Wiederholt Anzeige wg. Stalking - unberechtigt

25. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Ostwind
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Wiederholt Anzeige wg. Stalking - unberechtigt

Hallo,

ich hatte bereits geschrieben: http://www.123recht.net/Anzeige-wg-Vortaeuschung-Straftat-nach-Verleumdung-__f324647.html

Im August 2011 erhielt ich die bereits zweite Anzeige wg. Stalkings, das Verfahren gegen mich wurde wiederholt eingestellt da nichts vorlag. Hinter der Aktion steckten meine Ex-Freundin und ihre Freundin, beide meide schon seit langer Zeit.

Gestern erhielt ich wiederholt eine Anzeige wegen Stalkings, die Adresse in der Vorladung lässt wieder meine Ex-Freundin als Urheberin identifizieren. Es ist jetzt die dritte Anzeige innerhalb von knapp 20 Monaten gegen mich und ich bin völlig fertig. Es regt mich auf und ich will dieser Sache ein Ende bereiten.

Besteht rechtlich irgendeine Möglichkeit für mich, gegen diese Anzeigen bzw. die beiden Frauen etwas zu unternehmen? Wenn ja und mir ein Anwalt behilflich sein kann, auf welche Spezialisierung sollte ich achten? Die Kosten spielen hier keine Rolle, ich möchte einfach nur meine Ruhe.

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6 Antworten
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#2
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Besteht rechtlich irgendeine Möglichkeit für mich, gegen diese Anzeigen bzw. die beiden Frauen etwas zu unternehmen? <hr size=1 noshade>


Wer Strafanzeigen erstattet, an denen nichts Wahres dran ist, und dies auch noch wider besseren Wissens macht, der macht sich des § 164 StGB strafbar.

Wenn sich jetzt schon mehrmals herausgestellt hat, dass nichts dran ist, und die Anzeigeerstatter in Verbindung gebracht werden können sollte es kein problem sein, diese wegen dieser falschen Verdächtigung dran zu kriegen.

Anwalt spezialisiert auf Strafrecht. Strafrecht selbst ist zwar auch noch einmal ein großer Brocken als Kategorie aber spezialisierter geht wohl nicht. Kannat halt darauf achten, ob der Anwalt in Vergangenheit schon mehrere Fälle in die Richtung bearbeitet hat.

Du kannst auch abwarten, bis das Verfahren gegen dich (schon wieder) eingestellt wurde und dann Strafanzeige wegen aller vergangenen Fälle in denen du zu unrecht Verdächtigt wurdest erstatten. Falsche Verdächtigung ist ein Delikt das im öffentlichen Interesse verfolgt wird, daher sind hier auch keine Antragsfristen zu beachten (normalerweise muss binnen 90 Tagen ab der Vollendung der Tat Strafantrag gestellt werden).

Lediglich Verjährungsfristen sind zu beachten. Bei falscher verdächtigung beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre...

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ostwind
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten und Informationen! Schon Beim letzten Mal habe ich mit dem Gedanken gespielt, Anzeige wegen falscher Verdächtigung zu stellen; in einem anderen Thread aber wurde mir davon abgeraten ( http://www.123recht.net/Anzeige-wg-Vortaeuschung-Straftat-nach-Verleumdung-__f324647.html). Jetzt aber möchte ich dagegen etwas unternehmen und es freut mich, dass ich ggf. etwas wegen falscher Verdächtigung machen kann. Der Vernehmungstermin (Vorladung) wäre übernächste Woche Montag und ich werde mir die Tage einen Anwalt für Strafrecht suchen und versuchen, dem Ärger ein Ende zu bereiten.

Besten Dank nochmals!

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich kann in dem anderen thread nichts finden, wo "abgeraten" wurde...

Snoop schrieb dort, dass den Damen die Tat nachgewiesen werden muß, was ja auch richtig ist. Ein Nachweis kann sich z.T. aber auch schon daraus ergeben, dass ständig Anzeigen erstattet werden, die dann eingestellt werden. Außerdem ist es Aufgabe der StA, die Tat nachzuweisen.

Mümmel schrieb, dass die Anzeige wg. falscher Verdächtiugung erst dann bearbeitet wird, wenn das Stalkingverfahren (erneut) eingestellt ist. Auch das ist richtig, macht ja aber nichts. Dann wird es halt erst dann bearbeitet.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 25.09.2011 19:41

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#5
 Von 
Ostwind
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Anscheinend habe ich es vollkommen falsch verstanden.

>Wiederholte Anzeige - Verfahrenseinstellung?

quote:Ich wusste auch nicht, dass man eigentlich überall jemanden Anzeigen kann, war der Überzeugung, dafür müsste man zumindest einen Beweis erbringen, der den Tatverdacht erhärtet damit die Justiz überhaupt die Ermittlungsarbeiten aufnimmt, sei es eine noch so harmlos klingende SMS, Anrufe, Verfolgung/Treffen...

Was würde dann das Diebstahlsopfer machen, das als Beweis nur seine Aussage "das war der Heinz" hat?


http://www.123recht.net/Wiederholte-Anzeige-Verfahrenseinstellung-__f325547.html

Sorry!!!! Ich wusste nicht, wie ich es der Damen bzw. den Damen nachweisen sollte und dachte, jeder kann jeden Anzeigen, hielt es daher für sinnlos etwas zu unternehmen, aber es ist ja die Aufgabe der Polizei/Staatsanwaltschaft, die entsprechenden Ermittlungen einzuleiten und Beweise zu sichern. Sorry nochmals!

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Kein Grund sich zu entschuldigen.

Es muß halt ein Anfangsverdacht vorliegen. Der besteht hier aber schon darin, dass die vergangenen Stalkinganzeigen offenbar alle nach § 170 StPO eingestellt wurden und ergibt sich aus dem geschilderten Gesamtzusammenhang.

Erstatten Sie Anzeige wegen § 164 StGB

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