Wiederholungstäter ?

22. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
doodle
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Wiederholungstäter ?

hallo

ich wüsste gerne ab wann man als Wiederholungstäter gilt,sofern es diesen Begriff im Strafrecht noch gibt.Wenn ja, muss man dann bei erneuter Anklage mit höherem Strafmass als sonst üblich rechnen ????
Ich geb mal ein Beispiel vor :

Ein Mann (40 Jahre)wird zum dritten mal wegen gleicher bzw.ähnlicher Vergehen angeklagt,nachdem er bereits zwei Mal deswegen verurteilt wurde.Gilt dies als Wiederholungstat und könnte das Strafmass dann höher ausfallen ???

doodle

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33352 Beiträge, 17417x hilfreich)

Hi,

die automatische "Rückfallschärfung" gibt es schon lange nicht mehr. Generell werden Vorstrafen aber bei der Urteilsfindung berücksichtigt und einschlägige Vorstrafen natürlich erst recht. Der Strafrahmen, das von-bis, bleibt aber gleich.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

quote:
Ein Mann (40 Jahre)wird zum dritten mal wegen gleicher bzw.ähnlicher Vergehen angeklagt,nachdem er bereits zwei Mal deswegen verurteilt wurde.Gilt dies als Wiederholungstat und könnte das Strafmass dann höher ausfallen ???
Ja.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9575 Beiträge, 2359x hilfreich)

Worum geht es denn ?

Beispiel: Körperverletzung

1. Tat: 40 TS
2. Tat: 90 TS
3. Tat: 3 Monate auf Bewährung
4. Tat: 3 Monate ohne Bewährung

So ungefähr kann das laufen. Natürlich gibt es Richter die 5 Geldstrafen und 5 Bewährungsstrafen verhängen, bevor es in den knast geht. Aber prinzipiell wird zumindest von der Staatsanwaltschaft so wie oben angegeben vorgegangen.

Aber natürlich kommt es auf den Einzelfall an. Da wird die Persönlichkeit des Täters, seine Lebensweise usw berücksichtigt.

Daher sollte man solche pauschalen Angaben immer mit Vorsicht genießen auch wenn sie im Kern richtig sind.

Gruß justice

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Im übrigen kommt es auch immer darauf an, wieviel Zeit zwischen den einzelnen Straftaten liegt. Je schneller nach der Verurteilungen die nächste Tat begangen wird, desto höher dürfte die neue Strafe auffallen. Wenn dagegen zwischenzeitlich die Tilgungsfrist für die letzte Verurteilung abläuft (im Falle der genannten Geldstrafe 5 Jahre) bevor wegen der neuen Tat ermittelt wird und die Tilgung auch nicht durch schlimmere Verurteilungen gehemmt wird, dann ist der Täter gemäß §51 BZRG selbst dann als Ersttäter zu behandeln, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden an seine alten Taten noch erinnern. Ob er unter den letztgenannten Umständen allerdings wieder mit Ermessenseinstellungen (§153, §153a STPO) bei geeigneten Taten wie Diebstahl geringwertiger Sachen rechnen könnte, ist eine andere Frage. Einstellungen werden übrigens nur für zwei Jahre im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeichert, sofern zwischenzeitlich keine neuen Eintragungen hinzukommen.

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#5
 Von 
doodle
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo zusammen,

erst mal danke für die antworten.
ich füge hinzu,dass es bei der ersten Anklage um einen bewaffneten Raubüberfall mit Geiselnahme,Freiheitsberaubung und schwerem Diebstahl ging.Urteil fast acht Jahre Haft,vorzeitige Entlassung auf Bewährung.Etwa 10 Jahre nach der ersten Anklage erneut weitere ähnliche Straftaten
(Betrug,Diebstahl,Einmietbetrug).Strafmass 6 Jahre.Jetzt wieder Anklage wegen mehrerer Betrügereien,Einmietbetrug und Diebstahl.
Deswegen jetzt die Frage ob das zu erwartende Strafmass eventuell (berechtigt) hoch ausfallen könnte...

Lieben Gruss
doodle

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9575 Beiträge, 2359x hilfreich)

*lol*

Ist diese frage wirklich ernst gemeint, oder soll das ein Witz sein?

Falld die Frage ernst ist: Natürlich wird es dann wieder mehrere jahre ohne Bewährung geben.



-- Editiert von justice005 am 22.03.2007 20:11:02

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#7
 Von 
doodle
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo justice005

ich hab das schon ernst gemeint.
Deine Antwort beruhigt mich schon,denn solche Leute gehören natürlich bestraft und aus dem Verkehr gezogen bevor sie weiteren Schaden anrichten....
Alleine die Tatsache das die Straftaten in kurzer Zeitabfolge begangen wurden, zeigen ja das der Täter auch aus nach langen Haftstrafen nicht gelernt hat......

Danke doodle

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Becks
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie ist das, wenn mann wegen THC Besitz zu 2 Jahren Bewährung ist, und nach 6 monaten mit THC im Blut erwischt wird? evtl. auch noch andere drogen!
Kommt man gleich in das Gefängnis oder wird eine hohe geldstrafe auferlegt?
Beim 1. Fall wurde nichts im Blut gefunden und der Mann durfte den führerschein behalten. Nun dürfte er weg sein, oder?

Danke!

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