Wird Bewährung zwangsläufig widerrufen?

14. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
wahlfisch
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 15x hilfreich)
Wird Bewährung zwangsläufig widerrufen?

Hallo zusammen!

Person A wurde im Januar 2003 zu 6 Monaten Haft auf 3 Jahre zur Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung (Discoschlägerei) verurteilt.

Im April 2005 wurde A zu 11 Monaten Haft auf 3 Jahre Bewährung verurteilt. Internetbetrug (Schaden von 19.000.- Euro wurde jedoch bereits 4 Wochen nach der Tat VOR der Anzeige zurückbezahlt). Die Bewährungszeit aus der Verhandlung von 2003 wurde um 1 Jahr verlängert.

Im Juni 2007 nun wurde A wegen Betruges zu einem Jahr Haft ohne Bewährung verurteilt.
Der Schaden von 3700.- Euro ist in diesem letzten Fall ca. zu 2/3 wieder zurückbezahlt.

A ist vierfacher Familienvater, steht in einem Arbeitsverhältnis. Bereitsfür Anfang August ist die Bewährungsverhandlung angesetzt.

Meine Fragen: werden zwangsläufig beide offenen Bewährungsstrafen widerrufen?
2003 ist nicht einschlägig und mittlerweile zudem abgelaufen.

Eine Gesamtstrafe von dann 29 Monaten erscheint mir für den Schaden etwas drastisch.

Danke im voraus für die nützlichen Antworten!

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1 Antwort
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Der Widerruf zumindest der 2005er Strafe ist hochwahrscheinlich, wenn es auch in der Berufungsverhandlung (die meinen Sie doch sicher, und nicht 'Bewährungsverhandlung'?) bei einer Freiheitsstrafe ohne Bew. bleibt.

Auch die 2003er Strafe kann noch widerrufen werden, wenn der Tatzeitpunkt der letzten Tat innerhalb des Bewährungszeitraums der 2003er Tat lag. Zwar ist die Bewährungszeit -wie sie sagen- abgelaufen, doch ist -aufgrund des neuen Verfahrens- sicherlich noch kein förml. gerichtlicher Beschluß nach § 56g, Abs. 1 StGB über den Straferlaß ergangen. Selbst wenn, könnte dieser Straferlaß gemäß § 56g, Abs. 2 StGB unter den d.g. und o.g. Bedingungen widerrufen werden. Der gleichzeitige Widerruf der Bewährung als solcher geht dann zwingend damit einher.

Eine Gesamtstrafe von dann 29 Monaten erscheint mir für den Schaden etwas drastisch.

Rein im rechtlichen Sinn dürfte es sich hier nicht um eine nachträglich zu bildene 'Gesamtstrafe' handeln, da der Tatzeitpunkt der 2007 Verurteilung sicherlich nach der 2005er Verurteilung lag, oder? Wären die 2003er und die 2005er Verurteilung gesamtstrafenfähig gewesen, wäre aus diesen beiden bereits in 2005 eine Gesamtstrafe gebildet worden. Ansonsten wäre eine Gesamtstrafe über 24 Monaten auch rein vom Gesetz her nicht mehr bewährungsfähig.

Sie meinen aber sicherlich mit 'Gesamtstrafe' nicht das rechtliche Konstrukt, sondern einfach die rechnerische Zusammenrechnung der Strafen. Hierzu ist anzumerken, daß der evtl. Widerruf der 2005er und ggf. 2003er ja nicht als Strafzumessung für die neue Tat zu sehen sind, sondern als Konsequenz des Bewährungsversagens und dem damit verbundenen Vollzug der Freiheitsstrafe(n), bei denen man seinerzeit noch die Hoffnung hatte, daß der Vollzug nicht notwendig wäre.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"



-- Editiert von !streetworker! am 14.07.2007 20:19:08

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