Zeuge-Aussageverweigerungsrecht in Schweiz bei Strafverfahren?

29. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
SpookyBoy
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 43x hilfreich)
Zeuge-Aussageverweigerungsrecht in Schweiz bei Strafverfahren?

Hallo, ich bräuchte mal bitte von jemand eine kurze Info:

Ich habe einen Bekannten, er ist 17, lebt in der Schweiz. Er soll dort als Zeuge UND geschädigter aussagen, gegen eine Person, die sich des sexuellen Missbrauchs minderjähriger schuldig gemacht hat. Die Sache ist fast ein Jahr her, er hatte schonmal ausgesagt, und will das nicht nochmal durchmachen.

Hat er als Zeuge in so einem Strafverfahren in der Schweiz (er ist auch Schweizer, und das geschah auch dort) die Möglichkeit, zu sagen, er möchte dazu nicht mehr aussagen? Ich kenne mich in der schweizer rechtslage überhaupt nicht aus.

Ich wäre für eine Antwort heute noch dankbar, da er morgen schon den Termin hat, und mehr oder weniger spontan das nun erzählte, weil er vor Morgen Angst hat.

danke spooky

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

In der Schweiz gibt es keine einheitliche Strafprozessordnung, bzw. soll diese erst in 2010 eingeführt werden. Bis dahin ist Strafprozessrecht Länder-, bzw. Kantonssache.

Es kann also Unterschiede von Kanton zu Kanton geben.

In der Bundes-StPO (ab 2010) ist unter Art.
166, Abs. 4 folgendes vorgesehen:

'Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann in jedem Fall die Aussage
zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.'


Inwieweit das aktuell, bzw. wenn ja, in welchen Kantonen gilt, weiß ich nicht.


Ansonsten sind die Zeugenpflichten in der Schweiz recht rigide. So kann -anders als in Deutschland- ein geschädigter Zeuge nicht die Aussage verweigern, auch wenn ein Verwandter (im Sinne des § 52 der deutschen StPO) angeklagt ist. Ausnahme -wie oben erwähnt- Sexualdelikte

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 29.03.2006 16:50:31

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Das Vorverfahren in der Schweiz ist ähnlich aufgebaut wie dasjenige in Deutschland. Jeder Kanton besitzt allerdings noch immer seine eigene Strafprozessordnung. Das führt dazu, dass in der Schweiz zur Zeit 29 Strafprozessordungen gelten (26 kantonale, 1 Militär-StPO, 1 Bundes-StPO sowie 1 StPO über das Verwaltungsstrafrecht). Diese beruhen teilweise auf verschiedenen Systemen. Zeugen und Zeuginnen sind verpflichtet Aussagen zu machen, es sei denn, sie hätten ein Zeugnisverweigerungsrecht (Verwandte, Selbstbelastung, Berufsgeheimnis, etc.).
Zeugen und Zeuginnen, die jünger als 15 Jahre sind, müssen durch geeignete Stellen vernommen werden.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

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