Wie oft darf Bewährung verlängert werden

24. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
vani321recht
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)
Wie oft darf Bewährung verlängert werden

Person x hat wegen Körperverletzung 4 Jahre Bewährung erhalten in der Zeit wurde die Bewährung wegen einer neuen Straftat auf 5 Jahre verlängert. In diesem Zeitraum wurde Person x wieder straffällig wegen versuchter Körperverletzung an einem Polizeibeamten und Beleidigung ind Bedrohung . Kann eine Bewährung uberhaubt noch mal verlängert werden ???? Hatte gehört das über 5 Jahre nicht mehr verlängert werden kann und wollte nachfragen ob das richtig ist.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Person x hat wegen Körperverletzung 4 Jahre Bewährung erhalten <hr size=1 noshade>


Falsch. Die Person hat eine Freiheitsstrafe von x Monaten/Jahren erhalten, welche nicht mehr vollstreckt wird, sofern er sich 4 Jahre lang ordentlich benimmt.

Daher stellt sich die entscheidende Frage: Zu wievielen Monaten/Jahren wurde die Person verurteilt?

quote:<hr size=1 noshade>wegen einer neuen Straftat auf 5 Jahre verlängert. <hr size=1 noshade>


Auch hier die gleiche Frage: Welche Freiheitsstrafe wurde diesmal verhängt ?

quote:<hr size=1 noshade>In diesem Zeitraum wurde Person x wieder straffällig wegen versuchter Körperverletzung an einem Polizeibeamten und Beleidigung ind Bedrohung . Kann eine Bewährung uberhaubt noch mal verlängert werden ???? <hr size=1 noshade>


Theoretisch kann erneut eine Bewährungsstrafe verhängt werden. Mit der Bewährungszeit hat das ja nichts zu tun. Siehe oben! Falls die Person in einem Bundesland mit linker Kuscheljustiz wohnt, sind 3 Bewährungen gar nicht sooo ungewöhnlich. Trotzdem sind die Chancen insgesamt eher gering. Bewährung bedeutet - wie der Name schon sagt - dass man sich "bewähren" soll. Wer sich wiederholt nicht bewährt, der muss dann eben mal die Vollstreckung spüren.

Ich empfehle mal den Wortlaut des § 56 StGB . Den sollte man mal langsam lesen und sich den Inhalt auf der Zunge zergehen lassen.

Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird .



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"justice"

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#2
 Von 
vani321recht
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Bei der 1Straftat waren es 1 Jahr und vier Monate Strafe ausgesetzt zu 4 Jahren Bewahrung. Bei der2 Tat 6 Monate ausgesetzt zu 1 Jahr Bewahrungsverlangerung ) wie gesagt waren die oben genannten Taten alle wegen Körperverletzung in dem Jahr der Bewahrungsverlangerung wurde Person x aber noch mehrmals zu Geldstrafen wegen fahren ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung verurteilt wo jetzt auch noch eine Strafe offen ist 'Also wenn ich das richtig verstanden habe kann jetzt wieder nur eine Bewahrung dabei rauskommen obwohl Person x immer wieder straffällig geworden ist in der Bewährungszeit

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
'Also wenn ich das richtig verstanden habe kann jetzt wieder nur eine Bewahrung dabei rauskommen


Nein, ich sagte, dass das theoretisch möglich ist. Ich sagte aber auch, dass es sehr unwahrscheinlich ist.

Insbesondere, wenn neben den Bewährungsstrafen auch noch andere Straftaten abgeurteilt wurden, dann sehe ich nicht mal ansatzweise einen Grund dafür, warum es hier noch einmal Bewährung geben sollte.

Höchst wahrscheinlich wird er weitere Straftaten begehen und deshalb muss durch die Vollstreckung von Freiheitsstrafe auf ihn eingewirkt werden.



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"justice"

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#4
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

die Chance auf eine weitere Bewährungsverlangerung sind sehr sehr gering.

sehr warscheinlich wird nun die Bewährung komplett wiederrufen, den so wie ich das verstanden habe hat die Person X doch mehrfach innterhalb der Bewährungszeit neue Straftaten begangen, egal ob diese einschlägig sind oder nicht, irgentwann ist selbst beim gutmütigsten Richter mal Feierabend.

der Wiederruf der Bewährung ist aber ein verfahren für sich selbst.

zuerst muss die neue Straftat:versuchter Körperverletzung an einem Polizeibeamten und Beleidigung ind Bedrohung abgeurteilt werden.

danach wird warscheinlich von der Staatsanwaltschaft das Wiederufsbverfahren beantragt und Person X erhält gelegenheit Stellung dazu zu nehmen und dann entscheidet das gericht ob die Bewährung erneut verlängert wird oder Wiederrufen wird. wobei ich die chance auf eine erneute Verlängerung bei unter 5% sehe.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hatte gehört das über 5 Jahre nicht mehr verlängert werden kann und wollte nachfragen ob das richtig ist. Das ist richtig.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Nö, bei einer Verlängerung gilt die starre 5 Jahres Grenze nicht. Es kommt auf die Dauer der ursprünglichen Bewährungszeit an.

quote:<hr size=1 noshade>
56f StPO

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.

In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
<hr size=1 noshade>


[URL=https://www.jurion.de/de/document/show/0:5905133,0/]vgl. auch z.B. OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13 [/URL]


Wenn hier die erste Bewährungszeit = 4 Jahre waren, könnte theo. bis auf 6 Jahre verlängert werden.

Das dürfte aber im hier geschilderten Fall graue Theorie sein. Hier wird es zu 99,9% eine FS ohne Bewährung geben und den Widerruf der bisherigen Bewährungen.

Ich tippe mal grob auf 2,5 Jahre incl. der Widerrufe zuzüglich X Tage/Wochen/Monate Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafen, es sei denn, irgendjemand anderes übernimmt deren Zahlung.





-- Editiert !!Streetworker!! am 24.05.2014 16:09

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#7
 Von 
vani321recht
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Das mit dem Bewährungshelfer lief ja auch schon ,alle vier Monate ein Minute Gespräch .Bei den ganzen Strafen über die Jahre kann ich es nicht mehr verstehen warum immer nur Bewährung gegeben wurde schließlich war ja schon 2004 eine Haftstrafe von 9Monaten dabei auch wegen Körperverletzung und schon danach hatte man sehen können das er sich auch weiter nicht Bewährt hat . Meiner Meinung nach führen mehrmalige Bewahrungen nur dazu das man nicht daraus lernt ! Und wenn man sich nicht unter Kontrolle hat brauch man dafür auch die gerechte Strafe

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Meiner Meinung nach führen mehrmalige Bewahrungen nur dazu das man nicht daraus lernt !


Sehe ich -bis auf wenige Ausnahmen- ebenso. Eine 2te Prallelbewährung mag teilw. noch vertretbar sein, eine 3. ist es in den allermeisten Fällen m.M. nicht. Die Richter tun den Leuten da auch nicht unbedingt einen Gefallen mit.

1. tritt wie gesagt kein Lerneffekt ein

2. denken viele es geht immer so weiter (mit Bewährung)

3. wenn die Nummer dann am Ende zusammenfällt sind meist gleich mehrere Jahre am Stück zu vollstrecken. Eine kurze FS zur rechten Zeit hätte da oft mehr bewirkt.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 25.05.2014 16:40

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