Bei A wurde vor über 1 1/2 Jahren eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt und ein PC und ein NAS Laufwerk beschlagnahmt. Weitere sich in der Wohnung befindliche PCs , Datenträger etc interessierten offensichtlich nicht. Für die Durchsuchung wurde im Vorfeld ein Termin mit A vereinbart, natürlich unter einem Vorwand, man hätte einige Fragen.
Grund für den Durchsuchungsbefehl war, dass auf dem PC eines anderen Beschuldigten (Der A nicht bekannt ist) eine (nur eine!) Datei mit illegalem Inhalt gefunden wurde, die diesem über einen Messenger Acount (skype, icq, etc) zugeschickt worden war. Dieser Messenger Acount wurde angeblich über die Email Adresse von A registriert. Einen Beweis das A die Datei verschickt hat, zb IP Adresse von A gibt es offensichtlich nicht. Zumal der Versand der Datei zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung bei A schon 4 Jahre her gewesen sein soll und es daher also auch keine Logfiles von Providern, die eine Zuordnung einer IP Adresse überhaupt möglich machen würden, mehr gibt.
Nach über 1 1/2 Jahre ohne irgendeinen Fortschritt geht A nun langsam die Geduld aus, ganz offensichtlich wurde hier eine Beschlagnahmung auf "Gut Glück" gemacht. A hält die Dauer der Beschlagnahmung für unangemessen. Zumal das Langericht Kiel in einem anderen Fall entschieden hat, das eine Beschlagnahmung von mehr als 9 Monaten ohne jeden Fortschritt unzulässig ist (LG Kiel 32 Gs 72/03).
Sollte A sich hier weiter gedulden oder gegen die Beschlagnahmung vorgehen ?
Wohnungsdurchsuchung - Beschlagnahmung
29. Januar 2016
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Frage vom 29. Januar 2016 | 16:09
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungsdurchsuchung - Beschlagnahmung
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#1
Antwort vom 29. Januar 2016 | 20:04
Von
Status: Praktikant (940 Beiträge, 703x hilfreich)
Hallo,
von Ihren Schilderungen ausgehend könnte ein Antrag auf Herausgabe durchaus erfolgreich sein.
Ich würde Ihnen empfehlen, einen schriftlichen Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Sachen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen. Der Antrag ist an keine bestimmten Formvorschriften gebunden. Es bietet sich jedoch an, diesen schriftliche unter Angabe des Aktenzeichens zu stellen.
Wenn Sie nicht innerhalb von einem Monat eine Antwort erhalten oder die Staatsanwaltschaft die Herausgabe verweigert, dann wäre es ratsam einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Grüße
#2
Antwort vom 30. Januar 2016 | 23:33
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Werde den Antrag stellen und gucken was da kommt.
Gruß,
Elko
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