Wie ist der Ablauf

21. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Candeloro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie ist der Ablauf

Hallo,
ich hätte gerne eine Auskunf:
Es geht um eine Auswertung der Abläufe im Strafverfahren.

Ich nehme mal den folgenden Fall an.
X bezahlt eine Geldstrafe nicht.
Daraufhin erlässt die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl.
Die Polizei nimmt (per bekannter Handynummer) Kontakt zu X auf, der sich im Urlaub befindet und verabredet einen Termin zur Bezahlung der Geldstrafe auf der Dienststelle.

X erscheint nicht und nun wird der zuständige Beamte das an die Staatsanwaltschaft melden.
Soweit liege ich doch richtig, oder?
Die Staatsanwaltschaft wird dann den X zur Fahndung ausschreiben, ja?
Wird dieses auch bei Geldstrafen immer getan oder kann die Staatsanwaltschaft auch "nur" den Haftbefehl bestehen lassen,ohne zur Fahndung auszuschreiben?
Wie lange dauert es nun, bis die Fahndungsausschreibung nun wieder bei der Polizei landet (nur ungefähr).
Wie läuft das bei den Dienststellen ab, bekommen, die morgens eine neue Liste und "jede" Dienststelle stellt nun fest, ob Verwandte "in der Nähe" wohnen die nach dem Aufenthaltsort befragt werden?
(ich nehme mal an, der X ist "zu Hause" nicht zu erreichen)

Dank euch schon mal für die Hilfe!

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32 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Eine Geldstrafe im Strafverfahren wird in Tagessätzen verhängt. Dazu wird das monatliche Einkommen des Angeklagten durch 30 dividiert. Das Ergebnis bestimmt die Höhe des Tagessatzes, wobei diese mindestens einen und höchstens 10.000 Euro beträgt. Die Anzahl der zu zahlenden Tagessätze hängt von der Schwere der Straftat ab und beträgt zwischen fünf und 360 Tagessätzen.
Die Geldstrafe wird durch Urteil oder Strafbefehl verhängt. Sie ist ein Produkt aus Strafmaß (Anzahl der Tagessätze) und dem Tagesnettoeinkommen. Die Höhe des Strafmaßes richtet sich nach der Schwere der Tat, die Höhe der Tagessätze nach den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Ist die Entscheidung rechtskräftig, so leitet der Strafvollstreckungsrechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft die Geldstrafenvollstreckung ein. Dabei werden unter anderem Mitteilungen (zum Bundeszentralregister und zur Polizei) gefertigt sowie eine Kostenrechnung (Geldstrafe sowie Gerichtskosten) an die/den Verurteilte/-n übersandt.

Sollte die/der Verurteilte nicht in der Lage sein, den gesamten Betrag auf einmal zu zahlen, besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung. Diese ist schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Angabe des Aktenzeichens zu beantragen.

Die Zahlung der Geldstrafe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gestundet werden. Auch hierfür bedarf es eines schriftlichen Antrages bei der Staatsanwaltschaft.

Sollte die Geldstrafe nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gezahlt werden, wird die/der Verurteilte gemahnt. Nach fruchtlosem Fristablauf erteilt der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft einen Vollstreckungsauftrag. Damit soll der zuständige Gerichtsvollzieher eine Pfändung in das bewegliche Vermögen vornehmen. Gepfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert und der Erlös fällt der Staatskasse zu.

Verläuft die Pfändung erfolglos, wird die/der Verurteilte zum Strafantritt zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe geladen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht einem Tagessatz der Geldstrafe. Die/Der Verurteilte hat aber noch immer die Möglichkeit, die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung der Geldstrafe abzuwenden.

Stellt sich die/der Verurteilte auf die Ladung nicht freiwillig, ergeht Haftbefehl. Die zuständige Polizei wird beauftragt, die/den Verurteilte/-n zu verhaften und in die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt einzuliefern. Die Abwendung der Vollstreckung des Haftbefehls ist noch immer durch Zahlung der Geldstrafe in Höhe der bestehenden Forderung möglich.

Gemäß der sog. Tilgungsverordnung ist es möglich, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Dabei entsprechen sechs Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Ersatzfreiheitsstrafe. Soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, ist ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen. Diese schaltet die Gerichtshilfe ein, welche wiederum Kontakt zur/zum Verurteilten aufnimmt und ihr/ihm einen Platz bei einer gemeinnützigen Einrichtung verschafft und die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit überwacht.

Die Dauer der Übermittlung des Haftbefehls von der StA an die Polizei ist unterschiedlich und hängt von der Dringlichkeit und der Auslastung der StA ab (des jeweiligen Rechtspflegers). Grundsätzlich dauert diese Übermittlung aber nicht lange. Die Polizei erhält dann den jeweiligen Haftbefehl. Sobald dieser vorliegt wird die Polizei sich auf die Suche nach dem Festzunehmenden machen. Wie die Suche nach dem Festzunehmenden ausgestaltet wird, ist Sache der Polizei. Es werden Orte aufgesucht, an welchen sich der Festzunehmende aufhalten könnte, welches neben seiner Wohnung z.B. auch Wohnungen von Bekannten/Verwandten usw. sein können.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#2
 Von 
Candeloro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Soweit habe ich das verstanden.
Ich versuche ein Schaubild zu erstellen, das den Ablauf darstellt.

Im vorliegenden Fall
lag der Haftbefehl vor, wurde aber im Zuge einer Aufenthaltsermittlung erst zur Kenntnis genommen. Der X kontaktiert (Handy) und der Termin vereinbart, der aber nicht wahrgenommen wurde.

Nun wurde der Fall aber erweitert dargestellt:
Der X war nicht mehr zu kontaktieren und am Heimatort nicht zu finden.(auch keine Verwandten bzw Freunde bekannt)
Daraufhin wird die Vorgehensweise wie folgt dargestellt:
Brief der Diensstelle an die Staatsanwaltschaft, damit diese die Fahndung (deutschlandweit)erlässt.
Der Haftbefehl geht ja nicht zwangsläufig mit einer landesweiten Fahndung einher.

Daher die Frage ob die Ausschreibung zur Fahndung zwangsläufig "immer" erfolgt und wie lange diese Ausschreibung wiederum dauert?

Gruß

-- Editiert von candeloro am 21.03.2006 15:44:58

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Wenn der HB erlassen wird, dann wird er auch ausgeschrieben. Dafür ist er ja da. Der HB wird bundesweit ausgeschrieben. Zudem ist auch ein internationaler HB möglich.
Über die Zeitabläufe lässt sich nichts sagen. Rechnen Sie aber mit mindestens fünf Minuten.

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#4
 Von 
Candeloro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke!

Vielleicht steh ich auf dem Schlauch, aber sind HB und Fahndung nicht 2 unterschiedliche Begriffe?

Es hat ja auch Fälle in diesem Forum gegeben, bei denen in einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass ein Haftbefehl offen ist.
Nach dieser Person wurde aber (soweit ich das erinnere) nicht gezielt gesucht (also im Sinne der Befragung von Verwandten,Freunden,Plakaten ect.)

Mir geht es ja nur darum, den Ablauf darzustellen.

Wenn X zB in Y in einer Zweitwohnung wohnt (dort nicht gemeldet ist), dort einen HB durch die Staatsanwaltschaft ausgestellt wird, X eine zweite Wohnung in Z hat(am besten noch in einem anderen Bundesland) und dort gemeldet ist.

In Y fährt die Polizei herum und sucht ihn, findet X aber nicht.

Sollte X in Deutschland in eine Kontrolle kommen, alles klar, HB offen - mitkommen.

Jetzt muss aber doch zusätzlich irgendwas passieren um die Polizei zB in Meldeort von X zu "sensibilisieren", denn bei dem Arbeitsaufwand der Polizei kann doch nicht von jeder Diensstelle in Deutschland verlangt werden, bei jedem HB nachzuforschen, ob die Polizei im Ausstellungsort des HB nicht (erfolglos) tätig wird/ist und eventuell in "ihrer" Stadt/Bundesland Verwandte sein könnten, die man fragen könnte.

Vielleicht bin ich auch einfach auf dem falschen Weg, aber vielleicht erläutert mir jemand den Unterschied zwischen einem HB und "zur Fahndung ausgeschrieben"

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#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 412x hilfreich)

Für bestimmte Fahndungsmethoden, unter anderem auch die Öffentlichkeitsfahndung (siehe §131 StPO ) oder eine Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich polizeilicher Kontrolle und Ausschreibung des Kfz-Kennzeichens setzen eine Straftat von erheblicher Bedeutung voraus, ohne dass die Strafprozessordnung diese näher benennt, absolute Privatklagedelikte wie Beleidigung oder Hausfriedensbruch gehören aber wohl nicht dazu...

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

quote:
aber sind HB und Fahndung nicht 2 unterschiedliche Begriffe?


Der HB ist zunächst mal ein rotes Stück Papier, das sich in den Akten befindet. Wenn dieses Papier irgendwelche Konsequenzen nach sich ziehen soll muss der HB in die Fahndung eingegeben werden.

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#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Kollege Wastl,

vielleicht möchte der Fragesteller wissen, wann eine Person, gegen die ein Haftbefehl besteht, zur Fahndung in die jeweiligen Datensysteme eingegeben wird und wann nicht, somit welche Kriterien dafür bestehen. Denn es wird ja nicht jede Person, gegen die z.B. ein Vollstreckungs-HB besteht, zur Fahndung ausgeschrieben.


Viele Grüße,

- Roenner -

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Doch, ist sie schon. Wenn der Grund für den HB wegfällt wird er aus der Fahndung genommen. Wenn der Grund wieder eintritt wird wieder HB erlassen und ausgeschrieben. Dass in den Akten nicht ausgeschriebene HB's herumliegen ist eher unüblich.

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#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Ich habe mich missverständlich ausgedrückt:

Ich meinte den Unterschied zwischen der lokalen Fahndung und der deutschlandweiten Fahndung. Denn wenn gegen einen Täter ein Vollstreckungs-HB ausgestellt wird, wird dieser ja in das System der Landespolizei (POLAS) eingetragen und der HB an die jeweilige Polizeistation weitergeleitet, in dessen Bezirk der Gesuchte seinen Wohnsitz hat. Er wird aber nicht automatisch in die deutschlandweite Fahndung eingetragen.

Welche Kriterien müssen gegeben sein, damit jemand in die deutschlandweite Fahndung eingetragen wird, außer dass der Täter vielleicht in Deutschland insgesamt flüchtig ist? Eine gewisse Schwere der Tat?

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 22.03.2006 16:26:44

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#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Also normale HB's werden im Inpol und damit grundsätzlich bundesweit ausgeschrieben. Wieso sollte das mit einem Vollstreckungs-HB anders sein?
Hier gibt es beim LKA eine zentrale Stelle, die nur für solche Sachen, Ausschreibungen und Festnahmen, zuständig ist.

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#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Das heisst, wenn in einem Dörfchen in Bayern ein verurteilter Täter wegen Nichtzahlung der Geldstrafe wegen Schwarzfahrens per HB gesucht wird, weiss das die Polizei HH, wenn Sie eine entsprechende Abfrage im System stellt?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Sie würde ihn ja nur abfragen, wenn sie einen Grund dazu hat. Und wenn sie bei der Gelegenheit feststellt, dass der mit HB gesucht wird, ist das doch ganz praktisch, weil er dann in HH festgenommen werden kann. Wieso sollte sie es auch nicht erfahren und möglicherweise mit HB gesuchte Personen wieder laufen lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Das stimmt, es ist praktisch und logisch konsequent, wenn der HB deutschlandweit ausgestellt wird. Danke für die Aufklärung Herr Kollege.

Viele Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Aber gerne doch :)

Ich schreibe Dir gerade eine Mail, Du weißt ja, ich bin immer fix. Ich sage nur: Ein Epos ;)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

:)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Candeloro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für diese ergiebige Diskussion.

Wenn ich kurz an die Fragestellung des Herrn Roenner anschließen darf.
Der zur Geldstrafe "im Dörfchen in Bayern" verurteilte ist dort in der lokalen Fahndung durch das dortige Revier nicht zu finden, weil er jetzt bei Freunden in Hamburg "wohnt".

Wie sie "wastl" ja sagten besteht für die Polizei in HH kein konkreter Grund der Abfrage, es sei denn derjenige "stolpert" in eine Personenkontrolle.

Nun ist das "nicht Auffinden der Person" für die Polizeidienststelle doch nicht gerade "schön". Es muss doch nun etwas getan werden, um herauszufinden, wo sich der Herr aufhält.

Darauf bezog sich meine Frage. Wie wird die Polizei deutschlandweit soweit aktiviert auch ohne "zufällige" Personenabfrage tätig zu werden.Man könnte ja die Schwester, die in Berlin leben oder die Eltern die in was weiss ich wohnen durch die dort ansässigen Polizeidienststellen (bzw deren Beamten) nach einem möglichen Aufenthaltsort befragen.
Welche Form der Fahndung wäre das?
Und:
Wird so etwas auch in solch einem Fall (nicht bezahlte Geldstrafe) getan?

Ich habe durch Recherche schon herausbekommen, dass zumindest vor dem Jahre 2000 in Schleswig Holstein nach einer nicht erfolgreichen örtlichen Fahndung diese durch die zuständige Staatsanwaltschaft in die überörtliche Fahndung (mit eigener Fahndungsgruppe) übergeben wird. Inwieweit diese aber zB länderübergreifend tätig werden kann ist mir bisher nicht bekannt.

Danke für ihre Mühe.
So langsam wird das Brett vor dem Kopf kürzer.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Wobei das mit der Vernetzung der Systeme wohl nicht so unbedingt und immer klappt. Ein Klient von mir wird wegen seiner Zugehörigkeit zur Drogenszene häufig von unserer örtl. Polizei (Niedersachsen) kontrolliert. In den letzten 12 Monaten ca. 20 mal. Ergebnis jedesmal: Jede Menge alte Sachen, aber nicht aktuelles.

Letzte Woche wurde er aufgrund eines 2,5 Jahre alten HB des AG Nürnberg (Bayern) wegen Unterhaltspflichtverletzung hier in Niedersachsen verhaftet. Das Verhaftungsersuchen kam von der Polizei Nürnberg per Fax. Im System der niedersächsichen Polizei war der HB aus Nürnberg nicht ersichtlich.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Das lässt sich so pauschal nicht beantworten. Es kann der ganze Fandungsaufwand mit Befragen von Personen, Telefonüberwachung, Observation usw. auch bei Vollstreckungshaftbefehlen betrieben werden. Aber das muss natürlich auf die entsprechenden Fälle beschränkt bleiben, weil die Mittel gar nicht da sind. Es sollte sich nur niemand darauf verlassen, dass ausgerechnet er so einfach untertauchen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Wie wird die Polizei deutschlandweit soweit aktiviert auch ohne zufällige Personenabfrage tätig zu werden.Man könnte ja die Schwester, die in Berlin leben oder die Eltern die in was weiss ich wohnen durch die dort ansässigen Polizeidienststellen (bzw deren Beamten) nach einem möglichen Aufenthaltsort befragen.
Welche Form der Fahndung wäre das?


Die einfachste Möglichkeit -so lief's auch in dem o.g. Fall- ist, daß die Polzei die ihn haben will, eine Einwohnermeldeanfrage macht. Er muß sich ja in Bayern abgemeldet und irgendwo anders wieder angemeldet haben (normalerweise). Die Polizei des Anmeldeortes wird dann um Amtshilfe gebeten (oder eben nicht, siehe wastl, bestimmte Fälle).

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 22.03.2006 17:22:13

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Candeloro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah,ok!
@Bob
es stellt sich mir als Laien die Frage, wie kann es sein, dass in ihrem beschriebenen Fall der in Nürnberg gesuchte eben 2.5 Jahre nicht "aktiv" in Niedersachsen gesucht wurde.
Oder anders, warum dauert es 2.5 Jahre bis die Polizei in Nürnberg herausfindet, dass die gesuchte Person sich fest in Niedersachsen befindet ?
Das sollte doch in ein paar Wochen "erledigt sein". Die Anforderung/Meldeabfrage ist doch wohl recht einfach durchzuführen?

Nun war es in diesem Fall ja "Pech", dass der Gesuchte nicht im Computer auftauchte, sonst wäre er ja früher gefasst worden.

Deshalb stellt sich mir ja eben in den konstruierten Fällen mit der Geldstrafe (in der Unterhaltssache dürfte es ja auch um die Zahlung gegangen sein) ob es denn realistisch ist die Fahndung (mit zB Verwandtenbefragung) als Folge anzuführen, oder ob das aufgrund der Verhältnismäßigkeit eher nicht durchgeführt wird.

Oder um für den Ablauf konkreter zu sein: Macht es aus ihrer Sicht keinen Unterschied in der Abfolge der (polizeilichen) Tätigkeiten, ob die Person wegen zB schweren Raub oder üblerem gesucht wird oder wegen einer Geldstrafe mit 60 Tagessätzen ?

Danke

-- Editiert von candeloro am 22.03.2006 17:50:25

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

quote:
Macht es aus ihrer Sicht keinen Unterschied in der Abfolge der (polizeilichen) Tätigkeiten, ob die Person wegen zB schweren Raub oder üblerem gesucht wird oder wegen einer Geldstrafe mit 60 Tagessätzen


Es macht natürlich einen sehr großen Unterschied.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Ich sehe gerade das Ausschreibungsformular:
Vorgesehen ist die Ausschreibung bundesweit, Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens und diese sowie die europäischen Nachbarstaaten.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Candeloro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt kann ich ihnen nicht folgen.
Welches Formular?

Und wie stelle ich denn nun den Ablauf dar, wenn ich schwerere Straftaten und die auf Geldstrafen bezogene Fahndung in ihren direkten Ablaufkonsequenzen gegenüberstelle ?

Kennen sie Abstufungen, dürfen sie diese nennen oder fällt das unter die Geheimhaltung der PDV-Paragraphen ?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Das Formular, mit dem die Ausschreibung gemacht wird.

Es gibt keine Liste mit Abstufungen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Candeloro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, soweit klar.
In welchem Bundesland sind sie denn tätig,wenn ich fragen darf?

Woraus ziehen sie denn dann ihre Schlüsse über die Abstufungen und welche Empfehlung können sie mir für den Ablauf geben.
Ich kann ja einfach "fallabhängig" schreiben, nur hört dann die Differenzierung bei der lokalen Fahndung auf und das erscheint mir zu "schwach".

Vielen Dank nochmals für ihre schnellen Antworten :)

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Ich? Nordosten.
Schlüsse? Was meinen Sie? Wann welche Fahndungsmaßnahme ergriffen wird. Das entscheidet die Polizei, in den gebotenen Fällen, wie beispielsweise bei einer Observation auf Weisung der StA (weil die Observation durch die StA) angeordnet werden muss, oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses (Telefonüberwachung).

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

quote:
quote:
--------------------------------------------------------------------------------
Macht es aus ihrer Sicht keinen Unterschied in der Abfolge der (polizeilichen) Tätigkeiten, ob die Person wegen zB schweren Raub oder üblerem gesucht wird oder wegen einer Geldstrafe mit 60 Tagessätzen
--------------------------------------------------------------------------------


Es macht natürlich einen sehr großen Unterschied.


Genau.

Das die Ausschreibung "bundesweit" (und es darunter keine Abstufungen mehr gibt) erfolgt hatte ich auch vermutet. Es lag in 'meinem Fall' wohl (so sagte mir der Pol.Beamte) an der Technik, die nicht vernünfitg miteinander harmonisiert hat. Derjenige war -über die bayrische Technik- bundesweit ausgeschrieben. Das niedersächsische System konnte das aber irgendwie nicht erkennen.

Ähnlich läuft es mit Vorstrafen. Ein anderer Klient von feixt sich immer einen, wenn er hier von der Polizei kontrolliert und als Ergebnis kommt: 'Der hat noch nie eine Straftat begangen'. Wird er in Baden-Württemberg kontrolliert spuckt der Pc etliche Vorstrafen aus (samt und sonders in Ba-Wü begangen.)

Auch hier erklärte mir ein Polizist, daß das mit der mangelnden 'Zusammenarbeit' der Systeme zusammenhängt. Es wird aber wohl mit Hochdruck daran gearbeitet, solche Sachen abzustellen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

@ Bob
Das faszinierende bei Behörden ist ja, dass die immer wieder und jede für sich das Rad neu erfinden, und zwar jede das vermeintlich beste. Da kann nicht die eine das Programm der anderen übernehmen, nein, da muss ein eigenes her, und dann stellt man fest, dass das Zeug nicht kompatibel ist. In manchen Bundesländern, mir fällt da gerade so ein Stadtstaat im Nordosten ein, musste sogar für das Amtsgericht, das ausschließlich für Strafsachen zuständig ist, ein eigenes System erfunden werden, nur damit es mit dem der StA, die es seit Jahren hat, nicht harmoniert.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Candeloro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Fasse ich die Erkenntnisse kurz zusammen bekomme ich:

-Erlassen eines HB
-örtliche Fahndung durch ansässige Polizeidienststelle
-bei Erfolglosigkeit Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, die das ganze dann dem jeweiligen LKA zur überörtlichen Fahndung übergibt
-Maßnahmen zur Fahndung ergreifen die dortigen Beamten (u.U mit "Hilfe" des StA oder Richters)

Die jeweilige Bearbeitungsdauer (zB Weitergabe von lokaler Fahndung zur überörtlichen durch StA hängt von deren Auslastung ab)
Die Reihenfolge der Bearbeitung durch die zuständigen Stellen des LKA hängt von Schwere des Falls ab, ebenso wie die Maßnahmen an sich.

Soweit richtig?

Zur Einwohnermeldeabfrage noch eine Nachfrage:
Bin ich richtig informiert, dass es zur Zeit (noch?) kein Zentralregister der Meldeauskünfte gibt und das Ländersache ist?
Hieße im Fall von Bob, dass die Anfrage von der Nürnberger Polizei in Nürnberg respektive Bayer erfolgte und dort der Vorgang "Abmeldung Bayern / Anmeldung Niedersachsen" festgehalten wurde?

Oder besteht mittlerweile eine Übergreifende Abfrage--> Wo ist der xy gemeldet und falls ja, besteht diese Möglichkeit der Recherche auch Privatpersonen ?

Danke und schönen (Arbeits-)Tag !

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

quote:
Soweit richtig?


Nein.
Der HB wird erlassen und zur Polizei geschickt, die ihn in den 'Fahndungscomputer' eingibt.
Dann kann die örtliche Polizei versuchen, den HB zu vollstrecken.
Wenn das nicht klappt macht die Polizei den Rest alleine. Einer Einschaltung der StA bedarf es nur, wenn Fahndungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, für die gesetztlich vorgeschrieben ist, dass sie von der StA oder vom Gericht angeordnet werden müssen.

quote:



quote:

0x Hilfreiche Antwort

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