Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - was bedeutet der Zusatz "Normalfall"?

6. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
zwersch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - was bedeutet der Zusatz "Normalfall"?

Hallo!
Ich hätte eine Frage.
Und zwar habe ich eine Vorladung von der Polizei erhalten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte §113 StGb Abs1 -Normalfall-.
Jetzt meine Frage.Was bedeutet der Zusatz "Normalfall"? Bezieht sich dieser auf den Absatz 1 des §113? Verschlimmert dieser Zusatz den Absatz 1? Weil der Absatz alleine ist schon heftig genug.

Im Voraus schonmal danke für Antworten

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernmuel
Status:
Praktikant
(698 Beiträge, 214x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Könnte es sein, dass mit "Normalfall" gemeint ist, dass es sich nicht um einen tätlichen Angriff handelte?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
zwersch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich schildere mal was passiert ist:

Ich war mit paar Leuten in einer Kneipe feiern und habe dort viel zu viel Alkohol getrunken so dass ich von der Aktion so gut wie nichts mehr weiss.Ich kann nur vermuten was passiert ist.
Ein Kumpel und ich wollten dann mit dem Zug nach Hause fahren und ab da hab ich Filmriss. Was ich dann für einen kleinen Moment weiss ist, dass wir eine Schlägerei mit Jugendlichen am Bahngleis oder im Zug hatten.Wer oder was diesen Streit ausgelöst hat kann ich nicht sagen. Ich kann nur sagen,dass wir fröhlich gefeiert haben und keineswegs aggresiv waren. Ich kann dann nur vermuten,dass die Polizei dazwischen ist und wir dann aber so aufgebracht waren durch den Alkohol und die Schlägerei,dass die Beamten uns nur noch per Festnahme ruhig stellen konnten. Ich kann mir aber echt nicht vorstellen nach Beamten geschlagen zu haben.
Das erste was ich nochmal weiss ist, das ich auf der Polizeiwache in Handschellen sitze in einem Raum nicht in einer Zelle. Nach ner Zeit musste ich noch eine Blutprobe abgeben und der Promillewert war 2,5.Kann sein das ich vorher noch geblasen hatte.Nach der Frage ob mir die Beamten die Handschellen abnehmen könnten sagten sie direkt ja. Danach haben sie mir noch geraten Anzeige gegen die Jugendlichen zu machen.Das habe ich gemacht und durfte dann direkt nach Hause.

Ja und jetzt hab ich eben ne Vorladung bekommen. Was soll ich jetzt tun,einfach hingehen und die Geschichte so erzählen und mich entschuldigen oder mir lieber einen Anwalt holen? Welches Strafmaß erwartet mich?

Gruß

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Sie können hingehen, müssen das aber nicht. Sie wissen nicht, was in den Akten steht, können auch dank der Alkoholisierung kaum etwas zu den Vorwürfen sagen. Umgekehrt wissen Sie nicht, ob das, was Ihnen aus anderen Vernehmungen vorgehalten wird, richtig ist. Ich würde in dieser Situation einen Anwalt beauftragen. Allerdings muss man den dann natürlich auch selbst bezahlen, aber das ist dann gewissermaßen das Lehrgeld dafür, sturzbetrunken und nicht agerssiv (seltsam, das wissen Sie noch ganz genau) in eine Schlägerei geraten zu sein, die Sie, also Ihre Gruppe, nicht angezettelt hat (auch das wissen Sie noch).
Wenn die Erinnerung so lückenhaft ist, dass sich ein Beschuldigter nur noch an die Vorgänge erinnert, die für ihn entlastend sind, ist er mit einem Verteidiger eigentlich immer gut beraten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:
Allerdings muss man den dann natürlich auch selbst bezahlen, aber das ist dann gewissermaßen das Lehrgeld dafür, sturzbetrunken und nicht agerssiv (seltsam, das wissen Sie noch ganz genau) in eine Schlägerei geraten zu sein, die Sie, also Ihre Gruppe, nicht angezettelt hat (auch das wissen Sie noch).

Das gilt aber auch dann, wenn in dem Verfahren nicht viel herauskommt. Nicht in jedem Fall, indem der Vorwurf zunächst erhoben wird, liegt ein strafbarer (aktiver) Widerstand vor, es kommt durchaus vor, dass sich die Widerstandshandlungen doch sehr im Rahmen halten; in solchen Fällen scheint zumindest in Norddeutschland die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit oder eine geringe Geldauflage einzustellen, relativ hoch zu sein.

Eine weitere Frage, die in dieser Hinsicht, von Interesse sein könnte, wäre ihr Alter. Sollten Sie unter 21 Jahre alt sein, so würde das Verfahren (wenn Sie nicht erheblich vorbelastet sind) höchstwahrscheinlich schlimmstenfalls mit Sozialstunden enden, ob sich vor diesem Hintergrund die Invesitition in einen Anwalt lohnen würde, erscheint mir eher fraglich. Sie könnten auch die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf §147 VII darum bitten, die Akte unter Aufsicht einsehen zu dürfen oder ersatzweise Abschriften der relavanten Polizeiberichte und Zeugenaussagen zu erhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das ist ja alles richtig, nur müsste er dazu wissen, was überhaupt vorgeworfen wird. Ohne eine vernünftige Erinnerung an die Situation besteht wohl eher die Gefahr, sich um Kopf und Kragen zu reden. Aber das kann ja jeder halten wie er will.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
zwersch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich sehe das jetzt nicht so,dass ich nur das noch weiss was mich entlastet.Das habe ich auch gar nicht geschrieben.Ich habe geschrieben das wir in der Kneipe noch fröhlich gefeiert haben und bestimmt nicht streitsüchtig dort raus sind.Und das ich und mein Kumpel die Schlägerei nicht angezettelt haben,habe ich auch nicht geschrieben. Ich weiss nicht was der Grund war.
Bin über 21 und wohne nicht in Bayern oder BaWü.
Wie erfahre ich jetzt was mir vorgeworfen wird?

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#8
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Die Zusatz Normalfall sollte eigentlich im Internen Vorgangsbearbeitungsprogramm die Suche nach den Entsprechenden Tatbeständen erleichtern. Dummerweise haben einige Diensstellen das das diese Tatbestände 1:1 in die Maske Vorladung übernommen werden. Es ist also nur als interner Hinweis zu verstehen.

Im übrigen gehe ich nach Ihrer Schilderung von § 113 StGB Abs.1 aus.

Auch ich rate Ihnen einen erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen.

Vielleicht sollten Sie auch darüber nachdenken Ihre Trinkgewohnheiten dem was Ihr Körper verträgt anzupassen.

Im übrigen kommt bei Ihrem Promille wert eine eine Strafmilderung nach § 21 StGB oder einer Verurteilung 323a StGB in betracht. Gerade deswegen sollten Sie einen Erfahren Strafverteidiger beauftragen. Einen Fall notwendiger Verteidigung kann ich zwar nicht subsumieren. Es ist Ihnen Trotzdem dringend angeraten.







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"MFG
Rechtsmacher PvDE

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"

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