Wiederholter Ladendiebstahl - Geldstrafe oder wieder Sozialstunden?

22. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
guest123-1452
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wiederholter Ladendiebstahl - Geldstrafe oder wieder Sozialstunden?

Person X hat bereits mit 17 oder 18 Jahren einen Ladendiebstahl begangen (ca.40 Euro).Damals musste sie Sozialstunden erbringen. Selbe Person hat nun (23 Jahre) erneut Ladendiebstahl begangen (ca. 15 Euro - absolute Dummheit!). Was hat X nun zu erwarten? Geldstrafe oder wieder Sozialstunden? Oder kann sie sich das aussuchen? Wird dies alles über Schriftverkehr geregelt oder muss X vor Gericht erscheinen? Oder reicht der Verhör bei der Polizei, wenn X die Tat zugibt? Wie ist es mit dem Führungszeugnis oder dem Eintrag in Bundeszentralregister? X weiß nicht, ob und wo sie damals schon eingetragen wurde. Ist sie nun vorbestraft?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Suchfunktion!

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Hi,

eigentlich hat Jotrocken ganz recht, aber wegen der Ausnahmesitution (Vorstrafe) will ich mal antworten.
Der alte Eintrag steht noch im Erziehungsregister. Wie die neue Strafe ausfallen wird, kann man schwer sagen. Sozialstunden gibt es bei Erwachsenen nicht, also würde ich eher mit einer Einstellung gegen eine Geldbuße oder einer Geldstrafe rechnen. Ob es eine Verhandlung gibt, kann man nicht sagen. Kann sein, muß aber nicht...
Eine eventuelle Geldstrafe kommt ins Bundeszentralregister, aber nicht in das FZ, es sei denn, Sie kämen über 90 Tagessätze (sehr unwahrscheinlich).

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1452
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank, ich weiß, dass das Thema schon sehr oft behandelt wurde, allerdings möchte man ja am liebsten informationen über die spezielle Situation und keine Vergleiche.
Also vielen vielen Dank für die Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Genau, am liebsten möchte man, dass die Forenmitglieder alles 30x schreiben müssen, weil wieder jemand nicht im Stande ist, eine vergleichbare Situation auf die eigene zu übertragen.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1452
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Na wenn du zeit hattest auf den letzten eintrag zu antworten, dann hätte es dir sicher nicht viele umstände gemacht kurz einen beitrag auf die frage einzustellen...meinst de nicht?
den ganzen juristenkram kann man eben nicht immer eins zu eins übertragen...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1452
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Person X hat nun Schreiben der Polizei erhalten. Dort gibt es ja eine extra Spalte, in der man sich zur Tat äußern kann. Sollte man da die vorherige Tat nochmals erwähnen oder so? Davon steht in dem Schreiben ja nichts drin, von wegen Wiederholungstäter oder so? Nicht dass das Nichterwähnen einen schlechten Eindruck macht, als wolle man was vertuschen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Hi,

Sie sollen sich zur aktuellen Tat äußern, sonst nichts. Das Herausfinden von Vorstrafen ist die Sache von Polizei und Justiz.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1452
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Hilfe!

Gruß Lolitalo

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen