Wohnungsdurchsuchung beim BS

3. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.09.2023 09:27:10
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungsdurchsuchung beim BS

Kurze Frage über die Rechtmäßigkeit/Verwertung von Beeeismittel nach einer Durchsuchung. Bei meinem Partner erfolgte früh morgens eine richterlich angeordnete Durchsuchung der Wohnung nach Beweismittel im BtM-Bereich.
Einer der Beamten fragte, ob man einen unabhängigen Zeugen dabei haben wolle, dann würde man zu den Nachbarn (teilweise Vermieter) gehen. Morgens um sechs Uhr! Aus Scham hat er dann natürlich verzichtet. Ist die Durchsuchung dadurch trotzdem rechtmäßig und durfte das Handy sichergestellt werden?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124138 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von Fitzas):
Ist die Durchsuchung dadurch trotzdem rechtmäßig

Ja, er hatte ja die Gelegenheit einen unabhängigen Zeugen zu benennen.



Zitat (von Fitzas):
durfte das Handy sichergestellt werden?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Kommt halt auf die Begründung an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12304.09.2023 09:27:10
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Kommt halt auf die Begründung an.


Es wurde als Beweismittel zwecks Auswertung und Nachweis über Btm-Käufe sichergestellt. Das ging schon in Ordnung. War mir nur nicht sicher, ob die DuSu durch die Nichteinhaltung der Hinzuziehung nicht rechtmäßig war und somit auch die Sicherstellung nicht. Es war ja keine spontane DuSu und die Beamten hätten Wochen Zeit gehabt einen Mitarbeiter der Gemeinde o.ä. hinzuziehen. Zu sagen, wenn du einen Zeugen willst, dann klingeln wir gerade beim Vermieter war schon dreist, aber wohl rechtmäßig. Danke

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124138 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von Fitzas):
die Beamten hätten Wochen Zeit gehabt einen Mitarbeiter der Gemeinde o.ä. hinzuziehen.

Was recht nutzlos gewesen wäre.
Es ist nicht nur ein unabhängiger Zeugen zu benennen, sondern es ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, einen unabhängigen Zeugen zu wünschen / zu benennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1561 Beiträge, 338x hilfreich)

Zitat (von Fitzas):
Zu sagen, wenn du einen Zeugen willst, dann klingeln wir gerade beim Vermieter war schon dreist, aber wohl rechtmäßig. Danke
Was ist daran dreist, wenn der Beschuldigte auf die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen verzichtet?

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1142x hilfreich)

Zitat:
Morgens um sechs Uhr!
Genau diese Uhrzeit ist im Gesetz für den Beginn von Durchsuchungen vorgesehen.

Zitat:
die Beamten hätten Wochen Zeit gehabt einen Mitarbeiter der Gemeinde o.ä. hinzuziehen.
Das "ö.ä." ist hier der Knackpunkt. Denn neben dem Beamten der Gemeinde sieht das Gesetz zwei sonstige Mitglieder der Gemeinde als gleichwertig an. Je nach Größe der Gemeinde nimmt das Gesetz dabei billigend in Kauf, dass diese beiden sonstigen Mitglieder den Beschuldigten (ggf. über ein paar Ecken) kennen. Die Hinzuziehung eines Beamten der Gemeinde hingegen ist natürlich nur möglich, wenn sich bei dieser Gemeinde auch ein entsprechend bereiter Beamter finden lässt. Bei kleinen Gemeinden ist das unwahrscheinlich. Bei großen Gemeinden finden zeitgleich noch weitere Durchsuchungen statt.

Zitat:
Zu sagen, wenn du einen Zeugen willst, dann klingeln wir gerade beim Vermieter war schon dreist
Scheinbar wurde gar nicht das gesagt, sondern die Hinzuziehung der Nachbarn angeboten. Dass einer von mehreren Nachbarn zufällig auch der Vermieter ist, konnte die Polizei weder wissen noch vorhersehen. Mit dem "Gegenangebot" eines anderen Zeugen ist der Beschuldigte dann ja offenbar auch nicht angetreten. Vermutlich ist ihm auch niemand eingefallen, der um diese Uhrzeit gerne aus dem Bett geklingelt werden würde und dann auch noch einigermaßen zeitnah auftauchen könnte.

Zitat:
Aus Scham hat er dann natürlich verzichtet.
Das ist seine Sache. Das Gesetz hingegen sieht gerade den Nachbarn als geeignete Person an, dessen Hinzuziehung ins besonderer Weise zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten angezeigt sein könnte. Wäre die Durchsuchung (anscheinend wunschgemäß) zur Mittagszeit erfolgt und wäre der Beschuldigte zu dieser Uhrzeit nicht zu Hause gewesen, dann hätte die Polizei die Nachbarn (oder eine andere dem Beschuldigten häuslich nahestehende Person) ggf. sogar zwingend (und dann wohl ganz und gar nicht wunschgemäß) hinzuziehen müssen.

Wenn Sie sich an diesem (ganz alltäglichen) Vorgang wirklich stören, dann setzen Sie sich doch für eine entsprechende Änderung der Gesetze ein. Ich kann Ihnen aber sagen, dass die jüngsten gesetzgeberischen Bemühungen eher in die gegenteilige Richtung gingen. Und überhaupt müssten Sie (oder der Beschuldigte) sich dann zunächst einmal fragen, welche genaue Vorgehensweise denn nun vorzugswürdiger sein soll. Die Interessen an einer effektiven Strafverfolgung und die Schonung staatlicher Ressourcen sollten dabei idealerweise auch berücksichtigt bleiben.

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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7898 Beiträge, 1623x hilfreich)

Zitat (von Fitzas):
s war ja keine spontane DuSu und die Beamten hätten Wochen Zeit gehabt einen Mitarbeiter der Gemeinde o.ä. hinzuziehen.


Und irgendeiner quatscht dann und Beweismittel verschwinden

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7898 Beiträge, 1623x hilfreich)

Zitat (von Fitzas):
s war ja keine spontane DuSu und die Beamten hätten Wochen Zeit gehabt einen Mitarbeiter der Gemeinde o.ä. hinzuziehen.


Und irgendeiner quatscht dann und Beweismittel verschwinden

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39379 Beiträge, 14147x hilfreich)

Wann eine Durchsuchung statt findet oder auch eine Verhaftung, das ist von vielen Faktoren abhängig. Jedenfalls ist es nicht so, dass da von wem auch immer ein Terminkalender geführt wird, das geht doch gar nicht. Gehe einfach mal davon aus, dass man dann kaum noch Beweismittel finden würde, und das wesentlich mehr zu Verhaftende "auf der Flucht" wären.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1142x hilfreich)

Zitat:
Jedenfalls ist es nicht so, dass da von wem auch immer ein Terminkalender geführt wird
Doch. Zwar mag es da regionale Verschiedenheiten geben. Grundsätzlich würde ich jedoch davon ausgehen, dass die Polizei überall im Lande einen solchen Kalender führt. Für andere Ermittlungsmaßnahmen oder auch sonstige Einsätze macht die Polizei auch nichts anderes. Nur ist der Terminkalender hinsichtlich der Durchsuchungen aufgrund eines grundsätzlichen Interesses an zeitnaher Erledigung oft nicht besonders weit im Voraus geführt. Soll heißen: Einmal eingetragen, steht der Termin auch mehr oder weniger sofort schon an, kann also alsbald wieder aus dem Kalender gestrichen werden.

Wie sollte es auch anders sein? Zumal bei einer Behörde? Dass die Polizei die Akte mit Durchsuchungsbeschluss irgendwo auf die Seite legt und sich denkt "schau´n wir mal" wann genügend Kollegen spontan Zeit und Lust dafür haben?

Zitat:
Es war ja keine spontane DuSu und die Beamten hätten Wochen Zeit gehabt einen Mitarbeiter der Gemeinde o.ä. hinzuziehen.
Diese Behauptung leuchtet dennoch nicht ein. Unklar ist schon, von wann der Durchsuchungsbeschluss ist.

Zitat:
Gehe einfach mal davon aus, dass man dann kaum noch Beweismittel finden würde, und das wesentlich mehr zu Verhaftende "auf der Flucht" wären.
Warum? Weil der Beschuldigte auch ohne besonderen Anlass vernünftig genug ist, solche Beweise alle unbrauchbar zu machen? Ein Beschuldigter, der diese Vorsichtsmaßnahme x Tage lang nicht vorgenommen hat, wird sie auch nach x + 1, 2, 3, ... Tagen eher nicht vorgenommen haben. Oder weil jemand aus Reihen der Polizei diese Information nach außen durchsickern lassen könnte? Das kommt zwar immer mal wieder vor, ist aber dennoch von absoluter Seltenheit. Und der "Maulwurf", der dieses schwere Dienstvergehen (das den Ende seiner Beamtenlaufbahn bedeuten dürfte) begehen will, der kann das auch schon machen, sobald er Informationen darüber hat, dass überhaupt ein Strafverfahren geführt wird oder gar ein Durchsuchungsbeschluss beantragt worden ist.

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#10
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1561 Beiträge, 338x hilfreich)

Die Frage ist beantwortet, der TE ist nicht mehr da. Er hätte um 6:00 Uhr morgens gerne noch zwei Mitglieder seiner Kirchengemeinde in der Wohnung gehabt - verstanden. Anlass zu Beweisverwertungsverboten scheint nicht gegeben, also Bitteschön, gern geschehen und zumachen.

-- Editiert von User am 5. September 2023 01:46

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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