Guten Tag,
wird das Strafmaß eines Strafbefehls wegen Sachbeschädigung aufgrund er Angaben des Geschädigten bzügl. der Schadenshöhe bemessen?
Wenn später im Zivilverfahren festgestellt wird, daß der geltend gemachte Schaden viel (!) zu hoch angesetzt war -nur ca. 10% der behaupteten Höhe ausmacht, könnte dies eine Wiederaufnahme des mit Strafbefehl
abgeschlossenen Strafverfahrens bgegründen und evtl. zu einer geringeren Geldstrafe führen?
Wenn sich das Strafmaß auch durch die angebliche -vom Geschädigten behauptete- Schadenshöhe bemißt, hat doch der Geschädigte mit unwahren Beweismitteln für erhebliche "Nachteile" des Schädigers beigetragen.
Muß man das alles so hinnehmen, nur weil man "Mist gebaut" hat?
Danke für evtl. Interesse + Antworten
Diriana
Wiederaufnahme Strafbefehl Sachschaden zu hoch angesetzt?
Die Möglichkeiten einer Wiederaufnahme sind in § 359 StPO
geregelt. Sie müßten nachlesen, ob einer davon vorliegt.
Insgesamt wäre das Strafmaß aber sicherlich nicht westentlich geringer ausgefallen, selbst wenn die wirkliche Schadenshöhe bekannt gewesen wäre.
Wieviel Tagessätze haben Sie denn bekommen?
Danke für die schnelle Antwort.
Der Betreffende ist ALG II Empfänger.
Für 1 qm Graffity-Tag angebl. 2.070,00 Euro Schaden (altes Trafo-Haus) Strafbefehl 60 Tagessätze zu je 20,00 Euro. Irgendwie ganz schön happig - zumal die Geschädigte (EON) das ganze Ding hat streichen lassen.
Schönen Tag noch
Diriana
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Hallo
*zumal die Geschädigte (EON) das ganze Ding hat streichen lassen.*
Und das kostet nichts? Die werden eine Firma beauftagt haben, die Arbeitszeit, Material usw.
Grüsse
60 Tagessätze sind für eine SB in der Tat nicht wenig. Ich vermute mal, daß es bereits Vorstrafen gab?! Ich denke aber -wie schon gesagt- nicht, daß das Strafmaß wesentl. geringer ausgefallen wäre, auch wenn die tatsächliche Schadenshöhe bekannt gewesen wäre.
Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist hier in dem Fall übrigens nicht
möglich. Ich habe bei meiner Antwort vorhin nicht an § 363, Abs. 1 StPO
gedacht:
§ 363 StPO
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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