Wie wahrscheinlich ist eine Hausdurchsuchung?

18. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie wahrscheinlich ist eine Hausdurchsuchung?

Bei einem legalen Computer-Verkäufer an einen Ankäufer kam es zu einer Verwechslung mit einem bereits zurückgeführten Gerät. Das wurde folglich der Polizei gemeldet, die das Gerät konfisziert hat.
Wie wahrscheinlich ist nun eine Hausdurchsuchung vor Anhörung? Noch gibt es keine Post von der Polizei.
Und wann findest sowas statt? Ohne Rücksicht auf Mitbewohner und Familien?

Es gab bis hierhin nie Kontakt zu Behörden und Co., sprich es geht um eine vermeintliche Ersttat.

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35 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Bei einem legalen Computer-Verkäufer an einen Ankäufer kam es zu einer Verwechslung mit einem bereits zurückgeführten Gerät.


Ich verstehe kein Wort...

Ein "legaler" Computer-Verkäufer (was ist denn ein illegaler Computer-Verkäufer?) hat einen Computer an einen Kunden/Käufer verkauft, mit dem ... was genau?... nicht gestimmt hat??

Keine Ahnung. Dazu müsste man u.a. erst mal nachvollziehen können, worum es überhaupt geht und wer oder was der "legale Computer-Verkäufer" genau ist ?! Ein Gebrauchtcomputerladen? Ein An- und Verkauf? Eine Privatperson?

Zitat:
Und wann findest sowas statt? Ohne Rücksicht auf Mitbewohner und Familien?


Wenn es denn stattfindet, findet es natürlich unangekündigt statt und wird natürlich auch nicht so terminiert, dass die Frau grad beim Friseur, die Kinder in der Schule und die Nachbarn im Urlaub sind.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei einem legalen Computer-Verkauf sollte es heißen. Das heißt, für das eigentlich angedachte Gerät gibt es eine Quittung. Blöd nur, dass in der Kiste ein baugleiches anderes Gerät gelandet ist.
Der Ankauf ist bei einem An- und Verkauf anvisiert worden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Was auch immer "anvisiert" in diesem Zusammenhang heißen soll ....?! Falls avisiert gemeint sein soll, passt es allerdings auch nicht.

Also, ich versuche es mal:

A hat einen Computer zu einem An- und Verkauf getragen um ihn dort zu verkaufen. Die Eigentumsverhältnisse hat er mittels einem Beleg nachgewiesen, der aber einen ganz anderen Computer betraf?! Richtig soweit?
Den Computer, der zu dem Beleg gehörte hatte er mal irgendwann und hat ... was ...? damit gemacht? Ihn im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgegeben?

In dem Fall liegt natürlich ein ganz klarer Anfangsverdacht auf der Hand, dass das Ganze von Anfang an so geplant war und man a) den Ankäufer betrügen wollte (wenn der Computer, den man ihm gebracht hat z.B. älter war, als der vom Beleg) und b) dass der Computer den man verkaufen wollte aus einer Straftat stammt.

Die Wahrscheinlichkeit, dass da eine Hausdurchsuchung stattfindet ist schon durchaus vorhanden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Den eigentlich für den Verkauf gedachten Computer gibt es immer noch.
Lediglich beim Einpacken wurde das falsche Gerät in die Box gepackt.
Quittung, also Eigentumsbeleg und der eigentliche Rechner stehen noch beim Verkäufer.
Es gab nicht den Böswillen, einen aus einem Diebstahl zurückgeführten Rechner zu verkaufen!

Das die Wahrscheinlichkeit steigt, beruhigt dann leider in keinster Weise.
Zumal es sonst nie Scherereien gab!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Den eigentlich für den Verkauf gedachten Computer gibt es immer noch.
Lediglich beim Einpacken wurde das falsche Gerät in die Box gepackt.


Warum ist dann im Eingangbeitrag von "bereits zurückgeführtem Gerät" die Rede?
Und warum konnte die Sache mit dem An- und Verkauf nicht ohne Polizei geklärt werden, nach dem Motto:

"Hups, falschen PC eingepackt, warten Sie mal 30 Minuten, ich fahr mal eben nach Hause und hole den richtigen"

Zitat:
Es gab nicht den Böswillen, einen aus einem Diebstahl zurückgeführten Rechner zu verkaufen!


Irgendwie drücken Sie sich etwas merkwürdig aus. Was soll ein "aus einem Diebstahl zurückgeführten Rechner" sein??

Meinen Sie einen "aus einem Diebstahl stammenden Rechner" ??

Stammt der Rechner also tatsächlich aus einem Diebstahl ? Und ist das ggf. sogar schon erwiesen?

In dem Fall steigt die Wahrscheinlichkeit einer Hausdurchsuchung natürlich nochmals deutlich.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Das konnte mit dem Ankäufer nicht geklärt werden, da dieser sofort die Polizei verständigt hat.
Es gab keinen vorherigen Abgleich mit dem Verkäufer.

Der nicht zu verkaufende Rechner war schon mal geklaut, ist wieder zurückgeführt worden, anscheinend aus keiner Datenbank entfernt worden und dann versehentlich falsch eingepackt worden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10626 Beiträge, 4198x hilfreich)

Meine Güte....

Also nochmal:

Es wurde bei einem An und Verkauf ein falscher Rechner abgegeben, welcher dem Verkäufer mal gestohlen wurde, er ihn zurückerhalten hat. Richtig?

Die Polizei hat das Gerät beschlagnahmt. Richtig?

Wo ist jetzt das Problem, das Eigentum an dem Rechner nachzuweisen, der bei der Polizei liegt?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Richtig.
Richtig.
Der Verkäufer ist in beide Fälle involviert. Aber nur bei einem der rechtmäßige Eigentümer.
Zum einen hat er den zurückerhaltenen Rechner im Zugriff, allerdings legitim, da Arbeitsgerät. Hier liegen die Eigentumsverhältnis nicht beim Verkäufer.
Zum anderen den eigentlich zum Verkauf vorgesehenen mit Quittung. Dieses Gerät gehört ihm.

Wartet mal nun auf das Ermittlungsverfahren?
Oder nimmt man das Übergabeprotokoll des Ankäufers und geht eigenständig mit eidesstattlicher Versicherung zur Polizei?

Man liest immer wieder, dass man sich eben nicht persönlich mit der Polizei unterhalten soll.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Wartet mal nun auf das Ermittlungsverfahren?


ja

Zitat:
Oder nimmt man das Übergabeprotokoll des Ankäufers und geht eigenständig mit eidesstattlicher Versicherung zur Polizei?


Nein, da eine "eidesstattliche Versicherung" eines Beschuldigten ggü. der Polizei keinerlei Wirkung hat.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Und zweierlei Versicherungen?
Des eigentlichen Eigentümers zum "falschen" Rechner?
Und die des Eigentümers des zu verkaufenden Macs?

Alles in allem, nicht beruhigend.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Polizei ist keine Stelle die befugt ist eidesstattliche Versicherungen abzunehmen. Man kann im Ermittlungsverfahren den Eigentümer als Zeugen benennen, wenn man möchte. Der wird dann entsprechend von der Polizei als solcher vernommen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Hinweise.

Gerne hätte man das natürlich mit dem Ankäufer im Vorfeld klären können.
Zumal man damit nichts unter den Teppich kehren würde, außer eigene Blödheit des Verkäufers.
Aber so ist das nun mal...

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Nochmals zum Ablauf:

Ein Verkäufer hat zwei baugleiche Computer in seinem Besitz: Gerät A und Gerät B.
Gerät A, welches sein Eigentum ist, möchte er verkaufen.
Es wird ein Käufer gefunden und diesem ein Gerät zugesandt.
Dummerweise wurde aber nicht Gerät A sondern Gerät B versendet.
Gerät B ist nicht Eigentum des Verkäufers sonder gehört einer Drittperson.
Gerät B wurde zusätzlich in der Vergangenheit gestohlen, aber dem rechtmäßigen Besitzer wieder zurückgegeben.
Dass Gerät B gestohlen wurde ist irgendwo vermerkt, die Rückgabe jedoch nicht.
Der Käufer hat festgestellt, dass das ihm zugesandte Gerät B als "gestohlen" registriert ist.
Käufer zeigt bei der Polizei an, dass ihm vermeintlich Hehlerware zugesandt wurde.
Die Polizei nahm Gerät B in ihren Besitz (Sicherstellung, Beschlagnahme oder konfisziert. Wobei es sich wohl eher um ersteres handelt).

Die Fragen sind nun wohl:
Was wird weiter passieren.
Was kann man machen um mögliche negative Folgen abzuwenden (Hausdurchsuchung etc-)
Wie kann man das Missverständnis aufklären (gegenüber Polizei wie auch Käufer).
Wie bekommt man bzw. der rechtmäßige Eigentümer Gerät B zurück.
Und was soll mit Gerät A passieren.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau um diese Frage gehts...
Und um eine Aufklärung des Missverständnisses. Das hätte natürlich auch im Vorfeld mit dem Käufer passieren können, ist aber anscheinend nun zu spät.

Der Verkäufer hat sich übrigens des Gerätes B nicht irregulär bemächtigt.

Abwarten fällt in diesem Falle schwer, wenn auch unvermeidbar.
Ärger wird es so oder so geben.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Kurzer Nachtrag, der Käufer hat im übrigen keine Zahlung geleistet. Es geht also weniger um Zahlungsrückforderung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Warum die ganzen umständlichen Formulierungen? Warum kann man nicht schreiben, wem Gerät B nun gehört und wie Diebstahl und "Rückführung" abgelaufen sind?

Meiner Meinung nach fehlen hier wichtige Details.

Aber die Frage zur Durchsuchung ist ja schon beantwortet.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Gerät A gehört dem Verkäufer.
Gerät B gehört einem Dritten, der das Gerät B dem Verkäufer zur Verfügung stellt, ohne den ganzen Tag davor zu sitzen.
Verkäufer verwechselt A und B und kann es mit dem Käufer nicht mehr klären, da es der Polizei übergeben wurde.

Der damalige Diebstahl war mit Einbruch und es wurden mehrere Geräte entwendet. Eins davon ist vor einiger Zeit (umbei 1 Jahr) wieder aufgetaucht, da es damals von anderen Verdächtigen (bis dato nicht ermittelt) weiterverkauft wurde. Nach Auftauchen wurde es an den Besitzer zurück gesendet. Und ist wohl in einer Ecke stehen geblieben, bis es versehentlich vertauscht wurde. Es wurde leider Kennzeichnung an diesem Gerät vorgenommen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Keine Kennzeichnung!

Der Fehler steckt im Detail... :crazy:

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Wenn man mit Händler und Ermittlern genau so kryptisch kommuniziert hat, kann es gut sein das die sagen "keine Ahnung was man uns sagen will, gehen wir mal (durch)suchen".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Kommunikation mit dem Händler bestand nur in der Meldung der Übergabe.

Sonst gab es keine.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man mit Händler und Ermittlern genau so kryptisch kommuniziert hat, kann es gut sein das die sagen "keine Ahnung was man uns sagen will, gehen wir mal (durch)suchen".


Oder in Kurzform: "Hä? WTF... da schaun wir lieber mal nach".

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10626 Beiträge, 4198x hilfreich)

Ich glaub ich habs jetzt....

Also:

Mir ist da ein Missgeschick passiert. Ich wollte bei einem An- und Verkauf meinen Rechner (A) verkaufen, habe aber aus versehen, den "baugleichen" Rechner meines Arbeitgebers (B), welcher mir als Arbeitsrechner überlassen wurde, eingepackt.
Das Problem ist, dass dieser Rechner (B) vor etwa einem Jahr bei einem Einbruch gestohlen, später aber wiedergefunden und an meinen AG zurückgegeben wurde, dabei aber offensichtlich das Merkmal "Diebesgut" nicht entfernt wurde.
Nun wurde dieser aus Versehen verpackte Rechner (B) durch den An- und Verkauf bei der Polizei als Diebesgut gemeldet, welche diesen darauf konfiszierte. Etc. Etc......


Und nochmal, WO ist das Problem, den rechtmäßigen Besitz an dem konfiszierten Rechner nachzuweisen, welcher einem beruflich zur Verfügung gestellt wurde?
Dem AG müssen doch alle relevanten Dokumente über den Rechner vorliegen, so dass es problemlos möglich wäre das Eigentum nachzuweisen.

* Ich habe zur Vereinfachung den Überlasser von Rechner B einfach mal als Arbeitgeber bezeichnet.

-- Editiert von spatenklopper am 18.04.2018 23:00

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Das trifft es wohl ziemlich.

Die Frage ist daher eher, wie bekommt man diese Kuh vom Eis, ohne dass das Konsequenzen haben muss.
Die Verletzung der Sorgfaltspflicht muss eh erklärt werden.

Aber kann man eine Auflösung erzielen, ohne dass dabei weitere Ermittlungen stattfinden?
Wem zeigt man das am besten an, wenn man als Verursacher nicht direkt mit Beamten reden soll?

Und gibt es Ratschläge, wie man sich dabei am besten verhält?
Danke für die Beiträge.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie ich schon sagte... Man benennt den Eigentümer als Zeugen. Und natürlich sollte man als Beschuldigter in solch einem Fall mit der Polizei reden (allerdings weit weniger verklausuliert als hier). Man hat ja keine Straftat begangen,... so wie sich die Sache mittlerweile darstellt, bzw. sich erahnen lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Genau darum geht es ja.
Eben vor allem um den Fall, dass die vermeintliche Straftat eben "nur" ein Missverständnis ist. Soviel zum Thema eigene Blödheit.
Dass das jetzt natürlich in einem Ermittlungsverfahren passieren muss, ist leider sehr ärgerlich. Ein Vorab-Gespräch mit dem Käufer hätte zur Aufklärung beitragen können. Nicht um was zu vertuschen, sondern um was richtig zu stellen.
Zumal schürt es die Verunsicherung, wenn man noch nie mit sowas zu tun hatte.

Sei es drum, ein klärendes Gespräch mit dem eigentlichen Besitzer ist unumgänglich. Er wird früher oder später darüber informiert werden. Die Schelte wird man sich abholen müssen.

Um auf die ursprüngliche Fragestellung einzugehen. Im Verhältnis zur Sache wäre eine Hausdurchsuchung mehr als verstörend, und wahrscheinlich auch "übertrieben". Daher zielte die Frage darauf hin, ob man sowas schon einbringen kann, bevor es zu offiziellen Ermittlungen und damit zu einem Ermittlungsverfahren kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Hobbyjurist203
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 15x hilfreich)

Wie schon erwähnt ist es in diesem Falle am sinnvollsten meiner Meinung nach, frühzeitig mit der Polizei zu kooperieren und auch beim Arbeitgeber reinen Tisch zu machen. Dieser erfährt ohnehin davon...

Wenn man kooperativ ist und den Sachverhalt verständlich bei der Polizei zusammen mit allen Nachweisen über die Eigentumsverhältnisse des PCs vorbringt, erübrigt sich eventuell eine Hausdurchsuchung im Vorfeld.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Verstanden.
Tipp für einen Ansatz dazu? Erst mit dem Eigentümer sprechen, gemeinsam ein Schreiben aufsetzen, das alte Aktenzeichen hinzufügen und damit zur Polizei gehen?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10626 Beiträge, 4198x hilfreich)

Zitat (von pa488412-17):
Erst mit dem Eigentümer sprechen, gemeinsam ein Schreiben aufsetzen, das alte Aktenzeichen hinzufügen und damit zur Polizei gehen?


Genau so.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
bevor es zu offiziellen Ermittlungen und damit zu einem Ermittlungsverfahren kommt.


Das offizielle Ermittlungsverfahren läuft bereits. Das einzige was sich durch eine frühzeitige Intervention mglw. noch verhindern lässt ist eine Hausdurchsuchung.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
pa488412-17
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
bevor es zu offiziellen Ermittlungen und damit zu einem Ermittlungsverfahren kommt.


Das offizielle Ermittlungsverfahren läuft bereits. Das einzige was sich durch eine frühzeitige Intervention mglw. noch verhindern lässt ist eine Hausdurchsuchung.


Nur zum Verständnis:
Weil es das Ermittlungsverfahren des ursprünglichen Diebstahls ist?

0x Hilfreiche Antwort

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