Wiederholter Betrug - Bewährung oder Haftstrafe?

5. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
Kirste
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)
Wiederholter Betrug - Bewährung oder Haftstrafe?

Hallo,

was passiert bei wiederholten Betrugsversuch,
Eine Gerichtsverhandlung wurde schon abgeschlossen,(Geldstrafe und Arbeitsstunden, habe ich niht erfüllt).Nun habe ich wieder betrogen(wegen schulden), was passiert dann?bewährung oder haftstrafe?

MFG

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

1. Wie hoch ist denn der Schaden?
2. Wie hoch war damals die Strafe?
3. Gibt es noch weitere Vorstrafen und wenn ja, wegen was und in welcher Höhe?
4. War die neue Tat vor oder nach der Gerichtsverhandlung?



-- Editiert von idybell am 05.12.2007 13:25:13

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#2
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

Wegen Schulden ! wei wäre es mit ehrlicher Arbeit zum normalen Job noch nen 400 Euro Job oder so.

Eine Entschuldigung ist das nicht, oder einfach auf Dinge verzichten die man sich eh nicht leisten kann !!!!

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#3
 Von 
Kirste
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Höhe des Schadens liegt jetzt bi ca 6000€.
Die Strafe war damals 500€ und 30 AS.
Lt. Gericht bin ich aber seit der letzten Gerichtsverhandlung nicht vorbestraft.
Die neue Tat war nach der Gerichtsverhandlung.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Hi,

das Alter wäre auch nicht uninteressant. Das letzte Urteil klingt sehr nach Jugendstrafrecht. Da Sie die Auflagen aus dem letzten Urteil nicht erfüllt haben, ist da schon mal ein Jugendarrest (üblicherweise 2 Wochen) fällig. Zur neuen Strafe kann ich nicht viel sagen, denn da müßte ich wissen, wie alt Sie zum Tatzeitpunkt waren. Unter das Jugendstrafrecht kann man bis max. 20 fallen.
Was die Vorbestrafung anbelangt: Urteile des Jugendgerichtes gelten meist nicht als Vorstrafen. Das Gericht weiß aber schon, daß da mal Auflagen verhängt wurden. Der Ersttäterbonus ist also dahin.

Gruß vom mümmel

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#5
 Von 
Kirste
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Bin 21.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Hi,

tja, dann sind wir im normalen Strafrecht. Wegen der Vorstrafe möchte ich dann mal auf eine Freiheitsstrafe tippen, die sicherlich unter einem Jahr liegen wird und bei halbwegs günstiger Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt wird. Praktisch wäre es, die Auflage aus dem letzten Urteil zu erbringen. Das spart den Jugendarrest und macht für die neue Verhandlung einen besseren Eindruck.

Gruß vom mümmel

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#7
 Von 
Kirste
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Welche Sozialprognose

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zum einen die Prognose, inwieweit Sie sich die Verurteilung zur Warnung gereichen lassen, ohne das eine Freiheitsstrafe real vollstreckt werden muß, also es reicht sie zur Bewährung auszusetzen.

Zum anderen die Pronose, wie ihre nächtste Zukunft aussieht, also ob Sie Arbeit/Ausbildung haben und falls nicht sich bemühen eine zu bekommen, was sie für soziale Bindungen haben (Verhältnis zu Famillie), ob Sie einen Partner haben der Sie unterstützt, usw. (das wäre postiv),

oder

ob Sie planen die nächsten 10 Jahre von ALG II zu leben und immer dann wenn Sie Geld benötigen weitere Straftaten zusammen mit Ihrem (virtuellen) zigfach vorbestraften und drogenabhängigen Freund begehen (das wäre negativ).



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
Kirste
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Was wäre wenn ich eine Haftstrafe bekommen würde, was passiert mit den Kosten für die Wohnung?

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#10
 Von 
Das Gesetz
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 19x hilfreich)

Nichts

wenn die Miete regelmäßig bezahlt wird. Jedoch wird wohl der Staat ( gesponsort durch den Steuerzahler ) die Miete nicht übernehmen. Und wenn es zur Haft kommt, braucht man sich über ein Dach übern Kopf keine Gedanken machen. Da ist jeder Nichtseßhafte schlimmer dran und der begeht meistens keine Straftaten.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Hi,

a) Wohnung untervermieten
b) Wohnung kündigen, Möbel irgendwo einlagern

Gruß vom mümmel

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#12
 Von 
Kirste
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Das ist ja mies und wenn man arbeitslosengeld hat wird das dadurch weiterfinanziert?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Schnappschuss28
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 4x hilfreich)

Nein. Durch einen möglichen Haftantritt wird kein weiteres Arbeitslosengeld (I/II) gezahlt.

Allerdings muss es nicht soweit kommen. Oftmals sind unsere Richter sehr milde und wohlwollend gesinnt. Um aus der Sache mit einer Bewährungsstrafe heraus zu kommen musst du auch zeigen, dass du dich änderst und nicht mit weiteren Straftaten zu rechnen ist.

1) Den Schaden so schnell wie möglich ausgleichen (wird vom Gericht sehr strafmildernd berücksichtigt)

Am besten einen Brief an die Person, welche du betrogen hast aufsetzen und fragen welcher finanzielle Schaden ihm zusätzlich entstanden ist....die komplette Schadenssumme umgehend bezahlen, notfalls mit Ratenzahlung, aber dies sollte schnell geschehen.

2) Sozialprognose verbessern:
Ausbildungplatz suchen, Arbeit, Schule...

3) NIE WIEDER auffällig werden, über die Sache nachdenken und vor Gericht gut verhalten.

Denk daran, dass der Richter/Richterin sowie Schöffen über dich zu entscheiden haben....



0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn man erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, wird diese idR. zur Bewährung ausgesetzt, wenn nicht das Gericht deren Vollzug als unerlässlich ansieht und die Strafe nicht mehr als 1 Jahr beträgt. Auch bei mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahren wird bei erstmaliger Freiheitsstrafe oftmals zur Bewährung ausgesetzt, wenn sich Rechtfertigungsgründe dafür finden lassen (die das Gericht meist recht wohlwollend 'sucht') und -wie oben- nicht das Gericht den Vollzug der FS als unerlässlich ansieht.

Sollte es aber tatsächlich zu einer Freiheitsstafe ohne Bewährung kommen, kann im Rahmen von ALG II die Miete für die Dauer von bis zu 6 Monaten 'vom Amt' weiter übernommen werden, wenn dadurch Obdachlosigkeit nach der Haft vermieden wird.

Das bedeutet aber, dass die Strafe von vornherein nicht mehr als 6 Monate betragen darf.

Es ist nicht so, dass bei einer Strafe von z.B. 9 Monaten die ersten 6 Monate übernommen werden und die anderen 3 dann irgendwie selbst getragen werden können. Wenn die Strafe von vornherein mehr als 6 Monate beträgt, wird die Miete überhaupt nicht vom Amt weiter gezahlt.

Wie es beim Bezug von ALG I und einer Strafe von bis zu 6 Monaten ist, weiß ich gar nicht genau (solch einen Fall hatte ich glaub ich noch nie). Fakt ist auf jeden Fall, dass die ALG I-Leistung eingestellt wird, da man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Aus dem selben Grund wird die ALG II-Leistung nicht aufgenommen. Evtl. ließe sich aber über das 9. Kapitel des SGB XII, insb. § 70 oder § 73 SGB XII was machen (hieß zu BSHG-Zeiten: 'Hilfe in besonderen Lebenslagen'). Aber auch hier gilt in jedem Fall die 6-Monats-Grenze.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 28.12.2007 01:06:17

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#15
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@!streetworker!

du meinst, im falle einer haft übernimmt das sgbII die kdu? kennst du solche fälle mit az?
wir haben hier grad ein ähnliches problem. jobcenter lehnt die kdu ab, argumentation ist, dass der leistungsempfänger dem arb.markt nicht zur verfügung steht.
das sgb XII lehnt ab, weil er erwerbsfähig ist und die nach §73 sgb XII (besondere lebenslage, heißt immer noch so) schuldhaft herbeigeführt hat.

übrigens, alg 1 ist eine gesamtleistung, in der keine kdu und hilfe z. lebensunterhalt getrennt aufgeführt werden, es würde nichts gezahlt, da der empfänger weder den auflagen (meldepflicht, bwerbung etc)nachkommen noch dem arbeitsmarkt zur verfügung stehen würde. damit würden sperren eintreten.

danke.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Vielleicht hilft es ein Stück weiter, keine Ahnung, Sunbee1:


StVollzG; Nrn. 18 II 2, 43 UVollzO i. V. mit §§ 2, 21 ff. BSHG Kein Taschengeld aus Sozialhilfemitteln
28.
Der Taschengeldbedarf zur Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Untersuchungs-/Strafhaft ist gegenüber dem Vollzugsträger geltend zu machen, so daß der Gewährung von Sozialhilfe durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG entgegensteht (vgl. OVG NW, NVwZ 1988, 1152 = BlfStrVK 1989 - 1, 4 (Ls) = ZfStrVo 1988, 243 ). Der Vollzugsträger ist dem Untersuchungs-/Strafgefangenen gegenüber - auch ohne daß es einer ausdrücklichen Regelung bedarf - zur Fürsorge verpflichtet (vgl. LG Frankfurt, NJW 1977, 1924 ; BGHZ 21, 219 ff.).

Eine Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe läßt sich aus dem Nachranggrundsatz des § 2 BSHG auch dann nicht begründen, wenn ein anderer, vorrangig zur Leistung Verpflichteter aus irgendwelchen Gründen nicht leistet.

OVG NW (Münster), Beschl. v. 14. 3. 1988 - 8 B 742/88 (NStZ 1988, 384 = ZfStrVo 1988, 364 f. = BlfStrVK 1988 - 4/5, 4 (Ls); a. A., allein für den Bereich der U-Haft, OVG Rheinland-Pfalz, NStZ 1988, 335 f. = NVwZ 1988, 1153 (Ls) = ZfStrVo 1988, 374 f. = StV 1988, 346 = BlfStrVK 1989 - 1, 10 ff.)

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#17
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@meri

danke, du betreuungsverweigerer.
wenigstens die pflege könntest du aber übernehmen oder? ein sunbee ist leicht zu kontrollieren, es kann ja nicht weglaufen und unfug machen :engel:


die fürsorge soll nach der haft darin bestehen, dass eine unterkunft zur verfügung gestellt werden kann. diese unterbringungen sind m. wissens teurer als ein paar monate die kdu zu zahlen. es kämen ja rückzahlungen der nk zustande und somit wäre es 'nur' die kaltmiete.


sunbee

-- Editiert von sunbee1 am 28.12.2007 22:45:57

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#18
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

:) sunbee1:) grins

Wie wäre es eventuell hiermit.?

LS LS4.16/LS4.17-43012-01 v. 11. 5. 2004 Sozialhilfe-Gewährungsrichtlinien 1.12.2007
[NDS

2.5.3 Vorrang der offenen Hilfe
1Allein der Wohnungsverlust während der Strafhaft rechtfertigt keine stationäre Maßnahme. 2Zur Vermeidung des Verlustes der Unterkunft während der Strafhaft kann unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bestehen, durch die Übernahme von Mietkosten für die Zeit der Strafverbüßung vorbeugende Hilfe zu gewähren.
Beispiel:
Bei einer oder einem Strafgefangenen hat sich vor der Haftstrafe in der Nachbarschaft ein psychosoziales Umfeld gebildet, wodurch bislang eine soziale Ausgliederung vermieden werden konnte. Durch ihre oder seine besonderen Lebensverhältnisse (z.B. depressive Grundstimmung) stünde zu erwarten, dass sie oder er durch den Verlust dieses Beziehungsumfeldes sozial ausgegliedert werden würde. In diesem Fall kann nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 BSHG[6] die Miete gewährt werden, um die für den Zeitpunkt der Entlassung drohende Notlage abzuwenden, wobei es im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe steht, ob die Miete als Beihilfe oder Darlehen übernommen wird. Aus sozialen Gründen wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die Anstaltsleitungen der Justizvollzugsanstalten es ablehnen werden, von der ihnen nach § 51 Abs. 3 StVollzG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, Mietzahlungen aus dem Überbrückungsgeld zu leisten. Auch können die Strafgefangenen in aller Regel nicht auf das zu ihrer freien Verfügung stehende Hausgeld nach § 47 StVollzG verwiesen werden, da dieses zur Deckung der Bedürfnisse, vor allem zum Einkauf in der Strafvollzugsanstalt bestimmt ist (OVG Berlin, FEVS 28, 407). Im Übrigen wird ohne Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse auch einer oder einem allein stehenden Strafgefangenen in aller Regel zuzumuten sein, nach ihrer oder seiner Entlassung aus einer länger andauernden Haft eine neue Unterkunft - ggf. mithilfe einer Sozialarbeiterin oder eines Sozialarbeiters und unter Vorlage einer Mietzahlungsgarantie des Sozialamtes - anzumieten (OVG Berlin, FEVS 27, 142).
1Zur Vermeidung stationärer Hilfebedürftigkeit kann unter Umständen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens eine Verpflichtung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe darin bestehen, für eine Strafgefangene oder einen Strafgefangenen die Bereitstellung von Lagerraum und die Übernahme der Lagerkosten im Hinblick auf § 15a BSHG zu übernehmen. 2Dabei kann sich der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht auf die Nachrangregeln des § 2 BSHG berufen und die Strafgefangene oder den Strafgefangenen auf die sozialen Hilfen nach den §§ 71ff. StVollzG verweisen, da diese Hilfen - mit Ausnahme der Entlassungsbeihilfe nach § 75 StVollzG - keine Leistungen finanzieller Art darstellen. 3Die Leistungen der sozialen Hilfe nach den einschlägigen Vorschriften des StVollzG und die des BSHG stehen insoweit in wechselseitigen Ergänzungen zueinander und erfordern ein gemeinsames einverständliches Handeln beider sozialer Dienste (VG Frankfurt, ZfSH/SGB 1986, 325; BVerwGE 32, 271 ).
Beispiel:
Eine Inhaftierte oder ein Inhaftierter stellt nach Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher weder Lagerungsmöglichkeiten für die geräumten Möbel bereit noch kann sie oder er die entsprechenden Kosten übernehmen. Daraufhin will die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die Verwertung des Räumungsgutes betreiben, sodass die oder der Inhaftierte ihr oder sein Eigentum an den Möbeln verlieren würde. Im Hinblick auf die voraussichtliche Haftzeit, den Wert und den Zustand der Möbel hat der örtliche Träger der Sozialhilfe zu prüfen, ob die Übernahme der Lagerungskosten angezeigt ist oder ob die Versorgung mit neuem Hausrat zweckdienlicher ist.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Genau :)

Mit meris 2tem Beitrag dürfte die Frage dann ja umfassend beantwortet sein. :) Bei uns am Ort ist die Mietübernahme bis zu 6 Monaten absolut kein Problem. Allerdings gibt es bei uns auch keine Streitereien zw. SGB II und XII Träger, da wir optierte Kommune sind und solche Geplänkel wie sie wohl im 'ARGE-Land' öfter mal vorkommen, hier fast nicht existieren. Falls es in Deinem @sunbee, Fall weiterhin Probleme gibt, würde ich den Klienten per BeratHiG/PKH anwaltlich vertreten lassen und auch vors SG ziehen. Ich sehe da gute bis beste Chancen.

Zu meris 1tem Beitrag kann ich aus meiner Erfahrung hier am Ort sagen, dass das Taschengeld für U-Gefangene regelmäßig vom SGB XII-träger, vor Hartz IV vom BSHG-Träger, übernommen wird und ich das auch von anderen Kollegen aus anderen Orten/Bundesländern nur so kenne. Die o.g. Entscheidungen sind ja auch bereits um die 20 Jahre alt.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@meri

lieblingspfleger :love:

vielen dank. das ist ausgedruckt und der sb kriegt es ans ohr genagelt, wenn er nicht hören will
öhm, das fällt aber nicht unter gepflegter unfug. :devil:

@streetworker:)

danke auch dir. in berlin mußte ich als ausgesteuerte aus der gkv mit alg1 die erfahrung machen, dass zuständigkeiten geschoben wurden aus unwissenheit:( erst ein amtsleiter an den ich zufällig geraten war sprach ein 'machtwort'
zu mir waren die immer freundlich, weil ich wohl mitleid erregte. das kann mein 'fall' nicht erwarten, eher im gegenteil. dabei hatte der sich aus der obdachlosigkeit herausgearbeitet, kein alk mehr und nun wäre eine erneute wohnungslosigkeit eine katastrophe. er muss eben noch für alte sünden sitzen, aber doch nicht wieder ganz unten anfangen müssen.



sunbee

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#21
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Sunbee 1:

Es gibt keine Worte, was ich Dir für das neue Jahr wünschen könnte, alle zu abgedroschen ..vieleicht meine eigenen:

ne scheene gruss aus meenz, unn dass du so bleibscht wie de bischt. :engel: :engel:




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