Wie lange dauert es von Anklage-EINREICHUNG bis zur Erhebung(Zulassung)

30. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.03.2022 21:42:52
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Wie lange dauert es von Anklage-EINREICHUNG bis zur Erhebung(Zulassung)

Nehmen wir `mal an:
- es gibt ein initiiertes Strafverfahren von 03.2017 wegen Stalking gegen "A"
- in 05.2017 kommt zum laufenden Strafverfahren noch die Beschuldigung wegen Betrug (Kontoplünderung) dazu
- in 07.2017 dann zusätzlich noch Urkundenfälschung (Unterschrift)
- in 08.2017 dann der Vorwurf Verbreitung von pornografischen Schriften (Bildern) in der Öffentlichkeit
- in 11.2017 dann der Vorwurf Morddrohung, welcher in 09.2018 und 06.2019 noch einmal wiederholt wird.
- zu den Vorwürfen aus 08.`17 + 09.`18 gab es eine Hausdurchsuchung bei "A"
> wegen Stalking wurde "A" vernommen und dieser Vorwurf wird nachfolgend nicht mehr erwähnt.
> wegen Betrugs hat "A" selbst durch Nachweise der Bank an die KriPo aufgeklärt und wurde dazu auch nie vernommen
> wegen Urkundenfälschung gab es (durch ein Zivilverfahren) ein gerichtl. angeordnetes Schriftgutachten in dem mit "fast 100%" (genaue % möchte ich hier nicht nennen) ausgeschlossen wurde, das die Unterschrift NICHT nachgeahmt oder von "A" getätigt wurde.
> es bestehen aktuell nur die Vorwürfe "Verbreitung pornografischer Schriften" + "Mordandrohung".
- zu beiden vorwürfen wurde "A" nicht vernommen.

- in 08.2020 reicht die STA Anklage beim AmG ein.
> "A" wird anwaltlich vertreten, hat in 01.2021 selbst aber dem AmG schon (absichtlich nur ansatzweise) die Auflösung der Vorwürfe erklärt und auch Anklage-Abweisung + die Herausgabe der beschlagnahmten Elektronik beantragt.
- als Antwort vom AmG hat "A" lediglich den Beschluss der Ablehnung der Herausgabe der beschlagnahmten Elektronik erhalten.

... seit dem passiert absolut nichts.
- der Strafverteidiger , als auch "A" , bekommen keine Antworten von der STA oder dem AmG.

Frage:
Wie lange kann / darf es von der Anklage-Einreichung der STA bis zur Anklage-Eröffnung (durch Beschluß) überhaupt dauern ?
- nach eigener Recherche von "A" dürfte nun (seit Anklageeinreichung) eine erneute Verjährungsfrist (3 Jahre) begonnen haben, oder ?

--- ich danke für Eure Antworten ---

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von nato-cool):
nach eigener Recherche von "A" dürfte nun (seit Anklageeinreichung) eine erneute Verjährungsfrist ... begonnen haben, oder ?


Ja. Das sind in diesem Fall aber nicht 3 Jahre, sondern (ausgehend von den geschilderten angeklagten Taten) 5 Jahre.

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#2
 Von 
guest-12318.03.2022 21:42:52
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ja. Das sind in diesem Fall aber nicht 3 Jahre, sondern (ausgehend von den geschilderten angeklagten Taten) 5 Jahre

- Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 StGb) + Bedrohung (§ 241 StGb) werden aber beides "nur" zu je 1 Jahr o. Geldstrafe bestraft.
- eine Verjährung von 5 Jahren tritt aber nur auf Taten mit einer Bestrafung von MEHR ALS EINEM Jahren zutreffen.
Siehe: https://dejure.org/gesetze/StGB/78.html

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von nato-cool):
- Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 StGb) + Bedrohung (§ 241 StGb) werden aber beides "nur" zu je 1 Jahr o. Geldstrafe bestraft.

Man sollte sein StGB mal reparieren lassen, der § 241 StGB ist offenbar kaputt ...

https://dejure.org/gesetze/StGB/241.html
...
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Wobei mir so ist, als nähme man grundsätzlich den Grundtatbestand für die Verjährungsfrist - hier also § 241(1) und nicht die geschärfte Strafandrohung aus Absatz 2. Siehe auch § 78(4) StGB. Insofern hat der TE wohl recht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von nato-cool):
- eine Verjährung von 5 Jahren tritt aber nur auf Taten mit einer Bestrafung von MEHR ALS EINEM Jahren zutreffen.


Ja, was auf den Tatvorwurf des Betruges zutrifft. (ch war von der längsten Verjährungszeit ausgegangen, also dem Zeitpunkt an dem alle Taten verjährt wären.

Zitat (von Harry van Sell):
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Ja, das ist aber die erst seit ein paar Wochen gültige Fassung. Davor war es 1 Jahr, da hat er schon Recht.
Frage ist jetzt, ob die alte oder die neue Strafandrohung maßgeblich ist (wenn ich mich nicht täusche, die alte, wenn nicht gleichzeitig eine "Sondervorschrift" geschaffen wurde die das verhindert, wie seinerzeit für das "Ruhen der Verjährung" bei Sexualdelikten)

Ob das so ist, kann ich jetzt gerade nicht recherchieren, da mir sonst die Gorgonzola-Soße anbrennt :grins:

Die ganz korrekte Antwort wäre also: Ein Teil der Taten verjährt nach 3 Jahren (ab Anklage, wenn keine neue Unterbrechungshandlung stattfindet, kein Urteil im 1. Rechtszug ergeht und nicht die absolute Verfolgungsverjährung erreicht ist) und ein anderer Teil nach 5 Jahren.

Wie es hinsichtlich der Bedrohung ist, müsste man wie gesagt mal recherchieren...

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#6
 Von 
guest-12318.03.2022 21:42:52
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

... "meine lieben" Forenteilnehmer, die grundsätzliche Frage war eine andere !

>>> Wie lange kann / darf es von der Anklage-Einreichung der STA bis zur Anklage-Eröffnung (durch Beschluß) überhaupt dauern ?
- gibt es dazu Richtlinien !?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von nato-cool):
Wie lange kann / darf es von der Anklage-Einreichung der STA bis zur Anklage-Eröffnung (durch Beschluß) überhaupt dauern ?

Mir wären da keine Fristen bekannt.



Zitat (von nato-cool):
- gibt es dazu Richtlinien !?

Es mag sein, das das eine oder andere Gericht da Richtlinien hat. In Ermangelung von Rechtsverbindlichkeit / Rechtsanspruch wird man bei Überschreitung jedoch nicht viel ausrichten können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von nato-cool):
>>> Wie lange kann / darf es von der Anklage-Einreichung der STA bis zur Anklage-Eröffnung (durch Beschluß) überhaupt dauern ?
- gibt es dazu Richtlinien !?


Naja es gibt schon ein Beschleunigungsgebot.

Darüber hinaus hat der BGH vor Jahren Mal gesagt, dass eine Überlange Verfahrensdauer sich nicht negative für den Angeklagten auswirken darf und hat die sogenannte "Vollstreckungslösung" geschaffen. Dabei ist ein Teil der Wartezeit auf die Strafe anzurechnen.

Hier gibt es jedoch auch keine starren Fristen, generell gilt: Wenn an den Vorwürfen was dran ist, dann ist es für sie besser, je länger sie warten, wenn sie dadurch keinen "Kopfstress" bekommen.

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