Wie kann man seine Unschuld beweisen?

8. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)
Wie kann man seine Unschuld beweisen?

Angenommen, eine Mutter und ihr volljähriges Kind unter 28 verklagen den Vater des Kindes wegen Kindesmisshandlung oder -missbrauch, der angeblich 10 Jahre her sein soll. Sie können allerdings nicht mit einem Attest belegen, dass das Kind zu der Zeit z. B. Verletzungen gehabt haben soll oder ähnliches. Wie kann der Vater, wenn die Anschuldigungen nicht stimmen, seine Unschuld nachweisen, und zwar so, dass er wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurde und nicht das Verfahren mangels Beweisen eingestellt wird (was ja immer noch bedeutet, dass er es gewesen sein KÖNNTE)?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


Die Frage ist rasch geklärt:
Wenn tatsächlich nichts vorgefallen ist, kann man das Nicht-Vorgefallene auch nicht beweisen.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

und zwar so, dass er wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurde und nicht das Verfahren mangels Beweisen eingestellt wird Vermutlich gar nicht. Einen Freispruch gibt es nur bei einer Anklage. Für eine Anklage muß es aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit geben, daß er verurteilt wird - das ist hier aber anscheinend nicht der Fall. Es ist mir auch unverständlich: Der Beschuldigte möchte unbedingt öffentlich vor Gericht stehen und hören, wie ihn die Staatsanwaltschaft ziemlich übler Delikte bezichtigt - was genau hat er jetzt davon?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Angenommen, eine Mutter und ihr volljähriges Kind unter 28 verklagen den Vater des Kindes wegen Kindesmisshandlung oder -missbrauch


Nein, sie "verklagen" ihn nicht, sie "zeigen den Vater an". Anklagen tut -wenn dann- die Staatanwaltschaft

Zitat:
und zwar so, dass er wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurde und nicht das Verfahren mangels Beweisen eingestellt wird (was ja immer noch bedeutet, dass er es gewesen sein KÖNNTE)?


Gar nicht. Wenn die StA mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit einstellt, hat der (ehem.) Beschuldigte kein Rechtsmittel dagegen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120214 Beiträge, 39849x hilfreich)

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, einen Rechtanwalt zu beauftragen. Er kann durchaus erfolgreich auf einen entsprechenden Verfahrensgang hinwirken. Da sollte man aber mit Kosten von 600-1200 EUR rechnen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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