sollten Sie Verständnis zeigen. Ich würde auch so reagieren, wenn mich die Polizei mitten in der Nacht aus dem Bett holt und ich so einem "Besoffenen"Blut annehmen muss.
Okay, eine Ohrfeige geht nicht, wird nur schwierig zu beweisen sein.

Ich würde daher empfehlen einen Anwalt einzuschalten und die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Könnte eventuell mit ner Geldstrafe ausgehen.

Viel Erfolg.
nwg100

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Sorry, Nachtrag :

Bei einer ED ( erkennungsdienstlichen Behandlung ) kann nur die Unterschrift verweigert werden.

ALLES ANDERE WIRD MIT GEWALT durchgesetzt.

Gleiches gilt für die Blutabnahme durch einen Arzt.

Insofern bringt es rein gar nichts, null-komma-null hier Widerstand zu leisten.

Die Polizei schickt bei Widerstand 4, 6, 8 oder gar 10 Beamte rein, zur Not die gesamte Wache.
Jeglicher Widerstand verteuert die Sache nur.

Ich spreche da aus Erfahrung, mache seit 20 Jahren Kampfsport. Gegen 3 oder 4 Gegner kein Problem, aber dann wirds zu viel und tut ausserdem noch weh.

Insofern, zurückstecken und die Prozedur über sich ergehen lassen.

Bitte daher alles weitere mit Ihrem Verteidiger zu besprechen. Ihr alkoholsisiertes Auftreten kann durchaus nützlich für Sie sein.

Wünsche viel Erfolg und dass Sie weiter berichten.

nwg100

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Der Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte liegt nach obiger Schilderung nicht vor, er erfordert nämlich einen Einsatz von Gewalt gegen eine rechtmäßige Polizeimaßnahme. Hier wurden nur die Beamten mehr oder weniger herausgefordert unmittelbaren Zwang auszuüben und das ist nicht strafbar! Um den Regeln des Polizeirechts zu entsprechen hätten die Beamten ihre Gewaltanwendung eigentlich vorher ankündigen müssen, denn es ist kein Grund erkennbar, dass dies nach der Lage nicht möglich gewesen wäre.

Zur ED-Behandlung. Es ist keinesfalls selbstverständlich dass diese überhaupt und auch in vollem Umfang rechtmäßig ist. Für Zwecke der Beweisführung ist sie offenbar nicht erforderlich und ob hier ein Anlaß besteht, Fotos und Fingerabdrücke für die Zukunft aufzubewahren, ist nicht zu erkennen. Üblicherweise erfordert der §81b STPO (2.Alternative), wenn das ganze ohne Zustimmung des Betroffenen stattfindet, dass es sich um einen Wiederholungstäter handelt und das gewonennen Material für die Aufklärung ähnlicher Taten geeignet wäre. Inwieweit bist du bislang polizeilich in Erscheinung getreten?

Ansonsten: Hast du schon Post von der Polizei bekommen? Wie lange ist das her?
Wenn noch noch nicht so lange her, könntest du
die Polizei mit Frist von 14 Tagen auffordern, dir Begründung und Rechtsgrundlage für ED-Behandlung und Ingewahrsamnahme nennen und die Maßnahmen zu bestätigen, 'um die Maßnahmen ggf. rechtlich prüfen zu lassen'. Die Polizei ist durch die Verwaltungsverfahrengesetze der Länder in der Regel verpflichtet, solche Fragen zu beantworten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Die Rechtmäßigkeit der ED-Behandlung ergibt sich hier wohl aus § 163b StPO und

Jetzt kam das Problem dazu, dass ich keinen Ausweis mit hatte.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 08.11.2005 19:01:26

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

@ streetworker,

bitte mal um weitere Aufklärung ohne §§.

Nur wenn kein Ausweis dabei ist, gibts doch nicht gleich ne ED-Behandlung ?

Kann ja nicht sein.

Würde mich über weitere Ausführungen freuen.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ganz ohne §§ geht es nu leider nicht, weil §§ ja die Grundlage des Ganzen sind.

§ 163b
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.


Den wesentl. Teil habe ich mal unterstrichen. Es ist -wie so oft- Ermessenssache und kommt auf mehrere Faktoren an:

Macht die Person überhaupt Angaben zu seiner Person, oder nicht??

Wenn ja, sind die 'einfach' überprüfbar?? (z.B. Fahren zur Wohnung mit der Person - was ich bei starkem Alkoholkonsun und -wenn auch nur verbalem- 'Widerstand' für nicht 'zumutbar' (im Sinne des Gesetzes!!!) halte.

Wenn nein, halte ich die ED-Behandlung hier für rechtmäßig. Die Frage der Speicherung (Zulässigkeit und vor allem Dauer) steht noch mal auf einem ganz anderen Blatt.

Dann spielt auch noch das Polizeirecht mit in die Sache rein (also in den vorliegenden Fall hier)



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 08.11.2005 19:26:05

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#8
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Okay Streetworker,

Danke.

Ich habe verstanden.
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

So wie ich das lese, haben Sie morgens die ED Maßnahme ohne weiteren Widerspruch hingenommen, dann dürfte hier die 2 Alt. des 81 b vorliegen und kann natürlich schriftlich nach dem Grund gefragt werden (danielB)...da hier auch die sogenannte Negativprognose gestellt werden muss vom Polizisten der die Maßnahme angeordnet hat. Sind sie strafrechtlich bisher in Erscheinung getreten?
Und meine persönliche Meinung: Besoffene gehören auf keinerlei Fzg. weder Rad noch anderes...als schön zu Fuß und alle fühlen sich wohler!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Aber sie gehören eben auch nicht auf Fahndungsfotos und wie Fingerabdrücke dabei helfen sollen, jemanden zu identifizieren, dem man eine Trunkenheitsfahrt unterstellt erscheint mir schleierhaft; auch womit Fotos abgeglichen werden können, kann ich nicht so recht nachvollziehen. Der fehlende Ausweis wird meiner Einschätzung nach aber gerne als Vorwand genutzt, um ED-Behandlungen durchzuführen, die in Wirklichkeit für die Datenbanken des Erkennungsdienstes sind.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)



-- Editiert von danielB am 09.11.2005 01:17:55

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

wie Fingerabdrücke dabei helfen sollen, jemanden zu identifizieren

z.B. indem man sie mit der BKA Datenbank AFIS abgleicht, in der ca. 3 Mio. Fingerabdrücke gespeichert sind.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#13
 Von 
Habac
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 30x hilfreich)

Aber sie gehören eben auch nicht auf Fahndungsfotos und wie Fingerabdrücke dabei helfen sollen, jemanden zu identifizieren, dem man eine Trunkenheitsfahrt unterstellt erscheint mir schleierhaft.

Hallo

Ich bin der Meinung,dass sicherlich die hier erfolgte Trunkenheitsfahrt nicht der Grund für die stattgefundene ED Behandlung ist.
Es wäre im vorliegenden Fall durchaus denkbar,dass es bereits im Vorfeld mal zu einen Konflikt zwischen dem Teilnehmer H,R,J und der Polizei gekommen war.
Vielleicht ist er in der Vergangenheit mal einer Aufforderung zu einer ED-Behandlung nicht nachgekommen. Ebenfalls als Grund denkbar, wäre eine aktuelle Ausschreibung oder Fahndung.
H,R,J, wäre nett, wenn Sie sich mal dazu äußern.;)

Gruß



0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

@ habac,

könnte sein, ich sehe es ähnlich.

Trunkenheitsfahrt, keine Papiere dabei....und dann ED-Behandlung.

So ganz komm ich da nicht mehr mit.

Könnte durchaus sein, dass sich da etwas mehr dahinter verbirgt.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Habac:
Ich denke soviel steckt dann auch nicht dahinter. Wer einer Vorladung zur ED-Behandlung nicht nachkommt, kann aber in der Tat zur Fahndung ausgeschrieben werden. Ich vermute aber eher etwas anderes, nämlich dass die Polizei den §163b STPO als Vorwand für eine ED-Behandlung verwendet, um ohne einen Widerspruch an Material für den Erkennungsdienst zu kommen, vielleicht noch nicht einmal unbedingt in der Annahme, dass man damit etwas anfangen kann. Aber Leute die zu Ärger mit der Polizei neigen kann das Wissen über solche Daten bei der Polizei sicherlich auch etwas einschüchtern und so der Polizei zukünftig Arbeit sparen und wenn die zufällig doch Straftaten begehen, hat man sogar noch was zum vergleichen...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

Hallo, soweit mir bekannt dürfen Daten die nach 163b StPO erhoben wurden, nicht gespeichert werden, zumindest nicht so lange wie nach § 81 b 2 Alt. StPO , ich meine 163 b Daten müssen nach einer sehr kurzen Zeit gelöscht werden (Frist kenn ich nicht) er soll doch einfach nachfragen, das kostet nichts...
Gruß Dumbele

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Das ist schon richtig, die nach §163b STPO erhobenen Daten sind zu dem Zeitpunkt zu löschen, an dem die Identität des Opfers feststeht (steht direkt in der STPO). Aber wenn die Polizei nicht nur wegen §163b STPO ED-behandelt, dann kann sie natürlich entsprechend der anderen Rechtsgrundlagen länger speichern, nach §81b STPO 1.Alternative bis zum Abschluß des Strafverfahrens, nach §81b STPO 2.Alternative auch darüber hinaus.

-- Editiert von danielB am 09.11.2005 22:56:44

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Habac
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 30x hilfreich)

Ich vermute aber eher etwas anderes, nämlich dass die Polizei den §163b STPO als Vorwand für eine ED-Behandlung verwendet, um ohne einen Widerspruch an Material für den Erkennungsdienst zu kommen.

Hallo DanielB
Ich glaube,ohne jetzt Partei für eine Seite ergreifen zu wollen,denken Sie zu weit.
Glauben Sie mir,selbst innerhalb einer Behörde wie der Polizei bzw einer Dienststelle wird sträflich darauf geachtet, wer wann und wo einen Fehler macht. Der Kunkurrenzkampf und das Feilschen um gute Posten ist an der Tagesordnung. Schließlich geht es um Beförderungen und damit verbunden auch um Geld. Aus diesen Grund ist jeder Beamte ( sagen wir die meisten,um nwg100 gerecht zu werden ;) )darauf bedacht sicherlich keine Fehler zu machen, um einen anderen Kollegen einen Ansatzpunkt zu liefern.
DanielB,ich glaube Sie tun da viel zu viel hinein Interpretieren.Der kleine Beamte von der Straße denkt in solchen Situationen nicht unbedingt an einen "Vorwand um ohne Widerspruch an Material für den Erkennungsdienst" zu kommen. Der ist eher glücklich darüber,wenn ihn der Besoffene nich während der Fahrt ins Auto ko....
Außerdem macht jeder dem man mit auf die Dienststelle schleift, zusätzlich viel Streß.
Zeigen Sie mir einen Beamten,der sich gern freiwillig und vor allem noch nachts, viel Arbeit aufschwatzen lässt.
Schauen Sie mal in die Datenbanken von Inpol,AZR,BAN oder Zevis hinein,dort sind so viele Namen enthalten,dass es den kleinen Beamten von der Straße nicht kratzt, ob einer mehr oder weniger drinnen enthalten ist. Sicherlich wird es auch,um das Thema abzuschließen, Ausnahmen geben.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Hallo Habac,
es kann schon sein, dass ich etwas weit denke und es wäre sicher auch maßlos übertrieben, wenn ich behaupten würde, dass das jeder kleine Beamte und das noch von sich aus so handhabt. Aber ich weiß aus meiner eigenen Erfahrung mit dem polizeilichen Staatsschutz in Hamburg, dass die mit dem §81b STPO schon etwas großzügiger sind, als die Verhältnismäßigkeit eigentlich hergibt, wenn jemand Widerspruch einlegt, können sie ja noch immer noch nachgeben. Macht vielleicht auch aus deren Perspektive auch Sinn, derjenige von dem sie ein Foto ergattern könnte ja der Steinewerfer auf der nächsten Demo sein, aber die Rechtslage erfordert nun einmal, dass es sich schon um Wiederholungstäter handelt und bei deren bisheriger Karriere auch schon Straftaten dabei waren, bei denen die Fotos und Fingerabdrücke auch zum Einsatz kämen. Im übrigen sollte man auch die einschüchternde Wirkung von sowas nicht unterschätzen. Die machen auch bei Leuten, die sie gerade ein wenig im Visier haben, Haustürbesuche nach Vertretermanier. Seit RAF und andere Terroristen nicht mehr so aktiv sind, ist denen halt langweilig und anders als die Staatsanwaltschaft haben die mit den Bagatellsachen, um die sie sich kümmern auch nicht wirklich viel Arbeit.

Gruß
Daniel

-- Editiert von danielB am 09.11.2005 23:55:42

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
H.R.J
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich danke euch erstmal für die zahlreichen Hinweise und Antworten auf mein "Problemchen". Ich werde mal schauen, was so auf mich zu kommt. Man sitzt nunmal einfach nicht am Hebel. Den Termin zum Widerstand habe ich noch am selben Tag erhalten (Aussage Ende diesen Monats), und zwar von einer Beamtin, die extra Fotos von meinen Verletzungen gemacht hat. Sie meinte sie müsste ja auch entlastend und nicht nur belastend einwirken. Zu dem ausufernden Verhalten ist es ja hauptsächlich durch meine freche Zunge gekommen. Das Ergebnis: Dem zeigen wir mal, wie weit wir können!. Eine weitere Frage, die mich jetzt beschäftigt: Wielang brauch denn so die Staatsanwaltschaft, bis es eventuell zur Verhandlung kommen könnte? Ich hab keine Luste, dass dieses Jahr noch ne Verhandlung ansteht.

Gruß H.R.J.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Gute und unterschiedliche Antworten unter dem Aspekt der jeweiligen Betrachtungsweise.

Besonders der von Habac,

Besoffene soll nicht ins Auto k....
Jeder auf der Wache macht viel Stress....

Stimmt.

Nun gut, ich sehe in ein Ed-Behandlung nicht gerade das schlimmste, ob diese bei Fahhrad / Alkohol / keine Papiere dabei usw. sein muss oder nicht mag dahingestellt sein.

Viel problematischer ist die langjährige Aufbewahrung solcher Informationen.

Mal ein Live Bespiel:

Mein Haftstrafe ist schon fast 2 Jahrzehnte her, ich habe diese verbüßt und das wars. Keinerlei weitere Straftaten.

Bisher bin ich 2 x von der Polizei ( Verkehrskontrolle ) angehalten worden.

Diese Kontrollen waren nicht sehr spaßig. Einmal, nach Überprüfung meiner Daten wurde mein Auto komplett gefilzt, während ich mit der ACHT am Handgelenk brv bewacht unter Aufsicht einer Heckler & Koch am Fahrzeug verweilen durfte.

Nun gut, es juckt mich nicht, ich bin nicht straffällig, parke nicht mal falsch, 0 Punkte ins Flensburg und damit muss ich halt leben.

Man könnte auch sagen, einmal straffällig in Erscheinung getreten und die Polizei hat dich auf dem Kicker.

Auch gut, ich dürfte imer brav nach Hause fahren, dauert halt einige Minuten länger.
Was soll´s ich hab nichts verbrochen.

Vielleicht sollte man darüber mal nachdenken und net gleich schreien ob ED-Sinnvoll, gerechtfertigt ist oder ist.

Die Norm der Polizeibeamten macht Ihren Job, keine Frage, nur ein kleiner provilierungssüchtiger Beamte ( karrieegeil dazu ) überspannt den Bogen.Gegen die hab ich halt was.

Viele Grüße
nwg 100

PS : Ist auch mal schön sich etwas von der Seele reden zu dürfen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@H.R.G.: Bis zum Jahresende wird es die Justiz wohl nicht mehr schaffen, einen Strafbefehl oder eine Hauptverhandlung hinzubekommen. Sowas dauert schon etwas länger, gerade auch wenn, wie etwa beim Widerstandsvorwurf die Staatsanwaltschaft ganz genau hinsehen muss, ob und wieviel Gewalt der Täter eingesetzt hat und was die Polizei von ihm wollte und ob sie das in allen Einzelheiten so durfte. Wenn es sichtbare Verletzungen gab, hat die Polizei aber schon mit einiger Gewalt gehandelt, dass muss nicht unbedingt entlastend wirken, sondern könnte auch in dem Sinne interpretiert werden, dass solche Verletzungen in der Regel nur bei erheblicher Gegenwehr auftreten. Gab es auch Fotos von verletzten Beamten? (Dann hätte man auch noch mit dem Vorwurf Körperverletzung zu rechnen)

Ansonsten würde ich empfehlen, die Aussage bei der Polizei zum Widerstandsvorwurf zu verweigern, den Vorgang möglichst bald so ausführlich und genau wie möglich auf Papier festzuhalten und je nach finanzieller Lage entweder sofort oder erst nach Anklageerhebung einen Anwalt zu beauftragen, der in der Sache dann Akteneinsicht bekommt. Ohne Akteneinsicht würde ich von jeder Aussage zum Widerstandsvorwurf abraten.

0x Hilfreiche Antwort

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