Wird wegen Amtes ermittelt?

30. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
alphaente
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Wird wegen Amtes ermittelt?

Mal angenommen Person A ist psychisch krank. Die Person musste sich sehr über die Eltern aufregen und hat fünf große Kieselsteine gegen die Türe der Eltern geworfen.

Person A ist den Strafbehörden bekannt.

Als er 2009 in der Klinik war und schwere Probleme hatte, hat er eine Kleinigkeit im Wert von 20,- € gestohlen und musste 100 Euro zahlen, damit das Verfahren eingestellt wurde (zuvor überhaupt nicht auffällig).

2014 rief er bei der Witwe eines Sozialarbeiters an, wegen dem er einen Selbstmordversuche hatte, und beleidigte ihn. Er musste dann 30 Tagessätze zahlen.

Die Eltern haben kein Interesse an einer Strafanzeige. Wird trotzdem wegen Amtes ermittelt, weil Person A bekannt ist?

Ich bedanke mich für die Mühe und wünsche eine gute Zeit.

Mit freundlichen Grüßen,




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129587 Beiträge, 41335x hilfreich)

Zitat (von alphaente):
Die Eltern haben kein Interesse an einer Strafanzeige. Wird trotzdem wegen Amtes ermittelt, weil Person A bekannt ist?

Was/wie soll man ermitteln wenn man von nichts weis?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 619x hilfreich)

Zitat (von alphaente):
hat fünf große Kieselsteine gegen die Türe der Eltern geworfen.

Das ist nicht unbedingt verboten.

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#3
 Von 
alphaente
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Dies war nett.

Die Tür gehört den Eltern. Sie haben die Polizei gerufen, weil sie sich Sorgen machten. Die Polizei sah die beschädigte Türe und meinten, dass dies eine Anzeige gibt und wegen Amtes ermittelt wird.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129587 Beiträge, 41335x hilfreich)

Ok, das ist ungünstig.


Da wäre zu empfehlen, das die Eltern Polizei und Staatsanwaltschaft schriftlich informieren, das sie an einer Verfolgung dieser Sache keinerlei Interesse mehr haben.

Ist zwar keine Garantie, aber oft wird dann die Akte geschlossen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
alphaente
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Dem Sohn ging es eben sehr schlecht und die Eltern machten sich Sorgen. Es wird wohl nicht vorteilhaft sein, dass der Sohn sich schon etwas zu schulden kommen lassen hat (wenn auch bisher keine Sachbeschädigung).

Mit freundlichen Grüßen,

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#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 1148x hilfreich)

Hallo alphanete,

In dem Beschädigen der Tür sehe ich nur eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB . Wie SIe dazu in § 303c StGB nachlesen können, wird diese Tat eigentlich "nur auf Antrag vefolgt". Dieser Antrag ist zu unterscheiden von der Strafanzeige (die die Polizisten erwähnt hatten) und das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft hier gar nichts macht, solange Eltern nicht ausdrücklich erklären, dass Sie sehr wohl ein Interesse an der Strafverfolgung haben. Das ist nach Ihrer Schilderung nicht so, also sollte es auch keine Strafverfolgung geben. Das freut die Staatsanwaltschaft auch, weil die lieber möglichst wenig Akten auf ihren Schreibtischen haben.

In § 303c StGB kann man zwar auch lesen, dass die Tat bei "besonderem öffentlichen Interesse" sehr wohl von Amts wegen verfolgt werden kann. Aber diese Interesse sehe ich hier nicht. Wenn die Staatsanwaltschaft das anders sehen sollte, dann kann man gegen diese Einschätzung leider nur vergleichsweise wenig machen (wobei selbst das Amtsgericht das Verfahren dann noch einstellen könnte). Aber diese Entscheidung würde mich erstmal überraschen. Spätestens, wenn die Eltern und der Beschuldigte erklären, dass man sich über die Reparatur schon geeinigt hat und der Beschuldigte Reue gezeigt hat, sollte die Staatsanwaltschaft (die, wie gesagt, immer lieber möglichst wenig Akten zu bearbeiten hat) das Interesse an diesem Fall verlieren. Zumindest dürfte dadurch dann die zu erwartende "Strafe" (vielleicht bleibt es auch im schlimmsten Fall bei einer Auflage) nach unten korrigiert werden. Trotz dieser "Vorbelastungen" würde wohl niemand den Sohn als schwerkriminellen Intensivtäter bezeichnen wollen. Auch die Beleidigung wäre wohl eingestellt worden, wenn sie nicht zu Lasten eines Toten gegangen wäre, der zudem auch noch Beamter (oder ähnliches) gewesen zu sein scheint.

Vielleicht könnte man bei richtiger Gelegenheit auch noch auf die psychsiche Erkrankung hinweisen, die dem Beschuldigten die Steuerungsfähigkeit bis hin zur Schuldunfähigkeit nimmt. Das kann hier im Forum aber niemand beurteilen. Anscheinend hat man den Sohn ja schonmal trotz dieser Erkrankung verurteilt.

Anders könnte es aussehen, wenn die "Türe der Eltern" nur gemietet ist. Dann könnte sich der Vermeiter hinzuschalten. Aber das wird der vielleicht nicht tun, wenn die Reparatur zeitnah erfolgt ist. Und selbst wenn der Vermieter (wenn es den überhaupt gibt) hier die Strafverfolgung wünscht, dann sollte das öffentliche Interesse bei bereits durch die Mieter ersetztem Schaden klein sein.

Handelt es sich um ein Mehr- oder um ein Einfamilienhaus? Ich verstehe Sie so (die Polizei wurde ja von den Eltern gerufen) das auch nicht irgendwelche Nachbarn großartig belästigt wurden oder es auch keinen kleinen Aufruhr oder sowas gab.

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#7
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
In dem Beschädigen der Tür sehe ich nur eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB


Wo ist denn die nicht unerhebliche Substanzverletzung? Der TE beschreibt diese nicht.

Zitat (von Zuckerberg):
nicht zu Lasten eines Toten gegangen wäre, der zudem auch noch Beamter (oder ähnliches) gewesen zu sein scheint.


Sonst geht es Ihnen gut? Ist das hier ihr ernst???

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#8
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Wo ist denn die nicht unerhebliche Substanzverletzung? Der TE beschreibt diese nicht.


sorry, zu spät gelesen.

Zitat (von Harry van Sell):
Da wäre zu empfehlen, das die Eltern Polizei und Staatsanwaltschaft schriftlich informieren, das sie an einer Verfolgung dieser Sache keinerlei Interesse mehr haben.


Dürfte dann ausreichen.

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#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 1148x hilfreich)

Zitat:
Wo ist denn die nicht unerhebliche Substanzverletzung?
An der Tür der Eltern. :augenroll:

Zitat:
Sonst geht es Ihnen gut? Ist das hier ihr ernst???
Ja, mir geht es gut. Wie geht es Ihnen?

Wenn Sie mit dem Strafrecht in der Praxis schonmal in Berührung gekommen wären, dann würden Sie wissen, dass Beleidigungssachen die ersten sind, die von der Staatsanwaltschaft eingestellt bzw. auf den Privatklageweg geschoben werden. Dass es (zumindest bei einem einmaligen Vorfall und einem nicht vorbestraften Beschuldigten wie hier) zu einem Strafbefehl (oder sogar einer Anklage) kommt, ist vielmehr die Ausnahme als die Regel. Und auch dann sind bei Beleidigungen noch problemlos weniger als 30 TS drin. Daher wäre grundsätzlich anzunehmen gewesen, dass dieses Verfahren das gleiche Schicksal ereilen sollte.

Von diesem Grundsatz macht die Staatsanwaltschaft insbesondere in zwei Fallgruppen eine Ausnahme und sieht in dem Vergehen eine vergleichsweise bedeutende Störung der Rechtsordnung und des allgemeinen Ehrschutzes: Wenn ein Fall von "Beamtenbeleidigung" vorliegt (dazu muss der Beleidigte nicht Beamter im technischen SInne sein) oder wenn das Andenken an einen Verstorbenen im Spiel ist, vergleichen Sie doch bitte auch mit § 189 StGB .

Hier hatte der Sohne die Witwe (das bedeutet, dass ihr Ehemann verstorben ist) eines Sozialarbeiters (das ist ein "Beamter" im weiteren Sinne) angerufen und losgeschimpft. Jackpot! Der Sohn hatte gleich zwei relevante Fallgruppen erwischt, die das ungewöhnliche Interesse der Staatsanwaltschaft an dieser Beleidigungssache erklären.

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#10
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Ich kenne Sozialarbeiter, welche heutzutage "nur" noch Tarifbeschäftigte sind.

Ebenso gibt es Beamte, die mit ihren Adhäsionsanträgen/Strafanzeigen wegen Beleidigung gescheitert sind und auf den Privatklageweg verwiesen worden.

Zudem gibt es bis heute keine Beamtenbeleidigung. Aber sicherlich, der Dienstvorgesetzte wird stets Strafantrag stellen und wenn die Beleidigung öffentlichkeitswirksam war in Ausübung der Tätigkeit wird diese eher verfolgt, richtig.

Generell ist das aber auch nicht der Fall. Siehe ACAB Entscheidungen.

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#11
 Von 
alphaente
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten. Dies war nett.

Der Sohn ist zu mindestens so seelisch angeschlagen, dass er von der Deutschen Rentenversicherung seit 2006 wegen schweren Depressionen dauerhaft und unbefristet Rente erhält. Das Verhältnis zu dem Sozialarbeiter war angespannt, da er sehr großen Druck ausgeübt hat, dass man wieder gesund beziehungsweise arbeitsfähig wird (wenn man eben ziemlich krank ist, ist dies gar nicht so einfach und war kontraproduktiv). Aufgrund dessen unternahm der Sohn wegen des Sozialarbeiters einen Selbstmordversuch. Ähnlich verhält es sich mit den Eltern. Es macht wohl etwas aus, dass es im baden-württembergischen Schwaben ist, wo Arbeit sehr viel bedeutet und fast alles ist.

Die Tür hat fünf Macken (von den Kieselsteinen), die mehr oder weniger groß sind und die Farbe ist auch etwas abgeblättert. Das Haus gehört den Eltern und der Sohn wohnt in der Einliegerwohnung. Nachbarn haben es nicht mitbekommen und es gab auch keinen Aufruhr. Der Sohn war unter sehr großer Anspannung und es ging im sehr schlecht, dass er eben die Kieselsteine gegen die Türe geworfen hat und ging wieder in seine Wohnung.

Als der Sohn 2014 die Ladung zur Polizei bekommen hatte, ging es im ebenfalls sehr schlecht. Er überlegte sich, ob er eine Überdosis Schlaftabletten schlucken sollte anstatt zur Polizei zu gehen. Er konnte sich gerade noch durchringen zur Polizei zu gehen und dort wurde gemeint, dass die Angelegenheit sicherlich eingestellt wird. Trotzdem bekam er dann den Strafbefehl mit 30 Tagessätzen. Er akzeptierte es, weil er gehört hat, dass eine Gerichtsverhandlung teuer ist und die Staatsanwaltschaft dort fast immer Recht bekommt. Hätte es etwas geändert, wenn er die Schlaftabletten geschluckt hätte anstatt zur Polizei zu gehen?

Ist der Sohn durch diese zwei Einträge vorbestraft und bleiben diese zehn Jahre im Register (wenn nichts neues hinzukommt)?

Ich bedanke mich schon jetzt für die Antworten und wünsche eine gute Zeit.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Wie teador oben schon schrieb: Wenn jemand die Tür seiner Eltern eintritt, ist das nicht unbedingt strafbar.

Von den Eltern sollte unter Angabe des Aktenzeichens an die Polizei / STA gerichtet werden, dass diese überhaupt kein Interesse an einer Strafverfolgung haben. Zudem sei er psychisch krank seit XY und auf Medikamente XY angewiesen.

Sinnvoll wäre auch das Darlegen einer genaue Diagnose gewesen. Kostspielig aber auch sinnvoll wäre ein ärztliches/psychiatrisches Gutachten. Man hätte EInspruch einlegen können und auf die Psyche veweisen können / etwaige Entschuldigung bei Witwe etc...

Besser: Mit einem Anwalt. Aber kostspielig.

Zum Register: Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, stehen aber sehr wohl im Bundeszentralregister.

Die Löschfrist beträgt 5 Jahre und wird 1 Jahr nach Tilgungsreife gelöscht.

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#13
 Von 
alphaente
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Dies war nett.

Ist es nicht so, dass wenn man sich zwei Mal etwas zu schulden kommen lassen hat (auch wenn der erste Sachverhalt eingestellt wurde, weil der Beschuldigte bisher absolut nicht aufgefallen ist) es zehn Jahre ins Bundeszentralregister kommt?

Irgendwo habe ich gelesen, dass auch zwei kleine Sachen (unter 90 Tagessätzen) zehn Jahre vermerkt werden. Eine kleine Sache nur fünf Jahre.

Ich bedanke mich schon jetzt für die Antworten und wünsche eine gute Zeit.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Eingestellte Verfahren, auch diese mit Geldauflage, werden nicht eingetragen in das BZRG. Somit können diese auch nicht bei anderen Straftaten unter 90 TS auftauchen im BZRG und somit auch nicht im FZ.

-- Editiert von Situla am 31.10.2017 17:01

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#15
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7419 Beiträge, 3102x hilfreich)

Übrigens nutzt es gar nichts, nach der Tat Tabletten zu schlucken (Sie hatten danach gefragt) - dann wird Magen ausgepumpt, behandelt und halt danach, wenn angebracht, der Prozess gemacht. Damit ersparen Sie sich rein gar nichts, es sei denn, Sie bringen es zu Ende. Weniger gibt's deswegen auch nicht, sonst würde jeder Straftäter erst mal Pillies fressen oder auf sonstwelche Ideen kommen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9553x hilfreich)

Zitat (von guest-12331.10.2017 22:18:45):
Eingestellte Verfahren, auch diese mit Geldauflage, werden nicht eingetragen in das BZRG. Somit können diese auch nicht bei anderen Straftaten unter 90 TS auftauchen im BZRG und somit auch nicht im FZ.

-- Editiert von Situla am 31.10.2017 17:01


Richtig. Aktuell stehen nur die 30 Tagessätze für das "Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener" (das war wohl der Tatvorwurf damals) im BZR. Bis 2019 (bzw. incl. Überliegefrist 2020). Eingestellte Verfahren spielen dabei keine Rolle, weder das alte, noch das neue (wenn es dort wieder zur Einstellung kommt). Das Führungszeugnis hat aktuell keinen Eintrag. Ändern würde sich das nur, wenn jetzt bei der Sachbeschädigung nicht eingestellt würde.

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Und jetzt?

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