Zahlen oder Anwalt? / Darknet Bestellung 30g Cannabis / Auflage: Geldstrafe

18. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
neptun230
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlen oder Anwalt? / Darknet Bestellung 30g Cannabis / Auflage: Geldstrafe

Hallo liebes Forum,

über eure Meinung zu folgender fiktiver Situation wäre ich euch sehr dankbar.

eine fiktive Person, nennen wir Sie fortan A, befindet sich in folgender Situation.

An einem Morgen steht die Polizei mit 4 Mann und einem Durchsuchungsbefehl vor der Zimmertür. Im Durchsuchungsbefehl wird die Anordnung gemäß §§102, 94 StPO aufgeführt. Gegen A läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens nach § 29 BtMG.
A wohnt mit seinen Eltern und Bruder in einem Haus.
A leistete keinen Widerstand und wies die Polizisten auf ein leeres Glas hin (in welchem Cannabiskrümel enthalten sind), bevor die Polizisten das Zimmer von A durchsuchen.

Währenddessen zieht sich A mit seinen Eltern und einem Polizisten in die Küche zurück.
A wird vom Polizisten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Polizei einen Darknet-Dealer hochgenommen hat, in dessen Datensatz der Name und die Adresse von A sowie die Bestellmenge von 30g Cannabis enthalten sind.
Die angebliche Bestellung liegt ca 1 ½ zurück.
Der Polizist sagt, dass es sich bei dieser Menge nicht um einen Eigenbedarf handelt, worauf A erwidert, dass man aus dieser Menge einen Eigenbedarf nicht ausschließen könne.
Da A tatsächlich Cannabiskonsument war, sagte die Mutter in der Gegenwart des Polizisten etwa folgendes:"Ich hoffe du kiffst nicht mehr".
A machte keine Angaben zu den Vorwürfen und von seinem Schweigerecht gebrauch.
Die Durchsuchung des Zimmers war nach ca. 10 min beendet.
Im Protokoll wurde angegeben, dass keine Gegenstände sichergestellt wurden.

Ca. 1 Monat später kommt dann die Post von der Staatsanwaltschaft.
In dem Brief steht, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen hinreichender Tatverdacht für folgendes Vergehen besteht:
Straftat: Vergehen nach § 29 BtMG – Erwerb 30 Gramm Marihuana via Darknet.
Weiterhin steht geschrieben, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Man könne von der Erhebung öffentlicher Anklage nach § 153a StPO absehen, sofern folgende Auflage bzw. Weisung erfüllt würden.
„Auflage zugunsten der Staatskasse: 600€"
Weiter hinten im Text heißt es noch, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erheben würde, falls diese Auflage nicht erfüllt werden würde.

Was meint Ihr? Sollte A bezahlen oder zum Anwalt gehen? Wo seht Ihr entsprechende Vor- bzw. Nachteile?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Schwierig.
Man weiß ja nicht, was die Polizei genau an Daten hat. Es ist also schwierig, die Beweislage einzuschätzen.

600€ für 30g sind allerdings ein Schnäppchen.
Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, liegt allein die Anwaltsrechnung schon über 600€.
Sollte es zu einer Anklage kommen und dann auch zu einer Verurteilung, dürfte die Strafe eher höher als 600€ liegen.

Rein wirtschaftlich betrachtet sollte man wohl zahlen, es sei denn, man ist ganz sicher, dass man am Ende freigesprochen wird.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
neptun230
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo drkabo,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und Einschätzung.

Zitat (von drkabo):
Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, liegt allein die Anwaltsrechnung schon über 600€.

Person A ging davon aus, dass die Anwaltskosten für eine Akteneinsicht und einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens günstiger sind (300-400). In Anbetracht des ungewissen Ausgangs jedoch, scheint die Erfüllung der Auflage attraktiver.

Person A fragt sich, ob die Staatsanwaltschaft eine "Taktik" einsetzt, weil sie weiß, dass sie vor Gericht nicht genug Beweise liefern kann. Gibt es ein solches Verhalten seitens der Staatsanwaltschaft? Sofern sie nur einen Datensatz besitzt, hätte sie keinen hinreichenden Beweis. Müsste sie dann das Verfahren einstellen oder könnte sie dennoch über eine Auflage versuchen, den Beschuldigten zu einer Zustimmung zu bewegen?

Danke für eure Aufmerksamkeit

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120346 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von neptun230):
Gibt es ein solches Verhalten seitens der Staatsanwaltschaft?

Ja klar.



Zitat (von neptun230):
Sofern sie nur einen Datensatz besitzt, hätte sie keinen hinreichenden Beweis.

Abgesehen davon das das eine optimistischen Einschätzung ist, auch Indizien können reichen.



Zitat (von neptun230):
Müsste sie dann das Verfahren einstellen

Nein



Zitat (von neptun230):
oder könnte sie dennoch über eine Auflage versuchen, den Beschuldigten zu einer Zustimmung zu bewegen?

Sie könnte sogar Anklage erheben. Man könnte sogar verurteilt werden.



Zitat (von neptun230):
Was meint Ihr?

Wenn man es war: über das Schnäppchen freuen und zahlen
Wenn man es nicht war: Kampf aufnehmen



Akteneinsicht zum Pauschalpreis
http://www.123recht.net/rechtshop.asp?Keyword=akteneinsicht


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von neptun230):
Der Polizist sagt, dass es sich bei dieser Menge nicht um einen Eigenbedarf handelt, worauf A erwidert, dass man aus dieser Menge einen Eigenbedarf nicht ausschließen könne.


Was letztendlich egal ist, denn 30g fallen in keinem Bundesland unter 31a BtMG

Zitat (von neptun230):
Sofern sie nur einen Datensatz besitzt, hätte sie keinen hinreichenden Beweis. Müsste sie dann das Verfahren einstellen oder könnte sie dennoch über eine Auflage versuchen, den Beschuldigten zu einer Zustimmung zu bewegen?


Sie könnte auch Anklage erheben. Dafür braucht es keinen hinreichenden Beweis, sondern nur einen hinreichenden Tatverdacht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

A hat doch quasi schon zugegeben, dass er die 30g hatte, weil er sagte dass dies auch Eigenbedarf sein kann.

Ein echtes Schnäppchen die 600 Euro, wie im Ssv. Selbst wenn ein Anwalt es auf meinetwegen 300 drückt, seine Kosten sind höher.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von palino):
A hat doch quasi schon zugegeben, dass er die 30g hatte, weil er sagte dass dies auch Eigenbedarf sein kann.


Das hat der TE so nicht geschrieben, siehe hier:

Zitat (von neptun230):
worauf A erwidert, dass man aus dieser Menge einen Eigenbedarf nicht ausschließen könne



Ansonsten könnte man noch 50 Euro für eine reine Akteneinsicht investieren und danach informiert entscheiden. Wobei die Frist der StA zwecks Entscheidung über die Einstellung gegen Auflage endlich sein dürfte, d.h. man müsste sich schon etwas beeilen um die Frist nicht zu verpassen.


Zitat (von neptun230):
A leistete keinen Widerstand und wies die Polizisten auf ein leeres Glas hin (in welchem Cannabiskrümel enthalten sind), bevor die Polizisten das Zimmer von A durchsuchen.

Dieser Hinweis ist natürlich nicht hilfreich, keine Ahnung warum man solcherlei Aussagen tätigt. Ebenso die Aussage der Mutter.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Korrekt, aber mit dem Hinweis auf sein Glas mit Rückständen hat er quasi den Besitz auch zugegeben. Da habe ich mich unglücklich ausgedrückt.
Selbst wenn es Eigenbedarf wird, so muss er nicht straffrei bleiben. Die Strafe könnte geringer sein, dann kommen aber eben die Anwaltskosten hinzu. Auch wenn es komplett eingestellt wird. Nur bei einem Freispruch trägt es die Staatskasse. Allein finanziell dürfte der beste Weg sein die 600 Euro zu bezahlen.

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