Wohnungseinbruchdiebstahl

3. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.05.2010 07:24:35
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 22x hilfreich)
Wohnungseinbruchdiebstahl

Eine Ex-Freundin, Alkohohlkrank behauptet ihr ehemalige Freund ist mit einem Ersatzschlüssel in ihre Wohnung in ihrer Abwesenheit eingedrungen und hat eine Glühlampe,eine Flasche Bier,sowie Straps und einen Brief von ihren Psyhiater entwendet. Daraufhin wird Klage erhoben. Der ex-Freund ist vorbestraft. Wer weiß wie der Pozeß ausgehen kann und wie kann der Ex- Freund da herauskommen?

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16 Antworten
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#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Meiner Einschätzung nach liegt der Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls nicht vor, da kein falscher Schlüssel verwendet wurde, ich denke es handelt sich nur um gewöhnlichen Diebstahl in Tateinheit mit Hausfriedensbruch.

Sie schreiben, deswegen wurde Klage erhoben. Wurde denn von den entwendeten Gegenständen etwas bei ihm gefunden?

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#2
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Der Ersatzschlüssel dürfte sich als `falscher Schlüssel´ im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen. Objektiv kann deshalb durchaus ein `Wohnungseinbruchsdiebstahl´ vorliegen.

Strafmaß: sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe!

-- Editiert von thosim am 03.08.2006 18:50:55

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#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@thosim:
Sie haben Recht. Ich habe ein wenig im Internet herumgesucht und festgestellt, dass die definierende Eigenschaft eines falschen Schlüssels gerade darin besteht, dass dieser durch den Berechtigten nicht oder nicht mehr zum Öffnen des Schlosses bestimmt ist.

Mal angenommen der Ex-Freund der angeblich beklauten hätte sich vorher den Gesetzestext des §244 StGB durchgelesen und irrtümlich angenommen, er habe ja einen 'echten Schlüssel', wäre er unter diesen Umständen dann wegen §242 StGB in Tateinheit mit §123 StGB zu bestrafen? Was wäre, wenn er aus bestimmten Umständen (zum Beispiel weil er noch eigene Sachen aus der Wohnung abzuholen hat), annimmt, sie sei mit der Benutzung des Schlüssels einverstanden?

-- Editiert von danielB am 03.08.2006 19:56:51

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Korrekt, ich schließe mich meinem Kollegen thosim an. Die Betonung liegt hier auf der Widmung des jeweiligen Schlüssels.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#5
 Von 
guest-12309.05.2010 07:24:35
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 22x hilfreich)

In den vorliegendem Fall wurde der Schlüssel von der Freundin außerhalb der Wohnung deponiert. Jeder konnte somit in die Wohnung gelangen.Es wurden nur Vermutungen angestellt. Es fand keine Hausdurchsuchung statt. Der Freund ist außerdem bereits in eine anderen Stadt umgezogen und hat ein neues Leben angefangen.Mit neuen Frau und Arbeit.Der Freund ist aber nach neusten Kentnissen bereits vorbestraft.Bewährung auf 3 Jahre. Seine Tat wurde innerhalb der Zeit verübt.

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#6
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
wurde der Schlüssel von der Freundin außerhalb der Wohnung deponiert.



Das ändert wohl nichts daran, daß der verwendete Schlüssel für den Verwender - Ihren Freund - `falsch´ war, daher von diesem nicht bestimmungsgemäß zur Öffnung der Wohnung verwendet werden durfte. Der Begriff `Widmung´ ist ja schon gefallen.

Wenn der Vorwurf sich bestätigen sollte, ergibt sich vor dem Hintergrund Ihrer Mitteilung

quote:
Der Freund ist aber nach neusten Kentnissen bereits vorbestraft.Bewährung auf 3 Jahre. Seine Tat wurde innerhalb der Zeit verübt


möglicherweise ein echtes Problem. Welcher Art sind die Vorstrafen?



-- Editiert von thosim am 04.08.2006 19:32:15

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#7
 Von 
guest-12309.05.2010 07:24:35
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 22x hilfreich)

Ich glaube Betrug
Nach meine Kenntniss nach wird dann die Bewährungsstrafe in Freiheitsstrafe umgewandelt.Falls mein Freund wie er behauptet die Tat nicht begangen hat,warum wurde das Verfahren eröffnet?Falls der Freund nun zusätzlich bestaft wird kommt die neue Strafe hinzu.

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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@thosim:
Es kommt nicht auf die Person, die einen solchen Schlüssel verwendet an, sondern einzig und allein darauf, ob dieser Schlüssel von der berechtigten Person zur Öffnung der Wohnung bestimmt ist oder nicht (siehe z.B. BGH 1 StR 123/05 ). Wenn die Freundin diesen Schlüssel selbst in einem Geheimversteck im Freien, nichts anderes kann ich aus

quote:<hr size=1 noshade>
In den vorliegendem Fall wurde der Schlüssel von der Freundin außerhalb der Wohnung deponiert. Jeder konnte somit in die Wohnung gelangen. <hr size=1 noshade>

schließen, untergebracht und dieses Versteck nicht vergessen wurde, ist davon auszugehen, dass dieser Schlüssel noch zur Öffnung der Wohnung bestimmt ist. Insofern handelt es sich nicht um einen falschen Schlüssel und mithin nicht um einen Wohnungseinbruchsdiebstahl.

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#9
 Von 
guest-12309.05.2010 07:24:35
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 22x hilfreich)

Wenn Jemand bewußt in Kauf nimmt,dass ein andere die Wohnung des jenigen befugt,od.unbefugt betitt,handelt die Person der Wohnung nicht fahrläßig.Wird nicht dadurch erst der Diebstahl begünstit.Es ist,so als ob derjeniger den Dieb die Tür offenläßt und damit bewußt in Kauf nimmt,dass seine Wohnung ausgeplündert wird.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.05.2010 07:24:35
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 22x hilfreich)

Der Freund hat die Tat währen seine Bewährungszeit verübt,Strafverschärfend.Auch wenn er jetzt neues Leben begonnen hat.Mit Ehefrau und so. Es ändert nichts daran

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#11
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Interessante, und für den Täter nicht ganz unerhebliche, Frage, wann ein Schlüssel `richtig´ und wann `falsch´ ist.

@ danielB

Da haben Sie, bezogen auf die hier geschilderte Konstellation, Recht. Offenkundig wurde der Schlüssel durch den Einsteigenden gestohlen, hat der Berechtigte insoweit nichts von dem Verlußt des Schlüssels bemerkt. Der Schlüssel ist deshalb `richtig´ gewesen. Anders könnte es sich allenfalls dann darstellen, wenn der Berechtigte nichts - oder nichts mehr - von der Existenz dieses Schlüssels weiß.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12309.05.2010 07:24:35
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 22x hilfreich)

In vorliegendem Fall,hat der Betroffener Wohnungsbesitzer Kentniss von den Schlüssel. Wird dieser Schlüssel an eine Stelle verwährt, dem der Dieb kennt, oder erhält ger der Dieb den Schlüssel,den er nicht von dem Dieb zurückverlangt,so handelt offensichtlich der Wohnungsbesitzer fahrläßig.Sollte der Wohnungsbesitzer nicht Sorgfalltspflicht üben? Wie verhält sich jedoch mit den Straftatbestand" Einbruch",bzw."Diebstahl".Diebstahl ist,doch wenn jemand,einem anderen sein Eigentum entzieht.Wie ist es aber bei Sachen,wie Bierflasche, od.Glühlampe.Gerinwertige Güter.Ist es nicht für Strafmaß bedeutend?

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Dozent:
Ob das Opfer fahrlässig gehandelt hat oder nicht ist für die Strafbarkeit des Täters zunächst einmal ohne jede Bedeutung, gegebenenfalls wäre das bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, für die Strafbarkeit an sich und speziell nach einer bestimmten Vorschrift kommt es nur darauf an, ob die im Gesetz genannten Umstände vorliegen oder nicht.

Für das Strafmaß entscheidend in dem geschilderten Fall ist es vor allem von Bedeutung, ob nun für das Eindringen in die Wohnung ein 'falscher Schlüssel' im Sinne des §244 StGB verwendet wurde. Ein 'falscher Schlüssel' ist ein Schlüssel der nach Meinung des Berechtigten nicht mehr zum Öffnen der Tür verwendet werden sollte. Hätte der Ex-Freund einen Schlüssel verwendet, der sich noch in seinem Besitz befand, so hätte dies durchaus ein 'falscher Schlüssel' sein können, also falls er auch nur versucht hätte, etwas mitzunehmen (und sei es nur ein einziger Cent), wäre das ein versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl und er mit einer Strafe von 6 Monaten bis 10 Jahren Haft (evtl. auf Bewährung) zu bestrafen. Wenn er allerdings einen Schlüssel verwendet hat, den die Berechtigte selbst in der näheren Umgebung der Wohnung versteckt hat und dessen Versteck sie auch nicht vergessen hat, dann handelt es sich eben nicht um einen 'falschen Schlüssel' und demzufolge auch nicht um einen Wohnungseinbruchsdiebstahl, sondern nur um die weniger schwerwiegenden Delikte des Hausfriedensbruchs (unerlaubtes Eindringen) und des Diebstahls. Der Warenwert ist sicherlich für das Strafmaß nicht völlig unbedeutend, aber es ist auch in jedem Fall strafschärfend zu berücksichtigen, dass er zur Begehung der Tat in die Wohnung des Opfers eingedrungen ist. Insofern halte ich es durchaus für möglich, dass ein Täter auf Bewährung dafür zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt wird oder diese im Falle einer Geldstrafe widerrufen würde.

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#14
 Von 
ginko
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 4x hilfreich)

Bevor sich hier alle in den Schlüssel verbeißen möchte ich mal auf folgendes hinweisen:

Diese Frau ist Alkoholikerin und behauptet (stichwort) er hätte Gegenstände entwendet. Selbige Gengenstäden sind nicht besonders viel Wert. Und das ganze geschied nach 3 Jahren!

Da ist doch was faul! Daher hier mal ein paar Fragen:

- Hat der Mann kein Alibi? Jemand muss ihn doch zur Tatzeit gesehen haben - der hat doch ne Frau und nen Job.

- Hat jemand gesehen das er es war?

- Woher weiss seine Ex das er es war?

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12309.05.2010 07:24:35
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 22x hilfreich)

Es wird angenommen, daß Er es war. Anhaltspunkte gibt es nicht. Es wurde auch kein Hausdurchsuchung unmittelbar durchgeführt. Sie fand nicht statt. Dennoch wird eine Anklage erhoben. Aufgrund von Behauptungen sogar das Hauptverfahren eröffnet. Nur ist ein Gerichtstermin eingeräumt. Und den Betroffenen droht, da er bereits vorbestraft ist Freiheitsentzug. Wie soll sich der Betroffene verhalten? Er hat doch bei einem solchem Verfahren keine Chance.Ein Einspruch seines Anwalts wurde verworfen.

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#16
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Wie Sie merken können, ist das Fall rechtlich und möglicherweise auch von der Beweislage ein wenig zu komplex, um hier beurteilt zu können. Dazu brauchte man Aktenkenntnis. Grundsätzlich hört sich eine solche Beziehungsgeschichte an, als ob da nicht allzuviel herauskommt. Allerdings ist nach Ihrer Schilderung auch etwas seltsam, daß überhaupt das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Offensichtlich ist aber doch der Anwalt aktiv. Da können Sie nur abwarten.

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