Zeugen aussage

28. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)
Zeugen aussage

War heute als Zeuge geladen es ging um Betrug.
Der Angeklagte hat den Rechtsanwalt gesagt das er die EV Unterschrieben hat und um Ratenzahlung gebeten hat.
Die Rechtsanwalts Forderung ist in einer Insolvenz mit angemeldet worden, und der Anwalt kann sich jetzt nicht mehr Erinnern etwas von der EV gewusst zu haben.
Der Anwalt versucht seit 1 Jahr die Sache aus der Insolvenz raus zubekommen und hat Betrugsanzeige Erstattet.
Ich habe das Telefonat mitgehört wie der Anwalt auf die EV vor der Beauftragung hingewiesen wurde.
Die haben weder den Angeklagten noch mir was Geglaubt sondern nur den Anwalt.
Beweise für einen vorsätzlichen Betrug gab es keinen.
Was kann jetzt auf mich zukommen?
Höre ich da überhaupt noch was?

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36 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Stan82
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 15x hilfreich)

Sie haben vergessen zu schreiben, was Sie eigentlich ausgesagt haben, insbesondere was Ihnen konkret "nicht geglaubt" wurde.

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#2
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Das ich bei den Telefonat dabei war und das ich es gehört habe wie der Angeklagte es den Rechtsanwalt gesagt hat das er die EV Unterschrieben hat.
Das Telefonat ist von meinen Büro aus gemacht worden.


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#3
 Von 
guest-12329.04.2010 09:25:22
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

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#4
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1843 Beiträge, 485x hilfreich)

Die Frage wäre, warum hat Ihnen der Richter nicht geglaubt?

Dass ein solches Telefonat von Ihrem Büro aus geführt wird, ist natürlich auch schon etwas ungewöhnlich, gab es dafür eine stichhaltige Erklärung?



Haben sich Ihre Aussagen in wesentlichen Punkten von denen des Angeklagten widersprochen?

Wenn ja, kann schon angenommen werden, dass hier eine gerichtliche Falschaussage vorliegt und sie könnten wegen einer falschen Zeugenaussage angezeigt werden.

Die Gründe, weshalb Ihre Aussagen und die des Angeklagten nicht geglaubt wurden, sollte der Urteilsbegründung zu entnehmen sein. Wurden Protokolle der Zeugenaussagen erstellt?

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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 29.04.2010 11:33

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#5
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 299x hilfreich)

Es gibt so 1000 Gründe, wieso mithörende Telefonzeugen unbrauchbar sind. Oft scheitert es schon gleich an der einfachen Frage "wieso sind Sie eigentlich so sicher, daß am anderen Ende auch der am Telefon war, den der Anrufer als Gesprächspartner behauptet?". Denn das Wählen der Nummer schaut sich ja kaum jemand genau an.

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#6
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1843 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Oft scheitert es schon gleich an der einfachen Frage "wieso sind Sie eigentlich so sicher, daß am anderen Ende auch der am Telefon war, den der Anrufer als Gesprächspartner behauptet?". Denn das Wählen der Nummer schaut sich ja kaum jemand genau an.


Da ist zwar richtig, aber in einem Strafverfahren kann man einen solchen Zeugenbeweis nicht so einfach mit dieser Begründung ignorieren. Denn dies ist ein Entlastungsbeweis, der widererlegt werden müsste. Eine solche Annahme dürfte kaum einen solchen Beweis widerlegen können.

Etwas anderes wäre, wenn der Angeklagte die Beweislast hätte, aber das ist im Strafprozess glücklicherwqeise nicht der Fall.

Genauso hätte das Gericht auch den Angeklagten freisprechen können, da es nicht ausgeschlossen ist, dass der Anwalt dien Hinweis auf die EV überhört hat.

Nein hier müssen schon deutlicher Hinweise geben oder das Urteil ist willkürlich. Hier muss man wohl auf die Urteilbegründung warten.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 29.04.2010 14:03

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#7
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Weil ich zur Zeit das Geschäft hatte und zu Hause keinen Anschluss hatte.
Der Angeklagte und ich hatten das gleiche gesagt die Wahrheit.

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#8
 Von 
guest-12303.05.2010 10:28:38
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Da wo er den Anwalt beauftragt hat war die Insolvenz noch nicht geplant .
Er weiß auch nicht ob er in Berufung gehen soll.
Er hat 150 zu 25 Euro bekommen.
Die Sta hat 7 Monate gefordert.
Er hat noch Bewährung offen.
Er hat ein Geschäft seit kurzen erst und bekommt Harz IV


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#10
 Von 
guest-12303.05.2010 10:28:38
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Wo er die Ev Unterschrieben hat waren es 3 die zugleich das Geld haben wollten.
Er hatte ein Haus auf Raten und das ging schief, und darum hat er die Insolvenz beantragt.
Er wurde zu der Geldstrafe verurteilt weil er die Raten bis zur Eröffnung des Insolvenzens nicht mehr gezahlt hat.

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#12
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 299x hilfreich)

quote:
in einem Strafverfahren kann man einen solchen Zeugenbeweis nicht so einfach mit dieser Begründung ignorieren


Doch, denn das wäre in etwa so sinnvoll wie "mir hat ein anderer die Tat gestanden, ich weiß aber nicht, wer das war" oder "ich kann dem Angeklagten ein Alibi geben, ich weiß aber nicht mehr, um wieviel Uhr".
Ein "der hat mit irgendwem telefoniert, ich weiß aber nicht, mit wem" kann doch schlechterdings überhaupt keine entlastende Bedeutung haben.

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#13
 Von 
guest-12301.05.2010 20:09:01
Status:
Schüler
(260 Beiträge, 109x hilfreich)

Gepräch aufzeichnen und Speichern !

Zwar hatte ich mir Ärger eingehandelt ,ich hatte es nicht gesagt,allerdings stand dieser Stress in keinem Verhältnis zu dem was hätte passiert wäre! ohne Beweiss.

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"noli desperare"

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#14
 Von 
guest-12303.05.2010 10:28:38
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1843 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Er wurde zu der Geldstrafe verurteilt weil er die Raten bis zur Eröffnung des Insolvenzens nicht mehr gezahlt hat.


Diese Begründung hat dann doch gar nichts mit der Zeugenbefragung zu tun.

Offensichtlich geht sogar der Richter davon aus,dass eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Somit hat der Richter Ihnen doch wohl geglaubt. Damit dürften Sie doch nichts mehr zu befürchten haben, auch wenn der Angeklagte zur Geldstrafe verurteilt wurde.

Oder war die Ratenzahlung gar nicht streitig?



quote:
Doch, denn das wäre in etwa so sinnvoll wie "mir hat ein anderer die Tat gestanden, ich weiß aber nicht, wer das war" oder "ich kann dem Angeklagten ein Alibi geben, ich weiß aber nicht mehr, um wieviel Uhr".


Hier gibt es wohl noch Unterschiede. Die obigen Aussagen sind natürlich zu unkonkret, so dass Sie einer Beweisaufnahme unzugänglich sind.

quote:
Ein "der hat mit irgendwem telefoniert, ich weiß aber nicht, mit wem" kann doch schlechterdings überhaupt keine entlastende Bedeutung haben.


Wenn die Schilderung des Sachverhaltes richtig ist, hat sich der Anwalt an ein solches Gespräch nur nicht "erinnern" konnen. Damit war vom Anwalt genaugenommen dieses Gespräch auch gar ausreichend bestritten worden.

Somit dürfte in diesem Fall der Zeugenbeweis schon mehr als ausreichend gewesen sein, dass dieses Gespräch doch stattgefunden hat. Das Gericht scheint ja auch von einer entsprechenden Vereinbarung auzugehen.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 29.04.2010 17:05

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Der Anwalt hat es auch nicht bestritten das es eine Raten Zahlung ausgemacht war.
Der Anwalt bestreitet nur das er es mit der EV gesagt hat.

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#17
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 299x hilfreich)

quote:
Gepräch aufzeichnen und Speichern


Leider nur in 99% der Fälle nicht verwertbar, so das BVerfG:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20021009_1bvr161196.html

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Ist eine falsche Zeugen aussage ist das ein Vergehen oder Verbrechen

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 299x hilfreich)

Ein Vergehen, da es nicht mit einer Mindeststrafe (!) von 1 Jahr oder mehr bestraft wird, §12 StGB .

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#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9553x hilfreich)

Richtig...

Da Sie -@recht55- die Frage aber sicherlich vor dem Hintergrund stellen, ob Sie einen Pflichtverteidiger bekommen, wenn Sie wg. der Falschaussage angeklagt werden, ist dies in diesem Fall u.U. möglich, da auch Sie ja eine noch laufende Bewährung haben. Ich erinnere mich nicht mehr, wie hoch die war, wenn es jedoch mehr als 12 Monate waren (bzw. wenn in Addition eines möglichen Bewährungswiderrufs und der zu erwartenden neuen Strafe mehr als 12 Monate zu erwarten sind) kann nach h.M. ein Pflichtverteidiger auch nach § 140, Abs. 2 StPO beigeordnet werden. Die Tat muß dafür nicht zwingend ein "Verbrechen" sein. Da § 153 StGB eine Mindeststrafandroung von 3 Monaten hat, wäre eine Bestellung nach dieser Norm also problemlos möglich, wenn die Bewährungsstrafe oberhalb von 9 Monaten liegt.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#21
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Die Bewährung ist 3 Monate auf 2 Jahre.
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit das ich da nichts höre?

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#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9553x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Bewährung ist 3 Monate auf 2 Jahre. <hr size=1 noshade>


OK, das ist dann zuwenig um daraufhin einen Pflichtverteidiger für eine mögl. Anklage der Falschaussage zu bekommen.

quote:<hr size=1 noshade>Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit das ich da nichts höre? <hr size=1 noshade>


Wovon? Von der Falschaussage?

Wenn StA und Gericht davon ausgehen (was ja wohl der Fall ist), dass die Aussage falsch war, Sie somit den Tatbestand des § 153 StGB erfüllt hätten, ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie "nichts hören" = 0,00%

Denn in dem Fall ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage einzuleiten. Und in dessen Zuge wird man Sie natürlich entsprechend vernehmen wollen, bzw, Ihnen halt zumindest das Recht auf rechtliches Gehör als Beschuldigte gewähren, so dass Sie auf jeden Fall "etwas hören".


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#23
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Ich habe mir das durchgelesen mit was muss ich rechnen ?
Was wird rauskommen?
Können sie die Bewährung Widerrufen?

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9553x hilfreich)

So langsam sollten Sie doch wissen, dass man sowas nicht vorhersagen kann.

Das die Mindestrafe für uneidliche Falschaussage = 3 Monate Freiheitsstrafe sind, hatte ich ja schon gesagt. Bei Freiheitsstrafen unterhalb von 6 Monaten ist es eigentl. üblich diese in Form von Geldstrafe (also hier 90 Tagessätze) zu verhängen, es sei denn, die Rechtsordnung gebietet die Verhängung in Form von Freiheitsstrafe (so wie es das Gericht ja offensichtlich auch bei Ihrer Bewährungsstrafe gesehen hat, denn auch dort gab es ja nur 3 Monate). Ein Widerruf der Bewährung ist natürlich grundsätzlich möglich. Ob es real dazu kommt, läßt sich nicht vorhersagen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#25
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Danke
Dann werde ich wieder mal warten müssen ob ich was höre und wie es weitergeht
Es ist ja 3 Monate bis 5 Jahre.
Gibt es da einen Unterschied ob man bei Familien Angehörige oder bei fremden Personen falsch Aussagt. ( Die höhe von Strafmaß )
Oder ist es egal..


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#26
 Von 
guest-12303.05.2010 10:28:38
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9553x hilfreich)

quote:
Du wirst hier kaum mehr mit etwas rechnen müssen. Ganz offensichtlich hatte die Aussage ja gar keinen Einfluss auf das Urteil und konnte dies auch gar nicht.


Das ist doch völlig egal und nicht Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn vorsätzlich unwahr ausgesagt wird. Ob diese (Falsch-)aussage Auswirkungen auf das Urteil hat, spielt dafür keine Rolle.

Wir reden hier ja nicht von (vollendeter) Strafvereitelung. Die liegt nicht vor, da der Versuch(!) das Urteil durch eine Falschaussage zu beeinflussen nicht erfolgreich war.

Gebe ich dem Angeklagten z.B. eine Alibi in der Form: "Der Angeklagte war zur Tatzeit gemeinsam mit mir im Urlaub auf Tenneriffa", es stellt sich jedoch nach meiner Aussage heraus, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt z.B. in Polizeigewahrsam in Hamburg war, habe ich eine strafbare Falschaussage begangen, weil ich vorsätzlich vor Gericht die Unwahrheit gesagt habe. Die Tatsache, dass der Angeklagte auch ohne diese Aussage freigesprochen wäre (weil unschuldig) und nicht meine Aussage maßgeblich dafür war, sondern das Gewahrsamsbuch irgendeiner Hamburger Polizeiwache, ist für meine eigene Strafbarkeit unerheblich.

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#28
 Von 
guest-12303.05.2010 10:28:38
Status:
Beginner
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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Ich habe ja auch gesagt das er bei mir in Büro war und von dort aus Angerufen hat und das ich das Gespräch mitgehört habe.
Die Sta geht jetzt davon aus das er mit jemand anderen Telefoniert hat und nicht mit den Anwalt.
Der Anwalt hat gesagt das er es ihn nicht gesagt hat wegen der EV und das glaubt das Gericht .
Für mich wäre e Aussage gegen Aussage .
Da hätte er einen Freispruch bekommen müssen, das Gericht hat ihn aber Verurteilt wer er hätte in der Zeit von der Insolvenz Beantragung bis zur Eröffnung die 4 Monate weiter zahlen müssen.
Das hat er ja nicht gemacht er hat die Zahlung sofort mit der Insolvenz Beantragung eingestellt.

Eine andere Frage noch
Wenn es so weit kommt das ich da ein Ermittlungs Erfahren bekomme ist dann da wieder der gleiche Richter und Sta oder sind da dann andere?


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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12303.05.2010 10:28:38
Status:
Beginner
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0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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