Dies ist mein erster Post und ich hoffe, dass ich keine Fehler bei der Formulierung mache.
Man gehe davon aus, Person A und B dachten, bei Ihnen sei zuhause eingebrochen, ihnen würde etwas geklaut worden sein und rufen die Polizei und erstatten Anzeige gegen Unbekannt. Diese nimmt die Ermittlungen auf. Einige Zeit später finden Person A und B jedoch die verloren geglaubten Wertsachen wieder, da diese an einem anderen Ort waren als gedacht. Aus Angst vor der Polizei was falsch gemacht zu haben schweigen Sie und sagen nichts in der Hoffnung, dass das Verfahren von selbst eingestellt wird. Einige Monate später hat die Polizei eine Person C gefunden die evtl. mit dem vermeintlichen Einbruch zutun haben könnte, da Person C bereits wegen mehrfachen Einbruchs strafrechtlich verfolgt wird. Person A und B werden als Zeugen eingeladen in einem Strafrechtlichen Prozess auszusagen der auch ohne die Anzeige von Person A und B stattgefunden hätte. Person A und B wollen nicht vor Gericht lügen und einen Meineid leisten und auch nicht dass Person C wegen der Anzeige Probleme bekommt.
Wann sollte und wem sollten Person A und B gestehen, dass Ihnen nichts gestohlen wurden. Und mit welchen Konsequenzen müssen Person A und B rechnen. Die Motivation war Angst und Selbstschutz.
Vielen Dank im Voraus
-- Editiert von HansHanse am 31.12.2020 01:53
Zeugen Aussage - Anzeige zurückziehen
Zitat :Wann sollte und wem sollten Person A und B gestehen,
Sofort, den Ermittlern.
Zitat :mit welchen Konsequenzen müssen Person A und B rechnen.
Hätten sie es sofort nach Entdeckung mitgeteilt: nichts.
Nun haben sie aber einen Unschuldigen Dritten in Probleme gebracht, das könnte dann teuer werden wenn der zu unrecht Beschuldigte Schadenersatz will.
Strafrechtlich dürfte das in Richtung falsche Verdächtigung gehen - bei Ersttätern sollte das mit einer Geldstrafe ausgehen.
Also müssten Person A und B zur Polizei befindet die Anzeige erst erstattet worden ist oder zur KriminalPolizei die die Ermittlung irgendwann übernommen hat.
Und wie hoch wird diese Geldstrafe sein? Bei den beiden Personen handelt es sich um bisher strafrechtlich unauffällige Personen.
-- Editiert von HansHanse am 31.12.2020 04:09
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Die Personen A und B haben die Anzeige gegen unbekannt gestellt. Die Staatsanwaltschaft/das Gericht bzw. die Ermittler haben quasi Person C als Verdächtigen ausgemacht, obwohl Person C scheinbar an einem mehr als 100km entfernten Ort lebt. Also die Frage bezüglich der Höhe der Geldstrafe: Woran wird die Höhe festgemacht? Bei Person A handelt es sich um einen Studenten mit wenig Einkommen.
Bezüglich der Richtigstellung der Aussage sollten die beiden sich an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden. Die Polizei hat mit dem Fall aktuell nichts mehr zu tun. Bzw. wann ist denn der Zeugentermin?
Zur eigenen Strafe (und der besten Herangehensweise):
Da müsste man noch mehr über die Hintergründe wissen. Gab es wirklich einen Einbruch und nur das Zeug war nicht weg? Oder gab es den ganzen Einbruch nicht? Wenn letzteres: Wie kam man auf den Einbruch? Es müssen ja Spuren vorhandenen gewesen sein, die auch von der Polizei festgestellt wurden? Oder haben die beiden von Anfang an den Einbruch und den Verlust der Dinge vorgetäuscht? Wurde der Schaden einer Versicherung gemeldet?
Für eine zielführende Antwort ist eine ehrliche(!) Beantwortung der Fragen zwingend notwendig
Also an der Tür waren Einbruchsspuren ( Teile der Tür von außen waren im Bereich des Schlosses abgeplatzt und an dem Ort an dem die Wertsachen waren bzw. Wo man dachte sie wären dort gewesen gab es eine Beschädigung die man zuvor nicht gesehen hatte.Und als die Sachen nicht gefunden wurden haben Person A und B gedacht, dass eingebrochen worden sein muss. Die Beweggründe für die Anzeige waren der Glaube dass die Sachen weg sind, eine Versicherung gibt es nicht bzw. wurde nie Versucht eine solche zu involvieren. Der Zeugentermin ist erst Ende Januar 2021. Der einzige Grund das auffinden nicht zu erwähnen war wirklich nur die Angst und Hoffnung, dass das Verfahren eingestellt wird.
Person A und B waren in keiner Weise an dem Einbruch involviert bis auf die Tatsache dass sie diesen angezeigt haben.
-- Editiert von HansHanse am 31.12.2020 04:49
-- Editiert von HansHanse am 31.12.2020 04:55
Dann kommt man ggf. sogar ohne Strafe aus der Sache, wenn man glaubhaft machen kann, dass man tatsächlich von einem Einbruch ausging.
Wichtig ist dann wirklich, die Sache schnellstmöglich richtigzustellen. Ansprechpartner ist wie gesagt der zust. Sachbearbeiter bei der zust. Staatsanwaltschaft.
Vielen Dank! Das war wirklich hilfreich ich denke, dass Person A und B jetzt sehr zeitnah dies richtig stellen werden.
Gerne geschehen...
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
36 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
76 Antworten
-
54 Antworten