Wie sinnvoll ist der Antrag auf Halbstrafe ?

6. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Ness2023
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie sinnvoll ist der Antrag auf Halbstrafe ?

Guten Abend. Ich bin neu hier und würde gerne Erfahrungen von Euch hören. Der Eine oder Andere wird ja schon länger hier aktiv sein. Ich bin durch einige Suchanfragen immer wieder auf diese Seite gestoßen und denke daher, dass Ihr mir sicher ein paar Anregungen mitgeben könnt und wie eure Meinungen dazu sind.

- Freund, Männlich 33 Jahre
- zuvor nie straffällig
- 2x wegen schweren Diebstahl verurteilt
- zwischendurch immer mal mit Cannabis erwischt worden, Führerschein weg in 2020
- 3 Urteile
* 1. Urteil aus 2020, 1 Jahr und 3 Monate
Bewährung (Diebstahl)
* 2. Urteil aus 2021 , 1 Jahr und 3 Monate
Bewährung (Diebstahl)
* 3. Urteil Jan. 2022
= Bewährungsversager 2021
= Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre
= davon 1,8 Diebstahl , 4 Monate
aufgrund BTM

Revision eingelegt, abgelehnt August 2022.
Haftbefehl 2023.
Strafvollstreckungsanwältin beauftragt.

Freund war seit November 2021 nicht mehr straffällig. Hatte endlich wieder einen Job und Geld, Freundeskreis aufgegeben, den Verstand wiederbekommen. Konsequenz muss er trotzdem tragen.

Er stellte sich zunächst selbst in Bielefeld. Offenen Vollzug bekommen.
Er kam abstinent in die JVA, kein Alk. kein BTM im Urin.


Die Bewährung 2020 war im Urteil vom Januar 2022 gar nicht drin.
- Bewährungswiderruf

= Haftstrafe erhöht sich von 2 Jahre auf 3,3 Jahre

Alle Beschwerden wurden abgelehnt und als unbegründet verworfen. Obwohl er nie wieder auffällig war.

Tja ist halt so. Kann man nichts machen.
Gekämpft und verloren. Begründung: aufgrund Sucht-Problematik könnte er rückfällig werden.

Er war bereits vorher "Clean", laut Richter reichen Abstinenznachweise aber nicht aus. Eine Therapie also? Oder was ist da jetz gewünscht?

Sozialarbeiterin meint, er braucht keine Drogentherapie. Wieso er jetzt sowas machen wollen würde..


Jetzt die Frage:
Wie hoch stehen die Chancen auf einer Halbstrafe ? Ist es überhaupt möglich?

Ein Mithäftling hatte 3,1 Jahre. Betrug und BTM. Bekam jetz vor 2 Wochen eine Halbstrafe genehmigt ohne anwaltliche Unterstützung. Hatte 3 Verwarnungen in der JVA, kein Job. Glück ?

Freund ist jetz überzeugt: Wenn der Typ das bekommt, dann er sowieso.

Laut Internet müssen es ganz bestimmte Umstände sein die eine Halbstrafe laut StPo möglich machen, u.a. die persönliche Entwicklung und die Umstände des Häftlings. Sozialarbeitern meint, eine 2/3 wäre sicher.

Ich habe hier schon so viel gelesen, selbst das bei manchen eine 2/3 abgelehnt wurde obwohl es sich um einen "Vorbildhäftling" handeln würde.
Begründung Richter: Drogenproblem nicht aufgearbeitet, obwohl JVA eine 1a Stellungnahme vorgezeigt haben.

Manchmal sogar das mit Anwalt alles abgelehnt wird und ohne Anwalt alles genehmigt.

Wie geht man da jetz richtig vor ?
Oder kommt es darauf an, wie man sich vor dem Richter präsentiert?

Er hat sich am 15.03.2023 selbst gestellt (fristgerecht), sitzt das erste Mal und innerhalb der JVA hält er sich an alle Regeln.
Er kann seinen Job ausführen und kommt immer, auch bei Ausgang, pünktlich zurück. Mittlerweile Urlauber seit Juni 23.

1/2 wäre daher irgendwann im Herbst 2024. Was muss man beachten?
Mit Anwalt ? Ohne Anwalt ?
Kann man ja theoretisch selbst beantragen oder manche JVA machen das wohl für den Häftling.

Ist zwar noch lange hin und es kann noch viel passieren, allerdings sind das jetzt alles Sachen die mich brennend interessieren. Oder kann man gar nichts planen, hat das alles was mit Glück zu tun ?

Lieben Dank fürs Durchlesen... Und für alle die Ihre Zeit aufwenden, um hier was zu verfassen :-)



-- Editiert von User am 6. November 2023 23:00

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8 Antworten
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#1
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1192 Beiträge, 222x hilfreich)

Zitat (von Ness2023):
Alle Beschwerden wurden abgelehnt und als unbegründet verworfen. Obwohl er nie wieder auffällig war.
Aber seit dem Urteil aus 2020 wurde er doch noch zweimal einschlägig straffällig, oder nicht? D.h. dass auch eben jene Bewährung nicht gefruchtet hatte.

Zitat (von Ness2023):
Manchmal sogar das mit Anwalt alles abgelehnt wird und ohne Anwalt alles genehmigt.
Da müsste man sich die Einzelfälle anschauen. Dass man in einem identischen Fall mit Verteidiger schlechter fährt als ohne, erachte ich als durchaus unrealistisch.

Zitat (von Ness2023):
Was muss man beachten?
Einiges. Insbesondere der 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist bei Weitem kein Selbstläufer. Gerade hinsichtlich der beiden erfolglosen Bewährungsstrafen müsste man ein besonderes Augenmerk auf die persönliche Entwicklung während der Haftzeit richten und herausstellen, warum es sich hierbei um einen besonderen Fall handelt. Man darf bitte nicht vergessen: Dem letzten Urteil aus 2022 lag ja bereits die Würdigung der persönlichen Umstände und positiven Tendenzen zugrunde. Und ein "Er hat sich an die Regeln gehalten." reicht da - mit Verlaub - nicht aus.

-- Editiert von User am 6. November 2023 23:40

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Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#2
 Von 
Ness2023
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Aber seit dem Urteil aus 2020 wurde er doch noch zweimal einschlägig straffällig, oder nicht? D.h. dass auch eben jene Bewährung nicht gefruchtet hatte.


Er wurde im November 2020 wegen schweren Diebstahls auf Bewährung gesetzt.
Und dann das Gleiche nochmal in 2021.

Die Beschwerden bezogen sich auf die Sofortigen Beschwerden nach Bewährungswiderruf für 2020.,da saß er bereits wegen der Gesamtfreiheitsstrafe (2 Jahre). Nach der ersten Anhörung kam raus, dass das falsche Amtsgericht widerrufen hat. Dann wurde erstmal alles aufgehoben, zuständiges Amtsgericht hat ebenfalls widerrufen. Neue sofortige Beschwerde - unbegründet - aber er dürfte sich nochmal äußern.
Letztendlich hat das OLG auch alles als unbegründet abgewiesen. Alle 3 Ablehnungen insgesamt wurden mit seiner Suchtmittelproblematik (Cannabis) und der Rückfalligkeit begründet. Anwältin ,, hat alles versucht".

Zitat (von DeusExMachina):
Da müsste man sich die Einzelfälle anschauen. Dass man in einem identischen Fall mit Verteidiger schlechter fährt als ohne, erachte ich als durchaus unrealistisch.


Kann man das von irgendwas abhängig machen? Zum Beispiel, wenn jemand selber sich gut darstellen kann?

Zitat (von DeusExMachina):
Einiges. Insbesondere der 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist bei Weitem kein Selbstläufer. Gerade hinsichtlich der beiden erfolglosen Bewährungsstrafen müsste man ein besonderes Augenmerk auf die persönliche Entwicklung während der Haftzeit richten und herausstellen, warum es sich hierbei um einen besonderen Fall handelt. Man darf bitte nicht vergessen: Dem letzten Urteil aus 2022 lag ja bereits die Würdigung der persönlichen Umstände und positiven Tendenzen zugrunde. Und ein "Er hat sich an die Regeln gehalten." reicht da - mit Verlaub - nicht aus.


Ja das habe ich auch schon mir gedacht, vorallem die persönlich Entwicklung in Haft.
Aber wie kann man sich da persönlich Weiterentwickeln? Also doch eine Drogentherapie?
Die wird ja seitens der Sozialarbeiter als unnötig betrachtet, da er ja abstinent schon reinkam.

Ansonsten, wie kann man sich denn sonst Weiterentwickeln? Der Hauptgrund wieso der Diebstahl begangen wurde war, dass er zu dem Zeitpunkt kein vernünftigen Job hatte, kaum Geld (unseriöse Arbeitgeber oder ALG wurden erst Monate später bezahlt).
Dann rutschte er in einen fragwürdigen Freundeskreis, wo er sich drauf eingelassen hatte.

Das hat er alles schon vor Haft in den Griff bekommen.
Ich glaube daher, dass vermutlich sein Bewährungsheft nicht schön aussah. Da er viel auf Montage nachts unterwegs war, hat er häufig vergessen die Bewährungshelferin zu kontaktieren. Hat dann aber irgendwann doch geklappt, nur klar, die Vergangenheit konnte er nicht mehr ändern.

Ist halt jetzt zu spät, aber wie soll man sich jetzt innerhalb der Haft weiterentwickeln?
Er hat eine Festanstellung, Geld läuft, alle Schulden konnten bezahlt werden. Arbeitgeber ist zufrieden mit ihm (wegen dem Vertrag der JVA und des AG)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1192 Beiträge, 222x hilfreich)

Zitat (von Ness2023):
Alle 3 Ablehnungen insgesamt wurden mit seiner Suchtmittelproblematik (Cannabis) und der Rückfalligkeit begründet. Anwältin ,, hat alles versucht".
Ja, verstehe ich alles. Aber man möge bitte auch verstehen, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung ja keinen automatischen Zwischenschritt vor einer ausgeurteilten (zu vollstreckenden) Freiheitsstrafe darstellt - es handelt sich schlichtweg um eine Freiheitsstrafe, die im Entgegenkommen und Vertrauen darauf, dass der Verurteilte auch so keine weiteren Straftaten mehr begeht, ausgesetzt wird. Mit Vertrauen meine ich i.Ü. sowohl das des Gerichts als auch der Öffentlichkeit, die ein berechtigtes Interesse daran hat, dass keine weiteren, erheblichen Straftaten begangen werden. Nun wurde dieses Vertrauen ja offensichtlich zweimal nicht belohnt, womit ein Widerruf auch der ersten Bewährung vielleicht etwas spät, aber doch sicherlich berechtigterweise erfolgte. Also wenn nicht in diesem Fall, wann denn dann?

Zitat (von Ness2023):
hat er häufig vergessen die Bewährungshelferin zu kontaktieren.
Das kommt dann noch erschwerend hinzu.

Zitat (von Ness2023):
Kann man das von irgendwas abhängig machen? Zum Beispiel, wenn jemand selber sich gut darstellen kann?
Ein versierter (Fach-)Anwalt wüsste, worauf es in der Situation ankommt. Wenn sich der Verurteilte tatsächlich gut darstellen kann (da kommt es ein bisschen auf die Definition an), so wäre dies sicherlich nicht von Nachteil. Entscheidend wäre jedenfalls, dem Richter diejenigen besonderen Umstände zu verdeutlichen, die eine vorzeitige Entlassung begründen würden und zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht bekannt waren. Das ist die Herausforderung. Eine gute Führung ist natürlich in jedem Fall vorteilhaft.

Zitat (von Ness2023):
Er hat eine Festanstellung, Geld läuft, alle Schulden konnten bezahlt werden. Arbeitgeber ist zufrieden mit ihm (wegen dem Vertrag der JVA und des AG)
Auch das sind begünstigende Faktoren. Wenn man darüber noch Nachweise führen kann - umso besser.

Zitat (von Ness2023):
Ansonsten, wie kann man sich denn sonst Weiterentwickeln?
Schauen wir doch einmal, wieso er sich überhaupt in dieser Situation befindet..

Zitat (von Ness2023):
Der Hauptgrund wieso der Diebstahl begangen wurde war, dass er zu dem Zeitpunkt kein vernünftigen Job hatte, kaum Geld (unseriöse Arbeitgeber oder ALG wurden erst Monate später bezahlt).
Dann rutschte er in einen fragwürdigen Freundeskreis, wo er sich drauf eingelassen hatte.
Von dem Drogenkonsum lese ich hier nichts, obwohl ihn die Gerichte in ihren Entscheidungen maßgeblich anführten. Also, wer ist alles schuld? Die Richter, die Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit und der Freundeskreis.. habe ich jemanden vergessen? Vielleicht den Verurteilten, der die drei erhebliche Straftaten begangen hat?

Ich hoffe, dass der Betroffene über etwas mehr Selbstreflexion verfügt, ansonsten wird die Anhörung recht kurz ausfallen. Und ja: Hat man sich um ein Therapieangebot bemüht? Die beiden Bewährungen sind doch krachend gescheitert. Schuld waren die Umstände - das kann meinetwegen sein. Aber ich möchte bitte überzeugt werden, warum guten Gewissens der Strafrest ausgesetzt werden soll. Was passiert denn, wenn es im Job wieder nicht so gut läuft und man "falsche Freunde" kennenlernt? Oder wenn sogar die Beziehung unter den Umständen leidet? Dass ungünstige Umstände zur Begehung von Straftaten führen ist ein absolut nichtiges Argument. Da erwarte ich wesentlich mehr, insbesondere dass man (auch mit externer Hilfe) an sich arbeitet. Für ein "Solange die äußeren Umstände gut sind, begehe ich auch keine weiteren Straftaten." lasse ich niemanden laufen.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ness2023
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Ja, verstehe ich alles. Aber man möge bitte auch verstehen, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung ja keinen automatischen Zwischenschritt vor einer ausgeurteilten (zu vollstreckenden) Freiheitsstrafe darstellt - es handelt sich schlichtweg um eine Freiheitsstrafe, die im Entgegenkommen und Vertrauen darauf, dass der Verurteilte auch so keine weiteren Straftaten mehr begeht, ausgesetzt wird. Mit Vertrauen meine ich i.Ü. sowohl das des Gerichts als auch der Öffentlichkeit, die ein berechtigtes Interesse daran hat, dass keine weiteren, erheblichen Straftaten begangen werden. Nun wurde dieses Vertrauen ja offensichtlich zweimal nicht belohnt, womit ein Widerruf auch der ersten Bewährung vielleicht etwas spät, aber doch sicherlich berechtigterweise erfolgte. Also wenn nicht in diesem Fall, wann denn dann?


Nein da stimme ich Ihnen voll zu. Wenn jemand den Warnschuss nicht gehört hat, muss man irgendwann mal bluten. Man hätte natürlich trotzdem irgendwie die Hoffnung, dass man den Lenker hinsichtlich der einen Bewährung noch rumreißen kann.

Mir ist durch das mehrmalige Lesen nur aufgefallen, dass ich das Wort "Urteil" mit "Anklageschrift" vertauscht habe.
Er war nicht 3x verurteilt worden, sondern das Urteil 2021 war eine Anklageschrift , welches wiederum im Januar 2022 dann zur Hauptverhandlung und der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren geführt hat.
Anschließend wurde das Bewährungsurteil aus 2020 ein Jahr später widerrufen. Darum haben wir dann gekämpft ( 3x Beschwerdemarathon )

Ändert aber natürlich trotzdem nichts daran, dass er für seine Taten büßen muss.

Zitat (von DeusExMachina):
Von dem Drogenkonsum lese ich hier nichts, obwohl ihn die Gerichte in ihren Entscheidungen maßgeblich anführten. Also, wer ist alles schuld? Die Richter, die Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit und der Freundeskreis.. habe ich jemanden vergessen? Vielleicht den Verurteilten, der die drei erhebliche Straftaten begangen hat?

Ich hoffe, dass der Betroffene über etwas mehr Selbstreflexion verfügt, ansonsten wird die Anhörung recht kurz ausfallen. Und ja: Hat man sich um ein Therapieangebot bemüht? Die beiden Bewährungen sind doch krachend gescheitert. Schuld waren die Umstände - das kann meinetwegen sein. Aber ich möchte bitte überzeugt werden, warum guten Gewissens der Strafrest ausgesetzt werden soll. Was passiert denn, wenn es im Job wieder nicht so gut läuft und man "falsche Freunde" kennenlernt? Oder wenn sogar die Beziehung unter den Umständen leidet? Dass ungünstige Umstände zur Begehung von Straftaten führen ist ein absolut nichtiges Argument. Da erwarte ich wesentlich mehr, insbesondere dass man (auch mit externer Hilfe) an sich arbeitet. Für ein "Solange die äußeren Umstände gut sind, begehe ich auch keine weiteren Straftaten." lasse ich niemanden laufen.


Ich denke die Drogenkonsumangelegenheit war eher eine Nebensache, er hat halt Cannabis konsumiert und würde dann mehrfach damit erwischt (zB. wurde er mal angehalten von der Polizei, oder bei einem alten AG wurde plötzlich eine Art Razzia durchgeführt und alle Mitarbeiter kontrolliert).
Da ich zu seiner Tatzeit noch nicht "da" war, habe ich es nicht hautnah mitbekommen.

Schuld ist einzig und alleine Er. Das weiss er auch und da kann kein Richter und Co. was für.
Er hat sich leider schlichtweg von anderen Leuten beeinflussen lassen. Das hätte in dem Alter nicht sein müssen, ist aber leider so nun passiert. Die anderen Sachen (kein Geld ff. haben Ihn dann begleitet und ihm zu einen hoffnungslosen Fall werden lassen.)
Er gibt seine Straftaten auch alle zu, da kann man ja auch nichts leugnen.
Er hat die Justiz definitiv nun zu spüren bekommen, vielleicht werden Täter allein durch die Gefängniserfahrung schon "geimpft".

Es ist aber echt gut die Ansicht eines Dritten zu hören. Für einen Laien ist die Entscheidung eines Gerichtes manchmal schwer nachzuvollziehen. Da ich persönlich noch nie straffällig war und mich mit der Thematik vorher nie auseinandergesetzt habe, ist das sehr hilfreich! Vielen Dank dafür.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1192 Beiträge, 222x hilfreich)

Zitat (von Ness2023):
Vielen Dank dafür.
Aber gerne doch.

Zitat (von Ness2023):
Für einen Laien ist die Entscheidung eines Gerichtes manchmal schwer nachzuvollziehen.
Das ergeht allerdings selbst Fachleuten so, wenn sie keinen detaillierten Einblick in das betroffene Verfahren haben. Gerichte stellen praktisch die letzte Bastion vor Anarchie und Wahnsinn dar - dazu stellt ihnen der Gesetzgeber einen (bei uns) vergleichsweise kleinen Handlungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen sie urteilen dürfen. In ihrem Urteil müssen sie Persönlichkeit, Antrieb, Neigung, Lebenssituation, Entwicklung, Schuld, sogar Biographie usw. des Verurteilten würdigen. Zudem müssen sie rglm. auch noch - nach dem Blick in die Glaskugel - eine Wette dahingehend eingehen wie sich der Delinquent künftig verhalten wird. Und das alles innerhalb eines (politisch gewollt) durchrationalisierten Zeitfensters, das eigentlich niemandem mehr gerecht werden kann. Insbesondere dahingehend, dass es um einschneidende Urteile (in erster Linie für den Angeklagten/Verurteilten, aber eben auch für die Verletzten und die Öffentlichkeit) geht.

Und dann geht es ja weiter:

- Ist das Urteil zu lasch, so muss man sich vorwerfen lassen, man hätte den Wiederholungstäter (der weitere Straftaten begeht, s.o.) zu früh wieder auf die Öffentlichkeit losgelassen.

- Ist das Urteil zu hart, so wird all die Arbeit, die man in den Fall gesteckt hat, im Berufungsverfahren praktisch zunichte gemacht.

Das nur einmal beispielhaft in Bezug auf erstinstanzliche Verfahren, womit ich einmal darauf hinweisen wollte, dass jegliche Entscheidungen eben auch für Gerichte unter (sich gegenseitig bedingenden) moralischen und ökonomischen Aspekten nicht selten eine Herausforderung darstellen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ness2023
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Das ergeht allerdings selbst Fachleuten so, wenn sie keinen detaillierten Einblick in das betroffene Verfahren haben. Gerichte stellen praktisch die letzte Bastion vor Anarchie und Wahnsinn dar - dazu stellt ihnen der Gesetzgeber einen (bei uns) vergleichsweise kleinen Handlungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen sie urteilen dürfen. In ihrem Urteil müssen sie Persönlichkeit, Antrieb, Neigung, Lebenssituation, Entwicklung, Schuld, sogar Biographie usw. des Verurteilten würdigen. Zudem müssen sie rglm. auch noch - nach dem Blick in die Glaskugel - eine Wette dahingehend eingehen wie sich der Delinquent künftig verhalten wird. Und das alles innerhalb eines (politisch gewollt) durchrationalisierten Zeitfensters, das eigentlich niemandem mehr gerecht werden kann. Insbesondere dahingehend, dass es um einschneidende Urteile (in erster Linie für den Angeklagten/Verurteilten, aber eben auch für die Verletzten und die Öffentlichkeit) geht.

Und dann geht es ja weiter:

- Ist das Urteil zu lasch, so muss man sich vorwerfen lassen, man hätte den Wiederholungstäter (der weitere Straftaten begeht, s.o.) zu früh wieder auf die Öffentlichkeit losgelassen.

- Ist das Urteil zu hart, so wird all die Arbeit, die man in den Fall gesteckt hat, im Berufungsverfahren praktisch zunichte gemacht.

Das nur einmal beispielhaft in Bezug auf erstinstanzliche Verfahren, womit ich einmal darauf hinweisen wollte, dass jegliche Entscheidungen eben auch für Gerichte unter (sich gegenseitig bedingenden) moralischen und ökonomischen Aspekten nicht selten eine Herausforderung darstellen.


Ein sehr anspruchsvoller und fordender Beruf. Wie geht man denn mit dem ganzen Input und der Entscheidungsgewalt um ? Für diese Berufslaufbahn benötigt man sicherlich "ein dickes Fell".


Mir fällt jetzt tatsächlich noch eine Frage ein:

Wann stellt man die Anträge zur Halb - oder 2/3 Strafe überhaupt?
Jetzt wo eine Strafe an der anderen knüpft, wäre ich davon ausgegangen, dass die Halbstrafe gerade mal im Herbst 24 beantragt werden kann ( sind ja letztendlich nun 3,3 Jahre).

Nun hat er aber vor ein paar Tagen von seiner JVA einen Zettel bekommen womit er die Halbstrafe beantragen kann. Das bezieht sich also wohl auf die 2 Jahre (März 24 ist 1 Jahr rum).

Wird das also mit den übrigen 1,3 Jahren dann gleichzeitig gemacht oder muss man dafür auch noch extra einen Antrag stellen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1192 Beiträge, 222x hilfreich)

Ok, jetzt muss ich doch noch einmal kurz rekapitulieren: Die Gesamtstrafe bezog sich auf die erste Strafe zu zwei Jahren, die derzeit abgesessen wird. Im Anschluss wird dann die zweite Strafe zu 15 Monaten verbüßt, ja?

In dieser Konstellation würde dem Verurteilten ja noch das Erstverbüßerprivileg gem. 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zuteilwerden, sofern er sich davor noch nie in Haft befand. Dann würde die Vollstreckung nach der Hälfte (hier: einem Jahr) unterbrochen und sich daran die zweite Haftstrafe anschließen. Nach 454b Abs. 4 StPO erfolgt die Entscheidung über die Aussetzung beider Strafreste sobald auch über die Aussetzung der zweiten Strafrestes entschieden werden kann. Das wäre nach herrschender Meinung (wenn auch nicht unumstritten) bei der Anschlussstrafe ebenfalls zur Halbstrafe der Fall.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ness2023
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Ok, jetzt muss ich doch noch einmal kurz rekapitulieren: Die Gesamtstrafe bezog sich auf die erste Strafe zu zwei Jahren, die derzeit abgesessen wird. Im Anschluss wird dann die zweite Strafe zu 15 Monaten verbüßt, ja?


Ja genau

Zitat (von DeusExMachina):
In dieser Konstellation würde dem Verurteilten ja noch das Erstverbüßerprivileg gem. 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zuteilwerden, sofern er sich davor noch nie in Haft befand. Dann würde die Vollstreckung nach der Hälfte (hier: einem Jahr) unterbrochen und sich daran die zweite Haftstrafe anschließen. Nach 454b Abs. 4 StPO erfolgt die Entscheidung über die Aussetzung beider Strafreste sobald auch über die Aussetzung der zweiten Strafrestes entschieden werden kann. Das wäre nach herrschender Meinung (wenn auch nicht unumstritten) bei der Anschlussstrafe ebenfalls zur Halbstrafe der Fall.


Prima, vielen Dank für die Auskunft ☺

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