Hallo!
Mein Freund hat eine Geldstrafe von 15 TS a 10 Euro wegen wiederholtem Ladendiebstahls bekommen. Verurteilt in Niedersachsen. Er kann die Geldstrafe bezahlen und möchte auch keine Gemeinnützige Arbeit leisten, weil ihm der Zeitaufwand von 90 Std. zu hoch erscheint, weil er sich weiterhin auf sein Studium konzentrieren möchte. Er möchte lieber 15 Tage absitzen, möglichst in den Semesterferien, um es schnell hinter sich zu bringen. Er ist Student und bekommt ca. 350 Euro BaföG. Er will auch nicht das wir zahlen weil er meint das er für seinen Fehler alleine einstehen muß! Kann mir jemand sagen wie der genaue Ablauf bei nichtbezahlen einer Geldstrafe ist?
MfG femke
Wie ist der genaue Ablauf bei Nichtbezahlen einer Geldstrafe?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Mal abgesehen davon daß ich das absolut nicht gut finde (90 Std. sind ihm zu viel, aber 15 Tage nicht??!!), weil er so Haftplatzkosten verursacht. (Die ihm übrigens nach § 50 StVollzG anteilig auferlegt werden können, also muß er "für's sitzen zahlen") werden erst Vollstreckungsmaßnahmen in Erwägung gezogen, und wenn die Beitreibung der Geldstrafe auch so nicht möglich ist, wird er eine Ladung zum Strafantritt bekommen.
<small> vgl.auch stud.kom. F.Plitt:
Voraussetzung für die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist, dass die Geldstrafe uneinbringliche ist, d. h. der Verurteilte hat keine Wahlmöglichkeit, ob er die Geldstrafe entrichtet oder ob er die Freiheitsstrafe verbüßen möchte.
Zahlt der Verurteilte nicht so ist die Vollstreckung der Geldstrafe zu versuchen, es sei denn, die Vollstreckung unterbleibt aufgrund richterlicher Anordnung im Ausnahmefall (§ 459c II StPO
o. § 459f StPO
).
Ist der Erfolg in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, kann die Vollstreckungsbehörde anordnen die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken. Dabei richtet sich die Vollstreckung nach §§ 459 ff. StPO
, 48 StVollstrO</small>
Da die Staatsanwaltschaften (die als Vollstreckungsbehörden zuständig sind) idR. nicht gerade viel davon halten, wenn jemand der zahlen oder arbeiten könnte, lieber in den Knast geht, werden sie ihm sicher ein "lauschiges Plätzchen" in einer "netten JVA" zuweisen.
Ich will hier nicht unken, könnte mir aber vorstellen, daß bei Dir spätenstens nach 2 Tagen das Telefon heißbimmelt, daß Du mit dem Geld zur JVA kommen sollst, um ihn auszulösen.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 14.06.2004 01:04:30
Erstmal danke für die Antwort!
Das mein Freund keine Lust hat zu arbeiten stimmt nicht! Es geht ihm nur um den Zeitaufand! Er möchte die Sache so schnell wie möglich hinter sich bringen. Er hatte vor Jahren schon mal eine Auflage von 20 Std. und die hatte er erst nach 2 Monaten abgearbeitet. Hauptsächlich weil die Einrichtung einen Krankheitsfall hatte aber es hätte auch so lange gedauert. Sie hatte ja nicht jeden Tag auf. Ihm geht es also darum es schnell hinter sich zu bringen! Bezahlen können weder ich und schon garnicht er! Außerdem will er es auch nicht weil er alleine dafür eingestehen will. Deshalb interessiert und der Ablauf einer solchen Sache. Kommt der Gerichtsvollzieher, kann man bei der STA die Haft beantragen, oder geht er bei nicht Zahlung sowieso in den Knast? Nochmals wir können nicht zahlen denn unser Gesamteinkommen liegt bei ca. 1300 Euro und ICH habe Schulden! Außerdem sehe ich irgendwie auch nicht ein für seine Dummheit mit zu büßen!
MFG Femke
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Auf seinen Ladung zum Strafantritt, wird er auf jeden Fall länger als 2 Monate warten müssen, von daher wird es sich länger hinziehen, als seine letzte gemeinützige Arbeit. Man wird auch keine Rücksicht darauf nehmen, ob er in den Semesterferien sitzten will, sondern ihn dann laden, wenn Platz in der JVA ist, (und das kann -wie gesagt- dauern. mit schnelll hinter sich bringen ist da nicht viel)
Außerdem -ich weiß nicht ob Du es überlesen hast- wird er einen Haftkostenbeittrag zahlen müssen. Wenn man zugrunde legt, daß ein einziger Hafttag 100,-€ kostet, ... naja
Außerdem könnte Dein Freund Ratenzahlung beantragen. Bei 350,-€ Bafög wären selbst 10,- im Monat möglich.
Aber gut, um Deine Fragen noch mal zusammenhängend zu beantworten:
Man kann die Haft nicht "beantragen", da es offiziell keine "Wahlmöglichkeit" gibt. Bei fortdauernder Nichtzahlung entscheidet die StA ob sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitet, oder sofort zur Ersatzfreiheitsstrafe lädt.
Dazu nochmal der oben schon genannte Komenntar von RA Plitt:
Voraussetzung für die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist, dass die Geldstrafe uneinbringliche ist, d. h. der Verurteilte hat keine Wahlmöglichkeit, ob er die Geldstrafe entrichtet oder ob er die Freiheitsstrafe verbüßen möchte.
Zahlt der Verurteilte nicht so ist die Vollstreckung der Geldstrafe zu versuchen, es sei denn, die Vollstreckung unterbleibt aufgrund richterlicher Anordnung im Ausnahmefall (§ 459c II StPO
o. § 459f StPO
).
Ist der Erfolg in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, kann die Vollstreckungsbehörde anordnen die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Hi Bob,
Haftkosten werden doch nur Freigängern mit normal bezahlter Außenarbeit auferlegt, oder? Sind Dir aus Deiner Praxis Gegenbeispiele bekannt?
Gruß vom mümmel
Nein, auch wenn innerhalb der JVA Arbeiten für Fremdfirmen durchgeführt werden, wird ein Haftkostenbeitrag erhoben. Und auch während dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe besteht Arbeitspflicht (im Gegensatz zur U-haft).
Der Haftkostenbeitrag entfällt nur, wenn keine Arbeit angeboten werden kann.
Sicher bin ich mir jetzt nicht, wie es ist, wenn der Gefangene nicht für eine Fremdfirma innerhalb der JVA (oder als Freigänger) tätig ist, sondern z.B. als Küchen- oder Kammerhelfer.
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Hi,
nur mal so als Anmerkung:
im Rahmen des Versuchs die Geldstrafe im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben , wird i. d. R. neben einem Vollstreckungsversuch durch den GVZ auch die Abgabe der eidestattlichen Versicherung fällig werden.
Ob er sich damit nen Gefallen tut, muss er selbst wissen.
Im übrigen kann ich mich nur den Aussagen meiner Vorposter anschließen.
Gruß
Rpfl.
So ein Aufwand wegen 150 Euro!!
Ich glaube, der Mensch gehört wirklich 'mal für 15 Tage in den Knast.
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"Grüße vom
CyberFahnder
www.cyberfahnder.de"
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