Wiederaufnahme Strafbefehl Sachschaden zu hoch angesetzt?

16. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)
Wiederaufnahme Strafbefehl Sachschaden zu hoch angesetzt?

Guten Tag,

wird das Strafmaß eines Strafbefehls wegen Sachbeschädigung aufgrund er Angaben des Geschädigten bzügl. der Schadenshöhe bemessen?

Wenn später im Zivilverfahren festgestellt wird, daß der geltend gemachte Schaden viel (!) zu hoch angesetzt war -nur ca. 10% der behaupteten Höhe ausmacht, könnte dies eine Wiederaufnahme des mit Strafbefehl abgeschlossenen Strafverfahrens bgegründen und evtl. zu einer geringeren Geldstrafe führen?

Wenn sich das Strafmaß auch durch die angebliche -vom Geschädigten behauptete- Schadenshöhe bemißt, hat doch der Geschädigte mit unwahren Beweismitteln für erhebliche "Nachteile" des Schädigers beigetragen.

Muß man das alles so hinnehmen, nur weil man "Mist gebaut" hat?

Danke für evtl. Interesse + Antworten
Diriana




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Die Möglichkeiten einer Wiederaufnahme sind in § 359 StPO geregelt. Sie müßten nachlesen, ob einer davon vorliegt.

Insgesamt wäre das Strafmaß aber sicherlich nicht westentlich geringer ausgefallen, selbst wenn die wirkliche Schadenshöhe bekannt gewesen wäre.

Wieviel Tagessätze haben Sie denn bekommen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.
Der Betreffende ist ALG II Empfänger.
Für 1 qm Graffity-Tag angebl. 2.070,00 Euro Schaden (altes Trafo-Haus) Strafbefehl 60 Tagessätze zu je 20,00 Euro. Irgendwie ganz schön happig - zumal die Geschädigte (EON) das ganze Ding hat streichen lassen.
Schönen Tag noch
Diriana

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Posen
Status:
Lehrling
(1179 Beiträge, 215x hilfreich)

Hallo

*zumal die Geschädigte (EON) das ganze Ding hat streichen lassen.*

Und das kostet nichts? Die werden eine Firma beauftagt haben, die Arbeitszeit, Material usw.

Grüsse

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

60 Tagessätze sind für eine SB in der Tat nicht wenig. Ich vermute mal, daß es bereits Vorstrafen gab?! Ich denke aber -wie schon gesagt- nicht, daß das Strafmaß wesentl. geringer ausgefallen wäre, auch wenn die tatsächliche Schadenshöhe bekannt gewesen wäre.

Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist hier in dem Fall übrigens nicht möglich. Ich habe bei meiner Antwort vorhin nicht an § 363, Abs. 1 StPO gedacht:

§ 363 StPO

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.


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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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