Wiederholungstäter BtM

8. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
YungYove
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wiederholungstäter BtM

Hi Person x wurde vor 3 Jahren mit 4 mdma Tabletten auf nem Techno Festival erwischt. Gab ca 1000 Geld Strafe und Führerscheinstelle wollte screenings und psychologische Gespräche für sehr viel Geld. Tests negativ ausgefallen auch ein gutes Gespräch. MPU meinte nach dem Motto: sie sind nochmal glimpflich davon gekommen, jetzt dürfen Sie sich aber nichts mehr erlauben. Die Menge an MDMA war nur zu gering für 90 Tagessätze also kein Führungszeugnis Eintrag, aber es war schon nah dran, 70 oder so müsste er nochmal schauen.
So sein Problem mit zwei Fragen.
Er wurde am Wochenende erneut als Fußgänger ( auf ner privaten Gartenparty von kumpel wegen Ruhestörung , zu Laute musik) mit ca 1,5g Gras erwischt, Eigenbedarf ist hier in Rheinland Pfalz 10 g.
Fragen
1. Bekommt er dadurch ein Eintrag ins Führungszeugnis als Wiederholungstäter obwohl die zweite Straftat ja viel geringer war als die erste.
Die erste Straftat war wohl 3 Jahre her aber er glaubt der Brief vom Staatsanwalt damals noch nicht der kam erst etwas später. Wennn ja schaltet er sofort einen Anwalt ein, hab gehört die kriegen das so gut wie immer hin dass geringe Menge fallen gelassen wird.

2. Kann ihm die Führerscheinstelle jetzt den Führerschein direkt entziehen und eine MPU veranlassen obwohl ihm bis jetzt immer noch kein Konsum nachgewiesen wurde, oder müssen die erst so wie damals kommen und screenings und ärztliche Gespräche veranlassen bevor sie eine MPU verlangen können, er war ja schließlich nie im Straßenverkehr auffällig und ein Konsum wurde ihm wie gesagt bis heute nie nachgewiesen.
Ich weiß Drogen sind scheiße.

MfG


-- Editiert von YungYove am 08.09.2020 00:50

-- Editiert von YungYove am 08.09.2020 00:54

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17244 Beiträge, 9506x hilfreich)

Zitat:
1. Bekommt er dadurch ein Eintrag ins Führungszeugnis als Wiederholungstäter obwohl die zweite Straftat ja viel geringer war als die erste.

Wenn es jetzt nicht wegen Geringfügigkeit eingestell wird, sondern zu einer Geldstrafe mit Tagessätzen kommt, dann steht die neue Geldstrafe im Führungszeugnis (auch bei weniger als 90 TS). Falls die alte Geldstrafe weniger als 3 Jahre her ist, wird auch die alte Strafe im Führungszeugnis "aktiviert", so dass beide drin wären. Sind es mehr als 3 Jahre, dann nur die neue.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9532x hilfreich)

Ergänzend. Die FEB kann ein FÄG anordnen, oder -in Hinblick auf die alte Geschichte- auch direkt eine MPU.

Direkt entzogen wird die Fahrerlaubnis nicht. FÄG und/oder MPU dienen in dem Fall der Entscheidung, ob die Fahrerlaubnis entzogen wird, oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

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