Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte ein Wiederaufnahmeverfahren eienr abgeschlossenen Strafsache wegen neuer Beweislage eingereicht. Ferner die Bestellung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit des Falles und meiner finanziellen Situation und auch die Aussetzung des Urteils.
Dies wurde von Gericht verworfen.
Begründungen: § 366 Abs 2 StPO
und damit gemäß § 368 Abs 1 StPO
als unzulässig mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1, Abs. 6 Ziffer 1 StPO
verworfen.
Rechtmittel innerhalb einer Woche.
Meine Fragen?
Warum wurde auf meine weiteren Anträge nicht eingegangen?
Ich nahm an ich erhalte einen Verteidiger nach § 364b. Warum diesbezüglich keine Stellungnahme?
Mit freundlichen Grüßen
Wiederaufnahme Strafverfahren
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
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Das ergibt sich schon aus dem Gesetz, § 368 Abs. 1 StPO . Wenn der Antrag schon nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht worden ist, ist er eben unzulässig. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Anträge (Begründetheit) bedurfte es nicht mehr. Wenn Sie bereits für die Vorbereitung Ihres Antrags die Bestellung eines Verteidigers beantragt hätten, was möglich ist, wäre das Verfahren vielleicht anders verlaufen.
Vielen dank für Ihre Auskunft. Aber deswegen habe ich ja einen Verteidiger beantragt. Und im Gesetzt steht ja auch, dass das Gericht die Erfolgsaussichten prüft und ggf. einen bestellt. Deshalb mus sich dem Gericht doch meine Seite schildern, oder nicht? Noch habe ich ja Zeit, eine BEschwerde einzureichen.
Kann mir da jemand helfen?
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quote:
Und im Gesetzt steht ja auch, dass das Gericht die Erfolgsaussichten prüft und ggf. einen bestellt.
Ja, vorab, d.h. vor einer Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag, der durch einen Verteidiger anzubringen ist(!), entscheidet das Gericht über die Bestellung eines Verteidigers und bezieht insoweit auch(!) Erfolgsaussichten des Antrags mit ein.
Sie könnten überlegen, ob Sie für das sofortige Beschwerdeverfahren einen Verteidiger beauftragen, der jetzt seine Bestellung zu Ihrem Verteidiger beantragt, gleichzeitig formgerecht (!) den Wiederaufnahmeantrag formuliert. Ich gehe nach Ihren Mitteilungen davon aus, daß der Verwerfungsbeschluß nur auf die mangelnde Form gestützt wird, nicht darauf, daß bestimmte vorgebrachte Tatsachen ungeeignet sind. Wenn das der Fall ist, können nach meiner Einschätzung, leider habe ich jetzt keine Kommentierung zur Hand, die Tatsachen, auf die Sie Ihren Wiederaufnahmeantrag stützen wollen auch nachträglich noch vorgebracht werden; sie sind also nicht verbraucht.
Es gibt nunmal Formvorschriften, die eingehalten werden müssen. Zunächst wird von dem Gericht immer erst die Zulässigkeit eines Antrags, einer Klage usw. geprüft. Erst in einem zweiten Schritt wird geprüft, ob dieser Antrag auch begründet ist. Da die Formvorschriften eine Zulässigkeitsvoraussetzung sind, wird bei fehlender Form bereits die Zulässigkeit verneint. Das bedeutet, zu dem zweiten Schritt, nämlich der Begründetheit kommt es gar nicht mehr.
Deshalb kann ihr Antrag abgelehnt werden, obwohl er möglicherweise sogar begründet ist.
Daher ist es immer empfehlenswert, solche Dinge einem Anwalt zu überlassen.
Gruß Justice
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"justice"
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